Eine arbeitgeberseitige Kündigung hat häufig ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht zur Folge. In diesem Kündigungsschutzverfahren klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde ("Kündigungsschutzklage").
Nach Ablauf der Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis zunächst und der Arbeitnehmer schuldet keine weitere Arbeitsleistung. Obsiegt der Arbeitnehmer später mit seiner Kündigungsschutzklage, besteht rückwirkend wieder ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist insoweit verpflichtet, die Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hatte, nachzuvergüten. Es handelt sich hierbei um den sogenannten "Annahmeverzugslohn“, den der Arbeitgeber schuldet, weil er dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt hat.
Dieser Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der "Annahmeverzugslohnes“ wird häufig nicht von Anfang an im Klageverfahren verfolgt. In der Regel richtet sich die Klage zunächst nur gegen die Kündigung. Vielfach rückt die Frage nach "Annahmeverzugslohn“ erst in das Bewusstsein, wenn der Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschutzverfahren obsiegt hat. In diesem Fall kann es jedoch bereits zu spät sein.
Das Problem:
Vielfach enthalten Arbeitsverträge oder auch Tarifverträge sogenannte "Ausschlussfristen“. Diese gibt es in verschiedenen Varianten. Die einfache Variante lautet z. B.:
„Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden.“
Häufig werden auch sogenannte "doppelten Ausschlussfristen“ vereinbart. Die obige Klausel wird sodann mit folgender zweiten Stufe ergänzt:
„Im Falle der Ablehnung durch die andere Partei sind die Ansprüche sodann binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.“
Die bisherige Rechtsprechung (z.B. BAG v. 22.02.1978, 5 AZR 805/76; zuletzt noch LAG RP am 19.06.2008, Az 11 Sa 88/08) ging davon aus, dass diese zweite Stufe der Ausschlussfrist für Zahlungsansprüche i.d.R. nicht gewahrt wird, wenn der Arbeitnehmer lediglich Kündigungsschutzklage einlegt. Zahlungsansprüche seien vielmehr durch eine bezifferte Zahlungsklage geltend zu machen, um einen Verfall gem. der zweiten Stufe zu verhindern.
Die aktuelle Entscheidung:
Mit Datum vom 19.03.2008 hat das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 429/07) nun gegenteilig entschieden und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Nach Auffassung des BAG sei eine Kündigungsschutzklage für den Arbeitgeber regelmäßig dahingehend zu verstehen, dass auch sämtliche Zahlungsansprüche auf Annahmeverzugslohn gewahrt werden sollen. Durch Einreichung einer Kündigungsschutzklage seien mithin auch alle Zahlungsansprüche, die mit der Kündigung in Zusammenhang stehen, "eingeklagt" im Sinne der o.g. zweiten Stufe der Ausschlussfrist. Diese Zahlungsansprüche seien mithin nicht verfallen.
Im Ergebnis ...
... ist es zur Wahrung der Zahlungsansprüche auf „Annahmeverzugslohn“ mithin ausreichend, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht. Ein gesonderter Zahlungsantrag ist zur Wahrung der im Arbeitsvertrag vereinbarten "zweistufigen Ausschlussfrist" nicht erforderlich.
Die Entscheidung des BAG behandelte eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel. In vielen Fällen sind vergleichbare Ausschlussfristen (bzw. Verfallsfristen) jedoch im Tarifvertrag geregelt. Ob sich also das neue Urteil des BAG auch auf tarifvertragliche Ausschlussklauseln erstrecken soll, bleibt abzuwarten.
Tipp für die Praxis:
So könnte der Arbeitgeber die zweite Stufe der o.g. Ausschlussfrist in den Arbeitvertragsmustern z.B. wie folgt ergänzen:
"Zahlungsansprüche - auch Ansprüche auf Annahmeverzugslohn - müssen zur Fristwahrung durch eine bezifferte Leistungsklage geltend gemacht werden".
Die Frage, ob eine solche klarstellende Formulierung in der Ausschlussklausel zu einem anderen Ergebnis führt, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen. Ob eine solche modifizierte Verfallsklausel zulässig wäre oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde,, wird vermutlich einer zukünftigen Entscheidung des BAG vorbehalten bleiben.