Schönheitsreparaturen.

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich schon vielfach mit der Wirksamkeit von Vertragsklauseln befasst, die dem Mieter Renovierungspflichten auferlegen.

Problematisch sind alle Klauseln, die sog. „starre Fristen“ beinhalten, oder eine Endrenovierung bei Vertragsende vorsehen, die unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen durchgeführt werden soll. In seinen jüngsten Entscheidungen vom 18.03.2015 hält es der BGH zudem für bedeutsam, ob die Klausel bei Wohnungen verwendet wird, die dem Mieter unrenoviert bzw. mit vom Vormieter stammenden Abnutzungserscheinungen übergeben wurden. Auch dies kann zur Unwirksamkeit der gesamten Regelung führen.

Sind entsprechende Klauseln unwirksam, ist nicht der Mieter, sondern der Vermieter zur Renovierung der Wohnung verpflichtet, und dies sogar regelmäßig im laufenden Mietverhältnis!

Auch sog. Quotenklauseln sind stets problematisch. So hat der BGH jüngst (VIII ZR 242/13 v. 18.03.2015) entschieden, dass solche formularvertraglichen Regelung bereits dann unwirksam sind, wenn der auf den Mieter entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann.

Ist die Schönheitsreparatur-Klausel im Mietvertrag rechtlich unwirksam, so kann der Mieter gleichwohl zur Erstattung der dem Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses entstandenen Renovierungskosten verpflichtet sein, wenn die Wohnung zu Mietbeginn einen neutralen Farbanstrich aufwies, der Mieter die Wohnung aber in einem ausgefallenen farblichen Zustand an den Vermieter zurück gegeben hat.

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