Personen, welche Arbeitslosengeld II beziehen, werden von der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) häufig im Rahmen von sogenannten „1-Euro-Jobs“ zur Erledigung von Arbeitnehmertätigkeiten (z. B. Gärtnerarbeiten, Reinigungstätigkeiten, etc.) eingesetzt. Dies geschieht entweder direkt für die ARGE oder über ein privates Drittunternehmen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der so zur Arbeit eingesetzte Arbeitslose wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist, das heißt alle Rechte (z. B. Kündigungsschutz, Lohnansprüche) eines Arbeitnehmers hat.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.09.2007, 5 AZR 857/06) hat einen solchen Fall höchstrichterlich entschieden. Eine Arbeitslose bezog Arbeitslosengeld II. Die Arbeitslose schloss mit der ARGE eine Eingliederungsvereinbarung. Danach wurde die Arbeitslose als Raumpflegerin in der Schule einer Gemeinde eingesetzt. Die Arbeitslose erhielt dafür zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von € 1,25 pro Stunde. Die Arbeitslose leistete dabei die üblichen Reinigungsarbeiten, die auch eine festangestellte Reinigungskraft geleistet hätte. Die Arbeitslose klagte schließlich gegen die Gemeinde, für die sie die Reinigungsarbeiten ausführte, darauf, dass sie „normale“ Arbeitnehmerin der Gemeinde sei (und somit Anspruch auf den vollen üblichen Stundenlohn hätte, einen Anspruch auf Urlaubsgeld hätte, Kündigungsschutz hätte usw.)
Die Klage der Arbeitslosen hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Vereinbart eine ARGE und ein Arbeitsloser einen Arbeitseinsatz mit Mehraufwandsentschädigung, so entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen der ARGE und den Arbeitslosen und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen einem (privaten) Dritten als Maßnahmeträger – hier die Gemeinde – und dem Arbeitslosen. Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn von der ARGE gesetzliche Grenzen der Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden. Vielmehr richtet sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitslosen „1-Euro-Jobber“ und der ARGE sowie zwischen dem (privaten) Arbeitgeber und dem Arbeitslosen allein nach öffentlichrechtlichen Vorschriften. Der Arbeitslose ist kein Arbeitnehmer des Betriebes.
Fazit:
Bei Beschäftigung eines Arbeitslosen auf Basis einer Eingliederungsmaßnahme der ARGE entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Betrieb und dem Arbeitslosen. Der Arbeitslose kann also in dem Betrieb nicht den gleichen Lohn verlangen wie die festbeschäftigten Arbeitnehmer, hat keinen Kündigungsschutz, keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.