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Vereinbarung einer monatlichen “Durchschnittsarbeitszeit” unwirksam
Im Arbeitsverhältnis müssen die wesentlichen Verpflichtungen klar geregelt sein. Hierzu gehört neben dem Arbeitslohn auch die Bestimmung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Anzahl von Arbeitsstunden.
Ob Vertragsklauseln ausreichend verständlich und transparent sind, kann arbeitsgerichtlich überprüft werden. Hier gibt es umfangreiche Rechtsprechung, die sich z.B. mit der Wirksamkeit von Klauseln im Bereich Überstunden, Freiwilligkeitsvorbehalten, Boni, Zielvereinbarungen, Weihnachtsgeld, Dienstwagen, Urlaub beschäftigt.
Im vorliegenden Fall war eine Regelung über die zu leistende Arbeitszeit Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag u.a. vereinbart:
“Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …”
Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 21.06.2011 – 9 AZR 236/10) entscheid, dass diese Klausel nicht hinreichend klar und verständlich sei, da es an einem Bezugszeitraum fehle, innerhalb dessen der “Durchschnitt” zu ermitteln sei. Insoweit bleibe offen, ob der “monatliche Durchschnitt” in Bezug auf ein Kalenderjahr, auf ein Beschäftigungsjahr oder gar in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnen sei. Da weder eine Mindestarbeitszeit noch eine feste Monatsvergütung geregelt sei, könne der Arbeitgeber – die Wirksamkeit der Klausel unterstellt – den Arbeitnehmer über einen geraumen Zeitraum nicht zur Arbeit heranzuziehen und Vergütungszahlungen einstellen, ohne dass sich der Arbeitnehmer dagegen wehren könnte. Da der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen benachteiligt werde, sei die Klausel unwirksam.
Folgen für die Praxis: Die Unwirksamkeit einer Arbeitszeitklausel hat zur Folge, dass im Zweifel ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet wird (so auch BAG 8. Oktober 2008 – 5 AZR 715/07). Unter Beachtung tarifvertraglicher Regelungen über eine Mindestarbeitszeit hat das BAG vorliegend entscheiden, dass eine feste monatliche Arbeitszeit von 160 Monatsstunden als vereinbart gelte.
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Autoren Arbeitsrecht
Garben, Schlüter, Schützler & Reiss
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