Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung nicht vorher anhören. In Betrieben mit Betriebsrat muss allerdings der Betriebsrat angehört werden.
Anders verhält es sich bei der sogenannten „Verdachtskündigung". Die "Verdachskündigung" ist ausnahmsweise zulässig, wenn die schuldhafte Pflichtverletzung bzw. Straftat des Arbeitnehmers zwar nicht nachgewiesen werden kann, es jedoch gerade der Verdacht ist, der das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört hat.
Die Anforderungen an eine solche Verdachtskündigung sind streng. So verlangt die Rechtssprechung u.a., dass der Arbeitgeber zuvor alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt im Regelfall auch die Anhörung des Arbeitnehmers.
Diese Rechtssprechung hat das BAG mit Urteil vom 13.03.2008 (2 AZR 961/06) nochmals bestätigt. Das BAG führte u.a. aus, dass eine Anhörung des Arbeitnehmers nur dann nicht erforderlich ist, wenn dieser von vornherein nicht zur Aufklärung bereit ist. Darüber hinaus hat das BAG in diesem Urteil erstmalig entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der Anhörung ein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hat.
Praxistipp:
Eine „Verdachtskündigdung" ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers kann allein aus diesem Grunde unwirksam sein. Gleiches gilt, wenn zwar eine Anhörung durchgeführt wurde, dem Arbeitnehmer jedoch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vom Arbeitgeber verweigert wurde. In der Anhörung selbst sind dem Arbeitnehmer übrigens sämtliche Verdachtsmomente mitzuteilen, damit dieser ausreichend Gelegenheit hat, hierzu Stellung zu nehmen.