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Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Das Arbeitgericht Lübeck (Entscheidung vom 26.07.2007, 2 Ca 1129/07) hatte über folgenden Fall zu entscheiden:
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Ein Arbeitnehmer hatte an zwei Tagen eigenmächtig Urlaub angetreten, der ihm zuvor von seinem Arbeitgeber nicht genehmigt worden war. Nachdem der Arbeitnehmer angekündigt hatte, den Urlaub dennoch antreten zu wollen, hatte ihm der Arbeitgeber nochmals schriftlich die Gründe für die verweigerte Genehmigung mitgeteilt und darüber hinaus auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen, sollte der Arbeitnehmer trotzdem an den betreffenden Tagen fehlen. Der Arbeitnehmer trat den Urlaub trotz Verbots an und erhielt die außerordentliche Kündigung.
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Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann dann erfolgen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.
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Diese Voraussetzungen hat das Gericht vorliegend bejaht. Durch die beharrliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sei das Vertrauensverhältnis in nicht heilbarer Form zerstört worden. Trotz der ausführlichen Begründung der Urlaubsverweigerung und der Ankündigung der Kündigung bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz hat der Arbeitnehmer den nicht genehmigten Urlaub angetreten und damit gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich vertragsgerecht zu verhalten. Aufgrund dieses Verhaltens ist auch einen Abmahnung entbehrlich gewesen, da diese in einem solchen Fall nicht erfolgsversprechend war.
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Autoren Arbeitsrecht
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