Nach der Definition des Strafgesetzbuches ist eine Beleidigung die Kundgabe von Nichtachtung und Mißachtung. Dagegen sind allgemeine Unhöflichkeiten, Distanzlosigkeiten und Persönlichkeitsverletzungen keine Beleidigungen.
Ob eine Beleidigung eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung rechtfertigt ist eine Abwägungsentscheidung. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist vor allem das Grundrecht des Arbeitnehmers auf Meinungsfreiheit zu beachten. Zum anderen sind auch äußere Umstände eines Betriebes wie der dort herrschende Umgangston, Bildungsgrad der betroffen Arbeitnehmer und das allgemeine Betriebsklima zu berücksichtigen. Bei Beleidigungen, die nicht gegenüber dem Betroffenen erfolgen, kommt es ferner darauf an, ob der Beleidigende mit einer Weitergabe seiner Äußerung rechnen mußte oder ob diese seiner Privatsphäre zuzuordnen sind.
Grundsätzlich müssen alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls Berücksichtigung finden.
Im Einzelnen entscheidet die Rechtsprechung wie folgt:
Die Beleidigung von Arbeitgeber und Vorgesetzten rechtfertigt eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dann, wenn damit eine erhebliche Ehrverletzung verbunden ist. Zu Beurteilen ist in solchen Fällen immer, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist oder ob die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers evt. überwiegt. Dabei sind alle Deutungsmöglichkeiten der getätigten Aussage in Betracht zu ziehen.
Der BAG hat in einigen Fällen entschieden, dass der Arbeitgeber bei Vergleichen mit dem Nazi-Regime zu einer Kündigung nicht berechtigt sei, da die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers überwiege. (So bei der Bezeichnung der Geschäftsführung kollektiv als „brauner Mob“ über das Intranet).
Bei ausländerfeindlichen und rassistischen Äußerungen hat der BAG der Meinungsfreiheit hingegen klare Absagen erteilt (so z.B. bei der Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer: „Dieses dumme Judenschwein, den haben sie damals vergessen zu vergasen.“)
Ebenso kann der Gebrauch von Schimpfwörtern („Arschloch“, “Lügner“) einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
Auch grobe Beleidigungen von Arbeitskollegen sind geeignet eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Allerdings wird hier auch bei besonders schweren verbalen Entgleisungen eine Abmahnung verlangt. Nun wenn durch die Beleidigung das Vertrauen in den Arbeitnehmer auf Dauer zerstört ist, kann eine Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung erfolgen (z.B. Anspucken eines Arbeitskollegen).
Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem beleidigten Arbeitnehmer verpflichtet ist, einzuschreiten. Im Hinblick auf die erforderlichen Schutzmaßnahmen ist vom Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten, das in § 12 AGG den Arbeitgeber zum Eingreifen verpflichtet.
Tipp:
In Konfliktsituationen zwischen Arbeitnehmern sollte der Arbeitgeber - auch wenn bereits eine Störung des Betriebsfriedens vorliegt - vor Ausspruch der Kündigung einen Güteversuch unternehmen. Lässt sich dadurch die Störung nicht beheben, geht dies bei einer Interessenabwägung zu Lasten des beleidigenden Arbeitnehmers.
Fazit:
Aufgrund der stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung der Instanzgerichte ist der Ausgang einer Interessenabwägung und damit des gerichtlichen Verfahrens, auch bei groben Beleidigungen, ungewiß. Vor einer Kündigung ist des Sachverhalt sorgfältig zu prüfen. Ohne Abmahnung wird eine Kündigung jedenfalls nur in extremen Fällen erfolgreich sein.