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Rückzahlung von Aus- oder Fortbildungskosten bei Eigenkündigung

Geschrieben am 18. August 2011 um 17:08 Uhr von Katharina Kierdorf in Arbeitsrecht

Der Fall:

 

Zwischen den Parteien bestand seit 2002 ein Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2006 schlossen sie eine „Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang Sparkassen-Betriebswirt“. In dieser Weiterbildungsvereinbarung verpflichtete sich der Arbeitgeber u. a. dazu, die Kosten der Aus- bzw. Fortbildung zu tragen und den Mitarbeiter zur Teilnahme an dem Studiengang unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Weiterhin wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Aus- bzw. Fortbildungskosten dem Arbeitgeber rückerstatten muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

 

Im vorliegenden Fall nahm der Arbeitnehmer daraufhin an zwei von drei Weiterbildungsabschnitten teil und kündigte im Anschluss das Arbeitsverhältnis. Den dritten und letzten Weiterbildungsabschnitt absolvierte er nicht mehr.

 

Der Arbeitgeber verlangte nun vor dem Arbeitsgericht die Rückerstattung der aufgewendeten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vom Arbeitnehmer zurück.

 

Die Entscheidung:

 

Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 19.01.2011, Az. 3 AZR 621/08) kam zu dem Ergebnis, dass die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten bei Eigenkündigung keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Die Rückzahlungsklausel sei daher wirksam und der klageweise geltend gemachte Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Ausbildungskosten begründet. Insbesondere sei die getroffene Regelung zumutbar. Dies wurde vom Gericht damit begründet, dass das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer mit der Ausbildung erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können, das Interesse des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Maßnahme zu beenden, überwiegt.

 

Das Vorstehende soll nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch dann gelten, wenn die Aus- oder Weiterbildung nicht „in einem Block“ absolviert wird, sondern in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt. Dies gilt jedoch wiederum nur dann, wenn die zeitliche Lage den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Weiterbildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen.

 

Das Bundesarbeitsgericht ist folglich zu dem Ergebnis gekommen, dass der beklagte Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Weiterbildungskosten verpflichtet ist.

 

Fazit:

 

Aus Arbeitgebersicht sollte eine arbeitsvertragliche Mustervereinbarung über Fort- und Weiterbildungen – sofern noch nicht geschehen – um eine entsprechende „Rückzahlungsverpflichtungsklausel“ für den Fall der arbeitnehmerseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Fortbildungsmaßnahme ergänzt werden. Nach der neuerlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Klausel wirksam und führt zur Möglichkeit der Rückerstattung bereits aufgebrachter Weiterbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers.

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Autoren Arbeitsrecht


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