Amtsniederlegung

Amtsniederlegung bezeichnet die einseitige Erklärung eines Geschäftsführers oder eines Vorstandsmitglieds, aus dem Organverhältnis ausscheiden zu wollen.Die Niederlegung ist grundsätzlich jederzeit, d.h. auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, möglich. Einschränkungen gelten nur für Fälle einer „Niederlegung zur Unzeit“ oder für Fälle der „rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung“.Durch die Amtsniederlegung wird der vom Amt unabhängige Anstellungsvertrag des Geschäftsführers bzw. des Vorstandes zunächst nicht berührt. Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Geschäftsführer bzw. Vorstand durch seine Amtsniederlegung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommt. Sollte der Geschäftsführer bzw. Vorstand hierfür keinen wichtigen Grund vorweisen können, kann die Gesellschaft ihrerseits eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages erklären und/oder Schadensersatz beim Geschäftsführer bzw. Vorstand geltend machen.Die Niederlegungserklärung durch einen Geschäftsführer muss dem für seine Bestellung zuständigen Gesellschaftsorgan (in der Regel der Gesellschafterversammlung, ggf. aber auch einem Beirat etc) zugehen. Der Vorstand muss seine Niederlegungserklärung regelmäßig an den Aufsichtsrat richten, § 112 AktG.Die Niederlegung muss durch die Geschäftsführung / Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der sein Amt niederlegende Geschäftsführer / Vorstand kann diese Handlung nur dann noch selbst vornehmen, wenn er – was i.d.R. zu empfehlen ist – sein Amt nicht mit sofortiger Wirkung, sondern mit Wirkung ab dem Zeitpunkt seiner eigenen Löschung im Handelsregister niedergelegt hat.

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