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Kündigung bei Insolvenz
Der allgemeine wirtschaftliche Aufschwung macht sich auch im Arbeitsrecht bemerkbar. Unternehmen, die in den letzten Jahren der Personalsbestand teilweise dramatisch reduziert haben, stellen wieder ein. Auch die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist seit 2005 rückläufig und erreichte 2006 mit ca. 34.000,- den tiefsten Stand seit 2001. Dennoch gibt es auch im Jahre 2008 bereits die ersten große Insolvenzen und Massenentlassungen.
Bis zur Insolvenz gelten die allgemeinen Grundsätze des Kündigungsschutzes. D.h. eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen setzt im Regelfall voraus, dass
- der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nachweislich und dauerhaft abgebaut wird,
- die sozialen Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) der betroffenen Mitarbeiters ausreichend berücksichtigt wurden,
- erforderliche behördliche Zustimmungen (z.B. bei Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderungen etc) zuvor eingeholt wurden,
- der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde,
- keine betriebs- bzw. tarifvertraglichen Kündigungsverbote bestehen,
- rechtzeitig eine Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit erfolgte,
- mit dem Betriebsrat ein Sozialplan und Interessenausgleich vereinbart wurde,
Auch nach Insolvenzeröffnung gilt kaum etwas anderes. So stellt z.B. – entgegen weit verbreiteter Ansicht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein noch keinen Kündigungsgrund dar. Die Kündigung ist weiterhin nur unter den o.g. Voraussetzungen zulässig. Lediglich die Kündigungsfristen werden auf maximal drei Monate zum Monatsende verkürzt.
Daher besteht auch während der Insolvenz des Arbeitgebers für die von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Der Insolvenzverwalter muss dann dem Gericht darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass im konkreten Einzelfall die o.g. formellen und materiellen Voraussetzungen (s.o.) beachtet wurden.
Praxistipp:
Da viele Insolvenzen nur vorübergehend sind oder das Unternehmen z.B. nach Verkauf von einem Investor fortgeführt wird, besteht für den gekündigten Arbeitnehmer häufig die Möglichkeit, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen und sich seinen Arbeitsplatz oder eine Abfindung zu sichern. Voraussetzung ist, dass fristwahrend (innerhalb von 3 Wochen) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde. Wegen der Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt können Arbeitnehmer, die nicht rechtschutzversichert sind, Prozesskostenhilfe beantragen.
Sollten Sie als Betroffener Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich telefonisch an uns (0221-399240).
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Autoren Arbeitsrecht
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