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Private Dienstwagennutzung bei langandauernder Krankheit
Der Fall:
Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag sah die Überlassung eines Dienstwagens „auch zur privaten Nutzung“ vor. Ein Widerrufsvorbehalt, der die Rückgabe des Kfz unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, wurde nicht vereinbart. Der Kläger war im Jahr 2008 von März bis Dezember arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem sein Entgeltfortzahlungsanspruch nach sechs Wochen endete, gab er auf Verlangen des Arbeitgebers im November den Dienstwagen heraus. Nach Wiederaufnahme der Arbeit wurde dem Kläger der Dienstwagen erneut zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.
Der Kläger macht nun vor dem Arbeitsgericht Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zwischen Herausgabe des Pkw (November 2008) und Wiederaufnahme der Arbeit (Dezember 2008) geltend.
Die Entscheidung:
Das BAG (Urt. v. 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09) hat die Klage abgewiesen, da die private Nutzung des Dienstwagens eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstelle. Es handelt sich um steuer- und abgabenpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Überlassung des Dienstwagens stellt insofern Arbeitslohn in Form des Sachbezuges dar. Nur für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen rechtswidrig entzieht, muss an den Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden.
Da die Überlassung des Dienstwagens Arbeitslohn in Form des Sachbezuges darstellt, schuldet der Arbeitgeber die Überlassung des Pkw auch nur so lange, wie er verpflichtet ist Arbeitslohn zu zahlen. Vorliegend war der Kläger länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber war nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes nach Ablauf von sechs Wochen nicht verpflichtet weiter Lohn zu zahlen (vgl. § 3 EFZG). Da ein Anspruch auf Arbeitsentgelt insofern nicht bestand, entfällt für diesen Zeitraum auch der Anspruch auf private Nutzung des Dienstwagens.
Fazit:
Der Arbeitgeber kann den Dienstwagen vom arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer auch dann heraus verlangen, wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum, in dem kein Lohn gezahlt werden muss, etwa weil der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Für diesen Zeitraum kann der Arbeitnehmer auch keine Nutzungsentschädigung von seinem Arbeitgeber verlangen.
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Autoren Arbeitsrecht
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