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Zulässigkeit von Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Überwachung daher grundsätzlich nicht zulässig. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Überwachung indes zulässig sein (BAG Entscheidung vom 27.03.2003, 2 AZR 51/02).
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Dies ist dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Überwachung praktisch das einzige verbleibende Mittel darstellt, dem Tatverdacht nachzugehen. Besteht also zum Beispiel aufgrund von Kassendifferenzen der konkrete Verdacht gegen eine Kassiererin, Geld zu entwenden, so kann im Einzelfall eine verdeckte Videoüberwachung zulässig sein, wenn zuvor andere mögliche Kontrollmaßnahmen versucht worden sind.
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Dabei darf eine Videoüberwachung nicht wahllos erfolgen. Sie muss der Aufklärung eines bestimmten Verdachts dienen und muss zeitlich und räumlich begrenzt sein. Eine Überwachung darf nicht zur allgemeinen Verhaltenskontrolle erfolgen. Keinesfalls darf die Überwachung die Privat- oder Intimsspähre des arbeitnehmers betreffen. Erkenntnisse aus derartigen unzulässigen Überwachungen sind vor Gericht nicht gegen den Arbeitnehmer verwertbar.
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Autoren Arbeitsrecht
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