Donnerstag, 14. April 2011
Der Fall:
Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsvertrag sah die Überlassung eines Dienstwagens „auch zur privaten Nutzung“ vor. Ein Widerrufsvorbehalt, der die Rückgabe des Kfz unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, wurde nicht vereinbart. Der Kläger war im Jahr 2008 von März bis Dezember arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem sein Entgeltfortzahlungsanspruch nach sechs Wochen endete, gab er auf Verlangen des Arbeitgebers im November den Dienstwagen heraus. Nach Wiederaufnahme der Arbeit wurde dem Kläger der Dienstwagen erneut zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt. Der Kläger macht nun vor dem Arbeitsgericht Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zwischen Herausgabe des PKW (November 2008) und Wiederaufnahme der Arbeit (Dezember 2008) geltend.
Die Entscheidung:
Das BAG hat die Klage abgewiesen, da die private Nutzung des Dienstwagens eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellte. Es handelt sich um steuer- und abgabenpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Überlassung des Dienstwagens stellt insofern Arbeitslohn in Form des Sachbezuges dar. Nur für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen rechtswidrig entzieht, muss an den Arbeitgeber Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden. Da die Überlassung des Dienstwagens Arbeitslohn in Form des Sachbezuges darstellt, schuldet der Arbeitgeber die Überlassung des Pkw auch nur so lange, wie er verpflichtet ist Arbeitslohn zu zahlen. Vorliegend war der Kläger länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber war nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes nach Ablauf von sechs Wochen nicht verpflichtet weiter Lohn zu zahlen (vgl. § 3 EFZG). Da ein Anspruch auf Arbeitsentgelt insofern nicht bestand, entfällt für diesen Zeitraum auch der Anspruch auf private Nutzung des Dienstwagens.
Fazit:
Der Arbeitgeber kann den Dienstwagen vom arbeitsunfähigen erkrankten Arbeitnehmer auch dann heraus verlangen, wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist. Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum, in dem kein Lohn gezahlt werden muss, etwa weil der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Für diesen Zeitraum kann der Arbeitnehmer auch keine Nutzungsentschädigung von seinem Arbeitgeber verlangen.
Der Fall:
Das zwischen den Parteien seit August 1995 bestehende Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 22.04.2008 ordentlich zum 31.07.2008. Die Kündigungsfrist wurde durch den Arbeitgeber falsch berechnet. Tatsächlich hätte das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2008 beendet werden können. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage innerhalb der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist, klagte jedoch im November 2008 Lohn für die Monate August und September 2008 vor dem Arbeitsgericht ein. Dies begründete er somit, dass in seinem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende betragen habe und ihm daher der Lohn für August und September 2008 zustehe.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab, da mangels Arbeitsverhältnis keine Lohnansprüche bestünden. Das Arbeitsverhältnis sei zum 31.07.2008 beendet worden. Nach Auffassung des erkennenden Senats hätte der Kläger innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG Klage erheben und die falsche Kündigungsfrist angreifen müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Drei-Wochen-Frist grundsätzlich nur dann Klage erhoben werden muss, wenn die Wirksamkeit der Kündigung an sich angegriffen wird und nicht etwa eine falsch berechnete Kündigungsfrist. Dies sieht der Senat in der vorliegenden Entscheidung anders. Dies ist insofern wichtig, da andere Senate des BAG bislang die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG geltend machen kann. Kündigungsschutzklage sei nur dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, wenn die Wirksamkeit der Kündigung an sich angegriffen werde. In der vorliegenden Entscheidung führt der Senat weiter aus, dass die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung auch nicht als eine fristgerechte Kündigung zum 30.09.2008 auszulegen gewesen sei. Dies ergibt sich weder nach dem Inhalt der Kündigung noch nach den sonstigen Umständen. Da der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhoben hat, ist die mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte Kündigung zum 31.07.2008 wirksam geworden.
Fazit:
Arbeitnehmer, denen mit unzutreffender Frist gekündigt wird, sollten stets Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (vgl. § 4 KSchG) erheben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Kündigung zum Zeitpunkt des falschen Beendigungszeitpunktes wirksam wird. Das Risiko liegt darin, dass die Senate des BAG die Thematik uneinheitlich behandeln. Um zu vermeiden, seiner Ansprüche verlustig zu werden, sollte stets Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden.
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