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Kein Anspruch auf 400-Euro-Job während der Elternzeit
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in einer aktuellen Entscheidung (LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008, 6 Sa 43/08) mit folgendem Sachverhalt beschäftigt:
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Ein Arbeitnehmer ist im Jahre 2007 Vater geworden. Er hatte seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er für einen Zeitraum von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch nehmen wolle, und dass er im ersten Jahr der Elternzeit auf Basis eines 400-Euro-Jobs mit 6,6 Stunden in der Woche arbeiten wolle. Die Arbeitgeberin lehnte das Verlangen des Arbeitnehmers auf die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ab. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage. Das Landesarbeitsgericht wies den Arbeitnehmer jedoch ab.
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Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
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§ 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG sieht einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nur im Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden vor. Mit der Grenze von mindestens 15 Wochenstunden Teilzeittätigkeit während der Elternzeit soll die Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (400-Euro-Jobs) vermieden werden. Ein Anspruch auf Teilzeittätigkeit mit nur sehr wenigen Wochenstunden während der Elternzeit besteht daher nicht. Ein solcher Anspruch kann nur bestehen, wenn mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Ansonsten muss das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegen.
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Da im Streitfall die Zustimmung des Arbeitgebers zu der sehr geringen Wochenstundenzahl (6,6 Stunden) nicht vorlag, war der geltend gemachte Anspruch des Arbeitnehmers nicht durchsetzbar.
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Fazit:
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Unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer während der Elternzeit einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Teilzeittätigkeit haben. Diese Teilzeittätigkeit muss jedoch mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche umfassen. Wenn der Arbeitnehmer diese Untergrenze unterschreiten will, ist er auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber angewiesen, kann den Arbeitgeber jedoch nicht zur Zustimmung zwingen.
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Autoren Arbeitsrecht
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