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Sachgrundlose Befristung und „Zuvor-Beschäftigung“
Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund befristet werden, wenn der Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren überschreitet. Diese Befristungsmöglichkeit ist jedoch an das Vorliegen einer Neueinstellung geknüpft. So ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Diese Regelung war bislang problematisch, da der Gesetzgeber keine zeitliche Grenze bezüglich in der Vergangenheit liegender Arbeitsverhältnisse aufgestellt hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 06.04.2011 (Az. 7 AZR 716/09) nunmehr Klarheit im Hinblick der seit längerem umstrittenen Frage der „Neueinstellung“ geschaffen: Liegt das frühere Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurück, ist die erneute sachgrundlos befristete Einstellung des Arbeitnehmers möglich.
Tipp:
Der Arbeitgeber sollte dennoch bei Neueinstellungen vor Abschluss eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsvertrages den Bewerber ausdrücklich nach früheren Beschäftigungen im Unternehmen fragen. Liegen zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Vertrag mehr als drei Jahre, so kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sachgrundlos befristet werden.
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Autoren Arbeitsrecht
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