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Urlaubsabgeltung / Teilurlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer etwaiger Resturlaub finanziell abzugelten (Abgeltungsanspruch).
Dies bedeutet, dass derjenige Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden konnte, finanziell auszugleichen ist (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Dies gilt unabhängig vom Grund der Beendigung, also auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hatte oder das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war.
Die Höhe des Abgeltungsanspruches entspricht der Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber hätte leisten müssen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich angetreten hätte (Urlaubsentgelt). Der Arbeitgeber hat also den durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu zahlen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat (§ 11 BUrlG).
Berechnung des Resturlaubsanspruches (Teilurlaub)
Bei der Berechnung des Resturlaubes ist zunächst der gesamte Jahresurlaub zu ermitteln. Der Jahresurlaub ist in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Sofern weder ein Arbeits- noch ein Tarifvertrag existiert, gilt der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (bei einer 6-Tage-Arbeitswoche: 24 Arbeitstage). Wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres endet, ist dieser Jahresurlaub anteilig (“pro rata temporis”) zu kürzen, wenn
- das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestanden hatte oder
- der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte ausscheidet.
In diesen Fällen stehen dem Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 des Jahresuarlubes zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters endet am 15.05.2011. Im Arbeitsvertrag ist ein Jahresurlaub von 26 Tagen vereinbart. Dem Arbeitnehmer stehen insgesamt 9 Urlaubstage (26/12 x 4, gerundet) zu.
Achtung: Der Urlaub ist nur dann “pro rata temporis” zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten Jahreshälfte (bis zum 30.06. des Jahres) ausscheidet. Sobald also das Arbeitsverhältnis über den 30.06. des Jahres hinaus fortbesteht, ist stets der gesamte Jahresurlaub zu gewähren.
Beispiel: Wie oben, das Arbeitsverhältnis endet nun aber erst am 15.07.2011. Der Arbeitnehmer hat mithin seinen vollen Urlaubsanspruch von 26 Tagen.
Abweichende vertragliche Vereinbarung
Zwar kann im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart werden, dass der Urlaubsanspruch auch dann “pro rata temporis” zu kürzen ist, wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet. Dies gilt jedoch nur insoweit, als der vereinbarte Urlaub über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen ist eine solche Regelung wirkungslos.
Beispiel: Bei einem vereinbarten Jahresurlaub von 26 Tagen (6 mehr als der gesetzliche Mindesturlaub) könnte nur hinsichtlich der 6 Zusatztage vereinbart werden, dass diese bei unterjährigem Ausscheiden anteilig (1/12) zu kürzen sind. Endet das Arbeitsverhältnis am 15.07.2011 betrüge der Resturlaub dann 23 Tage (20 + 3).
Urteile:
Befristeter Arbeitsvertrag
Gemäß einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts gelten die obigen Ausführungen übrigens auch für befristete Arbeitsverhältnisse. In dem entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis vom 10.07.2007 bis 10.07.2008 befristet. Das LAG hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer für das Jahr 2008 der volle Jahresurlaub zusteht, da das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endete. Es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis endet, so dass auch eine Beendigung aufgrund Befristung zu keinem anderen Ergebnis führe.
Rückzahlung von Urlaubsentgelt
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 24.10.2000 (9 AZR 610/99) entschieden, dass der Arbeitnehmer den während seines Urlaubs erhaltenen Lohn zurückbezahlen muss, wenn er bis zu seinem Ausscheiden bereits mehr Urlaub in Anspruch genommen hat, als ihm nach den oben genannten Grundsätzen zusteht. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, nachdem er bereits seinen gesamten Jahresurlaub beansprucht hat
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Autoren Arbeitsrecht
Garben, Schlüter, Schützler & Reiss
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