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Nutzung des Internets durch Arbeitnehmer

Geschrieben am 21. Januar 2008 um 18:01 Uhr von Jörg Garben in Arbeitsrecht

Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer zeitlich intensiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
 
Mit einer Entscheidung vom 7.7.2005 (2 AZR 581/04) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die unerlaubte private Nutzung des Internets je nach Umfang und Art der Nutzung selbst eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dies solle insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitnehmer auf Seiten mit pornographischen Inhalt zugegriffen hat.
 
Diese scheinbar strenge Entscheidung des BAG sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass die unerlaubte Internetnutzung stets eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Schließlich hat das BAG auch darauf hingewiesen, dass die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Kündigung stets eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles erfordert. Hierbei sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang die private Nutzung stattfand, in welchem Maße die Arbeitsleistung hierunter litt, welche Kosten verursacht wurden und ob der Arbeitgeber durch den Aufruf pornographischer Seiten einen Imageschaden befürchten muss. Eine möglicherweise lange Beschäftigungsdauer und der Umstand, dass ein klares Verbot der privaten Nutzung nicht geregelt war, kann zunächst eine Abmahnung erforderlich machen.
 
Tipps für den Arbeitgeber:
 
Bereits im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstanweisung sollte der Nutzungsumfang des Internets klar geregelt werden. Verstöße sollten frühzeitig ab- bzw. ermahnt werden, um den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Eine Kündigung ohne Abmahnung dürfte nur bei nachweisbar besonders krassen Verstößen wirksam sein.
 
Tipps für den Arbeitnehmer:
 
Grundsätzlich ist die Nutzung des Internets – wie auch die Nutzung des Telefons – für private Zwecke während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen gestattet. Auch der Umstand, dass “alle dies tun” bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dem (konkludent) zugestimmt hat. Um eine Abmahnung oder gar die Kündigung zu vermeiden, sollten Sie eine klare Regelung über den Umfang der Nutzung mit Ihrem Arbeitgeber treffen.

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Autoren Arbeitsrecht


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