Bei Gefahrguttransporten gilt für die Lkw-Fahrer ein absolutes Alkoholverbot. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln 19.03.2008, 7 Sa 1369/08) hatte in diesem Zusammenhang über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Arbeitnehmer war als Berufskraftfahrer bei einem Unternehmen, welches sich auf Gefahrguttransporte spezialisiert hatte, bereits seit 7 Jahren beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis lief über den gesamten Zeitraum ohne Beanstandungen. Der Arbeitnehmer hatte zu keinem Zeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung erhalten.
In seinem Arbeitsvertrag war der Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss ein Grund zur fristlosen Kündigung ist“. Auch auf einer jährlichen Schulung wies der Arbeitgeber jeweils darauf hin, dass für Fahrer von Gefahrguttransporten eine 0,0-Promille-Grenze gilt.
Im Oktober 2006 fiel dem Mitarbeiter eines Kunden des Transportunternehmens auf, dass der Arbeitnehmer nach Alkohol roch. Es wurde die Polizei herbeigerufen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille feststellte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.
Der Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Kündigung vor. Er trug vor, dass er als 56-jähriger kaum eine Chance auf eine Anschlussbeschäftigung habe und ihn die Kündigung daher besonders hart treffen würde. Weiterhin sei er seit Jahren beanstandungsfrei bei dem Arbeitgeber beschäftigt, dies sei die allererste Verfehlung. Er habe zwar am Vorabend etwas Bier getrunken, dies sei aber vor 20.00 Uhr geschehen, so dass er nicht damit rechnen konnte, am Morgen noch eine geringe Restalkoholkonzentration im Blut zu haben.
Das LAG Köln entschied, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wirksam war. Die Fahrt des Arbeitnehmers auch unter nur dem geringen Alkoholeinfluss von 0,2 Promille stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar, der es dem Arbeitgeber unzumutbar gemacht hat, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Fazit:
Die Gerichte tendieren bei einer einmaligen Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers in der Regel eher dazu, eine daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam zu erklären. Der Arbeitgeber wird zunächst darauf verwiesen, dass er den Arbeitnehmer mindestens einmal abmahnen muss. Ein, wenn auch nur geringer, Blutalkoholgehalt bei einem Fahrer eines Gefahrguttransporters wird jedoch als so gravierende Pflichtverletzung angesehen, dass dieser eine unmittelbare fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.