Elternzeit

Sobald Sie als Arbeitnehmerin erfahren haben, dass Sie schwanger sind, ergeben sich zahlreiche Fragen im Hinblick auf Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis.

Im Vordergrund steht hier die Inanspruchnahme von Elternzeit. Die Elternzeit ist ein Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht berührt. Das Arbeitsverhältnis ruht lediglich. Beide Elternteile haben die Möglichkeit, gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch zu nehmen.

Um die Vorteile der Elternzeit, aber auch die des Mutterschutzes und des Elterngeldes effizient nutzen zu können, sollten Sie sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen. Auch bezüglich der taktischen Vorgehensweise bei einem Teilzeitverlangen während der Elternzeit ist anwaltlicher Rat einzuholen. Gerne verfassen wir für Sie entsprechende Anträge und klären Sie über gesetzliche Fristen und Formvorschriften auf.

Weiterhin beraten wir Sie umfassend zu der Frage, ob Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitsplatz während der Elternzeit freihalten muss, inwiefern für Sie in Elternzeit besonderer Kündigungsschutz besteht und ob Sie die Elternzeit vorzeitig beenden können, wenn Sie ein weiteres Kind erwarten.

Folgende Konfliktfälle und Fragen treten während der Elternzeit besonders häufig auf:

  • Sie wollen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten und Ihr Arbeitgeber lehnt dies ab. Zu Recht? Kann man ein Teilzeitverlangen und gegebenenfalls auch Schadensersatz notfalls auch gerichtlich durchsetzen?
  • Während der Elternzeit haben Sie in Teilzeit gearbeitet. Ihr Arbeitgeber kündigt an, dass Sie nach Beendigung der Elternzeit wieder in Vollzeit tätig werden sollen. Besteht Ihr Teilzeitanspruch auch nach Beendigung der Elternzeit?
  • Im Verlaufe der Elternzeit hat sich Ihr Entschluss gefestigt, das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Elternzeit nicht mehr aufzunehmen. Wie gehen Sie taktisch am besten vor?
    Sie haben für zwei Jahre Elternzeit beantragt, wollen allerdings schon nach einem Jahr zurückkehren. Sind Sie an Ihren ursprünglichen Antrag auf Elternzeit gebunden?
  • Welche Auswirkungen hat die Inanspruchnahme von Elternzeit auf Ihren Urlaub während des laufenden Kalenderjahres? Darf der Arbeitgeber den Urlaub kürzen? Was passiert mit den Urlaubstagen, die Sie vor Antritt der Elternzeit nicht genommen haben?
  • Steht Ihnen während der Elternzeit besonderer Kündigungsschutz zu? Ist eine Kündigung während der Elternzeit ausgeschlossen? Ist hier ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
  • Ihnen steht laut Arbeitsvertrag ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu. Sind Sie verpflichtet diesen an den Arbeitgeber mit Beginn der Elternzeit herauszugeben?
  • Ist der Arbeitgeber berechtigt Jahressonderleistungen (z.B. Weihnachtsgeld) um Zeiten der Elternzeit anteilig zu kürzen?
  • Darf die Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Zeugnis erwähnt werden?

Soweit Ihnen die vorstehenden Fallkonstellationen bekannt vorkommen oder Sie darüber hinausgehende Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns. Unsre erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne weiter.

Verfolgen Sie zu Rechtsanwalt Elternzeit Köln auch unsere Veröffentlichungen zum Arbeitsrecht. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, schicken Sie uns gern eine E-mail (info@gssr.de) oder rufen uns an auf unserer Hotline für Arbeitsrecht: 0221-39924-20.

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