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Kürzung von Urlaub in der Elternzeit
Der Fall:
In dem vorliegenden Rechtsstreit befand sich der Kläger zwei Monate in Elternzeit. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie des Saarlands Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält u.a. eine Klausel zur Berechnung der Urlaubsdauer.
Zwischen den Parteien war nunmehr streitig, ob der Manteltarifvertrag während der Elternzeit das Entstehen eines Urlaubsanspruchs verhindert.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17.05.2011, 9 AZR 197/10) führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zwar die beiderseitigen Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien während der Elternzeit ruhen, in diesem Zeitraum aber trotzdem Urlaubsansprüche entstehen. Dies ist insbesondere auf den Wortlaut des § 17 BEEG zurückzuführen. In § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG heißt es wörtlich: „Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitsnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen.“ Selbstverständlich macht diese Kürzungsregelung nur dann Sinn, wenn der Urlaubsanspruch zunächst entsteht.
Ob die vorstehenden Ausführungen auch auf ruhende Arbeitsverhältnisse außerhalb des BEEG Anwendung finden, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass es die Auffassung, Urlaubsansprüche würden nicht entstehen, für „zweifelhaft“ hält.
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