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Arbeitsvertrag: Was ist bei Entfall der Probezeit zu beachten?
Für die ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses wird im Regelfall im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Weiterhin findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches den Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen schützt, erst nach Ablauf von sechs Monaten Anwendung.
Der Arbeitnehmer sieht sich in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses daher stets der Gefahr ausgesetzt, dass sein Arbeitsverhältnis in sehr kurzer Frist und ohne besonderen Grund wieder beendet werden kann. Arbeitnehmer, die zugunsten eines neuen Arbeitsplatzes eine alte und sichere Beschäftigung aufgeben, haben daher häufig ein Interesse daran, die Probezeit entfallen zu lassen.
Bei vereinbartem Entfall der Probezeit findet sich im Arbeitsvertrag häufig die Formulierung: Probezeit entfällt. Mit dieser Formulierung allein ist dem Arbeitnehmer, der sich vor einer unbegründeten Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses schützen möchte, jedoch nicht unbedingt geholfen. Denn die Formulierung Probezeit entfällt bezieht sich zunächst einmal nur darauf, dass die verkürzte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet. Entscheident ist aus Arbeitnehmersicht aber das sofortige Eingreifen des gesetzlichen Kündigungsschutzes (KSchG) vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an. Denn nur dann kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht grundlos kündigen.
In der Praxis empfiehlt sich für den Arbeitnehmer, der sicher gehen will, im neuen Arbeitsverhältnis von Anfang an einen Kündigungsschutz zu haben, daher z.B. folgende Formulierung im Arbeitsvertrag: Auf eine Probezeit wird verzichtet. Es wird vereinbart, dass die gesetzliche Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.
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Autoren Arbeitsrecht
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