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Zeugnis – verschlüsselte Formulierung
Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 109 Abs. 1 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Grundsätzlich muss das Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein. Insbesondere darf gemäß § 109 Abs. 2 S. 2 GewO das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Trotz der vorstehend zitierten gesetzlichen Regelung kommt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht über folgende Formulierung in einem Arbeitszeugnis zu entscheiden (Urt. v. 15.11.2011, Az. 9 AZR 386/10):
„Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Formulierung „kennen gelernt“ in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden werde. Durch diese verschlüsselte Formulierung bringe der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.
Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die im Zeugnis der Beklagten enthaltene Formulierung, „als sehr interessanten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt“, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts keinen nachteiligen Eindruck für den Kläger erwecke.
Tipp für Arbeitnehmer:
Arbeitgeber versuchen immer wieder durch verschlüsselte Formulierungen negative Bewertungen in das Zeugnis einfließen zu lassen. Bevor es mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unangenehmen Auseinandersetzungen kommt, ist es durchaus empfehlenswert sich in „friedlichen Zeiten“ ein Zwischenzeugnis erstellen zu lassen. Hiervon abweichende Formulierungen im Endzeugnis müssen durch den Arbeitgeber besonders begründet werden.
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Autoren Arbeitsrecht

Jörg Garben
Rechtsanwalt und Fachanwalt
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Markus Karl Schlüter
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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