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Erledigungsklausel (Ausgleichsquittung) nach Kündigung
Um Streit und Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, in denen sich über die gegenseitigen Ansprüche (Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Weihnachtsgeld etc.) verglichen wird. Im Regelfall enden solche Vereinbarungen mit einer sog. “Erledigungsklausel” bzw. “Ausgleichsquittung” (“Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten”). Durch diese Klausel soll sichergestellt werden, dass keine der Parteien im Nachhinein noch Ansprüche geltend macht.
Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 7.11.2007 (5 AZR 880/06) entschieden, dass eine solche Klausel nicht immer ausreiche, um sämtliche gegenseitigen Ansprüche untergehen zu lassen. Vielmehr sei die Klausel in jedem Einzelfall auszulegen, um festzustellen, ob und welche Ansprüche damit erledigt werden sollten. Dabei sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres auf Ansprüche verzichten wollte, die er zuvor noch geltend gemacht hatte.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer durch seinen Rechtsanwalt diverse Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens holte sich der Arbeitnehmer einen Teil seiner Forderungen beim Arbeitgeber persönlich ab (u.a. Zeugnis, teilweise Lohnrestzahlungen etc.). Der Arbeitgeber ließ sich dabei nicht nur den Empfang quittieren sondern legte dem Arbeitnehmer ein mit “Abwicklungsvereinbarung / Bestätigung / Ausgleichsquittung” überschriebenes Schriftstück zur Unterzeichnung vor, in dem es u.a. hieß: “Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H abgegolten.”
Diese Klausel hatte der Arbeitnehmer sodann wegen Irrtums angefochten, da er zwar den Empfang einer Teilzahlung quittieren wollte, nicht jedoch auf seine weiteren Ansprüche habe verzichten wollen.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und führte aus, dass solche Ausgleichsquittungen in jedem Einzelfall gemäß den Willen der Parteien auszulegen seien. Soweit der Arbeitnehmer auf bestehende Ansprüche verzichten solle, müsse dies aus der Klausel bzw. den Gesamtumständen deutlich hervorgehen. Im Regelfall gelte: “Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht … einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor.”
Fazit:
Bei Ausgleichsquittungen ist Vorsicht geboten. Gerade wenn der Arbeitnehmer für seine aufgegebenen Ansprüche keine Abfindung oder sonstige Kompensation erhält, wird das Gericht im Zweifel annehmen, dass er auch keinen Verzicht auf Forderungen erklären wollte. Wurde der Arbeitnehmer hingegen bei Unterschrift der Ausgleichsquittung von einem Rechtsanwalt vertreten und/oder wurde ihm im Rahmen eines Gesamtvergleiches eine gewisse Gegenleistung (z.B. Abfindung) zugesagt, wird er sich auch weiterhin schwerlich darauf berufen können, er habe – trotz eindeutiger schriftlicher Regelung – einen Verzicht nicht erklären wollen.
Praxistipp:
Um den Zweck der Ausgleichsquittung, nämliche eine klares Ende aller gegenseitigen Ansprüche zu schaffen, zu erreichen, bedarf es einer eindeutigen Regelung. Die Forderungen, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, sollten möglichst klar benannt werden. So kann es z.B. heißen: “Auf weitergehende Ansprüche, insbesondere die mit Schreiben vom … geltend gemachten Lohn- und Weihnachtsgeldforderungen, wird seitens des Arbeitnehmers verzichtet….”
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Autoren Arbeitsrecht
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