Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 25.02.2007 (17 Sa 1543/06) nochmals bestätigt, dass private Telefonate des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen können.
Der zu entscheidende Sachverhalt war zusammengefasst folgender:
In dem Betrieb waren nach einer internen Vorschrift private Telefonate nur ausnahmsweise in geringen Fällen gestattet. Wurden private Telefonate geführt, so hatte der Arbeitnehmer eine spezielle Taste am Telefon zu drücken, damit aufgezeichnet wurde, welche Kosten für das private Telefonat anfielen. Diese Kosten wurden sodann am Monatsende vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Ein Arbeitnehmer hatte auffallend viele private Telefonate geführt. Einige Male hatte der Arbeitnehmer dabei nicht die spezielle Taste am Telefon zur Kennzeichnung der Privatgespräche gedrückt, so dass eine Abrechnung der Privattelefonate nicht möglich war. Dem Arbeitgeber war dadurch ein nachweisbarer Vermögensschaden von etwa € 7,00 entstanden. Der Arbeitgeber kündigte nach bekannt werden des Sachverhaltes das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für ungerechtfertigt und griff sie vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage an.
In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer unter zwei Gesichtspunkten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Zum Einen dadurch, dass er entgegen der internen Vorschrift Privattelefonate teilweise nicht durch Bedienen der besonderen Taste am Telefon als solche gekennzeichnet hat und dadurch dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden entstanden ist. Zum Anderen dadurch, dass der Arbeitnehmer während der Telefonate nicht seiner Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommen konnte.
Beide Pflichtverletzungen würden nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Im vorliegendem Fall erklärte das Gericht die verhaltensbedingte Kündigung jedoch für ungerechtfertigt, da vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung erklärt worden war. Aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls war das Gericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch einmal abschließend durch Erteilung einer Abmahnung dahingehend hätte warnen müssen, dass bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens die Kündigung erfolgt.