Scheidung

Ehescheidung mit nur einem Rechtsanwalt?

Eine Ehe kann gemäß § 1564 BGB nur durch einen Beschluss des Familiengerichts und somit nicht z.B. in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung der Beteiligten geschieden werden. Voraussetzung einer solchen Ehescheidung ist einerseits das Scheitern der Ehe und andererseits der von einem der Eheleute beim Familiengericht eingereichte Scheidungsantrag. Das Scheitern der Ehe wird angenommen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Eheleute geschieden werden möchten, anderenfalls wenn die Beteiligten seit 3 Jahren getrennt leben.

Der Scheidungsantrag ist von einem der Eheleute zu stellen, wobei nach § 114 FamFG Anwaltszwang besteht. Der andere Ehegatte benötigt keinen eigenen Rechtsanwalt, um dem Scheidungsantrag gegenüber dem Familiengericht zustimmen zu können. Nur wenn der andere Ehegatte einen eigenen Scheidungsantrag stellen möchte, benötigt auch er einen eigenen Rechtsanwalt. Die Inanspruchnahme eines gemeinsamen Rechtsanwaltes ist wegen drohender Interessenkollisionen verboten. Denn anlässlich der Ehescheidung sind gemäß § 137 FamFG vorab auf anwaltlichen Antrag hin die sog. Folgesachen zu entscheiden, wie z.B. Anträge zum Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Kindesunterhalt, Sorge- und Umgangsrecht, Hausrat und der Ehewohnung.

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