Das Landesarbeitgericht Hamm (6 Sa 1284 und 1372/08) hat am 18.03.2009 über folgenden Fall entschieden:
Zwei Mitarbeiterinnen eines bekannten Textil-Discounters waren zu einem Stundenlohn von € 5,20 brutto beschäftigt. Die Klägerinnen waren mit diesem geringen Stundenlohn nicht einverstanden. Sie begehrten für die vergangenen drei Jahre die Nachzahlung von Lohn. Dabei waren sie der Ansicht, dass ihnen zumindest ein Stundenlohn von € 8,00 zustünde.
Die Entscheidung:
Das Gericht sprach den Klägerinnen den Anspruch auf die Nachzahlung des begehrten Lohns zu. Das Gericht erklärte, dass ein Stundenlohn für die Mitarbeiterinnen von nur € 5,20 brutto sittenwidrig sei. Diese Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem Vergleich mit den Tariflöhnen, die für eine vergleichbare Tätigkeit einschlägig seien. Zwar war der Textil-Discounter nicht tarifgebunden, so dass die Löhne aus den Tarifverträgen nicht direkt auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung fanden. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Tariflöhne der Branchen die Vergütung wiederspiegelt, die branchenüblich ist. Erfolgt von diesen Löhnen eine allzu weite Abweichung nach unten, so sind die Löhne sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB.
Fazit:
Bei einem Stundenlohn, der um mehr als 1/3 unter den üblichen Tariflöhnen liegt, kann – so auch die Entscheidung des Gerichts – allgemein angenommen werden, dass dieser sittenwidrig und damit unzulässig ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, die Differenz zwischen seinem (niedrigen) Stundenlohn und einem Stundenlohn in Höhe von 2/3 des üblichen Tariflohns einzuklagen.