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Angemessenheit der Vermittlungsprovision nach Arbeitnehmerüberlassung

Geschrieben am 24. Februar 2011 um 16:02 Uhr von Jörg Garben in Arbeitsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 (III ZR 240/09) zu der Frage Stellung genommen, nach welchen Kriterien die Angemessenheit einer Vermittlungsprovision für die Übernahme eines Leiharbeitnehmers zu beurteilen ist.
 
Einleitung:
 
Die Überlassung von Leiharbeitnehmern gewann in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die Große Koalition im Jahre 2004 die teilweise noch restriktiven Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wesentlich gelockert hat. Das AÜG regelt die wesentlichen Voraussetzungen, nach denen ein Arbeitnehmer von einem Betrieb (Verleiher) an einen anderen Betrieb („Entleiher“) gegen Vergütung überlassen werden kann. Die aktuelle Fassung (2010) sieht im wesentlichen nur noch zwei Einschränkungen für die gewerbliche Überlassung von Arbeitnehmern vor (wobei auf die Ausnahmen hier nicht weiter eingegangen werden soll):
 

  • 1. Der Verleiherbetrieb benötigt eine behördliche Erlaubnis
  • 2. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Leiharbeitnehmers dürfen nicht schlechter sein, als der übrigen Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb.

 
Vermittlungsprovisionen:
 
Das AÜG (§ 9 Ziff. 3 AÜG) regelt auch, dass Vereinbarungen unzulässig sind, die eine Übernahme des Leiharbeitnehmers in den Entleiherbetreib nach Beendigung der Ausleihe erschweren oder unmöglich machen. Der Gesetzgeber hält allerdings die sogenannten „Vermittlungsprovisionen“, die regelmäßig zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart werden, nicht generell für unwirksam. Allerdings müssen sie der Höhe nach angemessen sein.
 
Was insoweit angemessen ist hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung hier bisher keine klaren Grenzen gesetzt. Mit Urteil vom 11.03.2010 hat der BGH nunmehr zumindest die Kriterien genannt, die bei der Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Vermittlungsprovision zu beachten sind. Wesentliche Kriterien sind hiernach:
 

  • 1. Die Dauer des vorangegangenen Verleihs;
  • 2. Die Dauer des von dem Entleiher für den Verleih bereits gezahlten Entgeltes sowie
  • 3. Der Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.

 
Hieraus folgert der BGH, dass eine Vermittlungsprovision im Regelfall bereits dann unangemessen ist, wenn sie “ihrer Höhe nach nicht nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt ist“.
 
Fazit: Je länger die Ausleihzeit, desto niedriger muss die vereinbarte Vermittlungsprovision ausfallen.
 
Eine Ausnahme soll lediglich für diejenigen Fälle gelten, in denen die vereinbarte (starre) Vermittlungsprovision so niedrig bemessen ist, dass diese selbst bei längster Beschäftigungszeit angemessen wäre.
 
Beachten Sie:
 
Sollte die Vermittlungsprovision aus diesen Gründen unwirksam sein, kommt eine sogenannte „geltungserhaltene Reduktion“, mithin eine Reduzierung der Vermittlungsprovision auf ein rechtlich zulässiges Maß, nicht in Betracht. Die Klausel ist mithin in ihre Gänze unwirksam mit der Folge, dass keine Vermittlungsprovision zu zahlen ist.

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