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Freistellung des Arbeitnehmers während einer jahresübergreifenden Kündigungsfrist
Der Fall:
Der Arbeitgeber kündigte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis im Jahr 2006 zum 31.03.2007. Der Arbeitnehmer wurde mit dem Kündigungsschreiben „unter Anrechnung seiner Urlaubstage und Fortzahlung seiner Bezüge“ von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Das Arbeitsgericht entschied in dem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess, dass die Kündigung unwirksam sei.
Die Parteien stritten in der Folge über den Resturlaub für das Jahr 2007. Der Arbeitnehmer vertrat dabei die Auffassung, der Arbeitgeber habe mit der Freistellungserklärung lediglich den auf den Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.03.2007 entfallenden Teilurlaub erfüllen wollen. Der Arbeitgeber machte dagegen geltend, dass er mit der Freistellung den gesamten Jahresurlaub 2007 erfüllen wollte.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17.05.2011, 9 AZR 189/10) hat der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Die Freistellungserklärung des Arbeitgebers sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen sei. Dabei muss die Erklärung für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Etwaige Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
Das Bundesarbeitsgericht ist im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub 2007 hat mit der Folge, dass ihm trotz erklärter Freistellung unter Anrechnung seiner Urlaubstage noch Anspruch auf den Resturlaub aus dem Jahr 2007 zusteht.
Fazit:
Arbeitgeberseitige Freistellungserklärungen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, welcher Urlaub unter Angabe des konkreten Jahres und der konkreten Anzahl der Urlaubstage verbraucht werden soll. Dies ist insbesondere bei jahresübergreifenden Kündigungsfristen zu beachten, da der Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres neue Urlaubsansprüche erwirbt. Das Kündigungsschreiben sollte daher beinhalten, dass der Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub – vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung – durch die Freistellung erfüllen will.
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Autoren Arbeitsrecht
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