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Urlaubsanspruch bei Langzeiterkrankung – Zeitliche Beschränkung möglich
Bisherige Rechtsprechung:
Mit Urteil vom 20.01.2009 (C-350/06 und C 520/06) hatte der EuGH entschieden, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaub aufgrund von Krankheit nicht nehmen konnten, Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2009 (Az. 9 AZR 983/07) bestätigt.
Urteil des EuGH vom 22.11.2011, Rs. C-214/10
Dem EuGH wurde zuletzt folgender Fall zur Entscheidung vorgelegt:
Der Kläger war seit 2002 arbeitsunfähig. Er verlangte für die Jahre 2006 bis 2008 Urlaubsabgeltung, nachdem das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2008 beendet wurde. Auf das Arbeitsverhältnis fand der EMTV-Metall NRW Anwendung, der in § 11 regelt, dass ein wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) erlischt.
Der EuGH führt in seinem Urteil aus, dass eine zeitliche Beschränkung des Übertragungszeitraums von 15 Monaten rechtmäßig sei. Das Gericht argumentiert hier insbesondere mit Sinn und Zweck des Urlaubs:
Der Arbeitnehmer soll sich während seines Urlaubs von den ihm obliegenden Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erholen. Weiterhin soll der Urlaub für Entspannung und Freizeit sorgen.
Eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen – so der EuGH – kann den Urlaubszweck nicht erfüllen, da die positive Wirkung als Zeit für die Erholung fehle. Die Begrenzung des Übertragungszeitraums auf 15 Monaten gemäß § 11 EMTV-Metall NRW sei eine „vernünftigerweise als Übertragungszeitraum“ wirksame nationale Gepflogenheit.
Fazit:
Bislang bestand Unsicherheit, ob nach der Entscheidung des EuGH aus dem Jahre 2009 Ansammlungszeiträume für Urlaubsansprüche zeitlich begrenzbar sind. Jedenfalls für tarifvertraglich vereinbarte zeitliche Begrenzungen besteht nunmehr Rechtssicherheit.
Arbeitgeber sollten dennoch in ihre Arbeitsverträge zukünftig entsprechende Erlöschensvorschriften aufnehmen, auch wenn sich das Urteil des EuGH bislang nur zu „einzelstaatlichen Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträge“ äußert. Zudem bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine klarstellende Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG aufnimmt.
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Autoren Arbeitsrecht

Jörg Garben
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Markus Karl Schlüter
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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