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Klagefrist Kündigungsschutzklage – ordentliche Kündigung mit zu kurzer Frist (BAG, 01.09.2010, 5 AZR 700/09)

Geschrieben am 14. April 2011 um 11:04 Uhr von Jörg Garben in Arbeitsrecht

Der Fall:
 
Das zwischen den Parteien seit August 1995 bestehende Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 22.04.2008 ordentlich zum 31.07.2008. Die Kündigungsfrist wurde durch den Arbeitgeber falsch berechnet. Tatsächlich hätte das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2008 beendet werden können. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage innerhalb der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist, klagte jedoch im November 2008 Lohn für die Monate August und September 2008 vor dem Arbeitsgericht ein. Dies begründete er somit, dass in seinem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende betragen habe und ihm daher der Lohn für August und September 2008 zustehe.
 
Die Entscheidung:
 
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab, da mangels Arbeitsverhältnis keine Lohnansprüche bestünden. Das Arbeitsverhältnis sei zum 31.07.2008 beendet worden. Nach Auffassung des erkennenden Senats hätte der Kläger innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG Klage erheben und die falsche Kündigungsfrist angreifen müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Drei-Wochen-Frist grundsätzlich nur dann Klage erhoben werden muss, wenn die Wirksamkeit der Kündigung an sich angegriffen wird und nicht etwa eine falsch berechnete Kündigungsfrist. Dies sieht der Senat in der vorliegenden Entscheidung anders. Dies ist insofern wichtig, da andere Senate des BAG bislang die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG geltend machen kann. Kündigungsschutzklage sei nur dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, wenn die Wirksamkeit der Kündigung an sich angegriffen werde. In der vorliegenden Entscheidung führt der Senat weiter aus, dass die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung auch nicht als eine fristgerechte Kündigung zum 30.09.2008 auszulegen gewesen sei. Dies ergibt sich weder nach dem Inhalt der Kündigung noch nach den sonstigen Umständen. Da der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhoben hat, ist die mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte Kündigung zum 31.07.2008 wirksam geworden.
 
Fazit:
 
Arbeitnehmer, denen mit unzutreffender Frist gekündigt wird, sollten stets Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (vgl. § 4 KSchG) erheben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Kündigung zum Zeitpunkt des falschen Beendigungszeitpunktes wirksam wird. Das Risiko liegt darin, dass die Senate des BAG die Thematik uneinheitlich behandeln. Um zu vermeiden, seiner Ansprüche verlustig zu werden, sollte stets Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden.

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