Das Bundeskabinett hat im Mai 2007 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH Rechts beschlossen. Die Reform soll Mitte 2008 in Krafttreten. Um die Rechtsform der GmbH im internationalen Wettbewerb, insbesondere im Vergleich mit der Limited, zu stärken sind zur Zeit u.a. folgende Änderungen geplant:
I. Stammkapital wird abgesenkt und die Unternehmergesellschaft geschaffen
Das Mindeststammkapital der GmbH soll von Euro 25.000,- auf Euro 10.000,- herabgesetzt werden, um Gründungen finanziell zu erleichtern.
Quasi als Vorstufe zur GmbH soll eine sog. "Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft" eingeführt werden. Die Gründung kann mit Euro 1,- Stammkapital erfolgen. Allerdings ist ein Hinweis auf die Haftungsbeschänkte Unternehmergesellschaft im Namen zu führen und es gelten Restriktionen bei Gewinnausschüttungen, solange die Mindestkapitalsumme von Euro 10.000,- nicht erreicht ist. Der Bundesrat hat am 06.07.2007 in seiner generellen Kritik an dem Gesetzesvorschlag auch bei der Unternehmergesellschaft Änderungen gefordert.
II. Schnellere GmbH Gründungen und Deregulierung des GmbH Rechts
Die Genehmigungspflichten (z.B. durch Handwerkskammer) sollen vom Eintragungsverfahren beim Handelsregister abgekoppelt werden, so dass eine Eintragung des Gesellschaft auch ohne Vorlage der behördlichen Genehmigungen möglich sein soll (die Genehmigung müssen dann später nachgereicht werden).
Durch den Gesetzgeber soll ein geschaffen werden. Bei unkomplizierten Gründungen (Bargründung und bis zu drei Gesellschafter) soll eine notarielle Beurkundungspflicht des Gesellschaftsvertrages entfallen. Nur eine Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter wäre notwendig.
Der "gutgläubige Erwerb" von GmbH-Anteilen soll zukünftig möglich sein. Das Ziel ist die Übertragung älterer GmbH Anteile zu vereinfachen und rechtssicherer zu gestalten. Auch ist die leichtere Aufteilung, Zusammenlegung und Übertragung der GmbH-Anteile an Dritte vorgesehen.
Zukünftig soll die Rückzahlung der Stammeinlage an einen Gesellschafter (z.B. durch Kauf einer in seinem Eigentum stehenden Maschine), nicht als verdeckte Sacheinlage gelten, wenn der erworbene Gegenstandes werthaltig ist.
Der Gesetzgeber hat das Cash-Pooling auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert.
III. Gründung ausländischer GmbH-Tochtergesellschaften wird ermöglicht
Die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland wird ermöglicht. Nach der beabsichtigten Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG sollen GmbHs einen Verwaltungssitz wählen können, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Die Rechtsform der GmbH kann daher zukünftig auch für ausländische Tochtergesellschaften genutzt werden.
IV. Haftungsverschärfung für Gesellschafter und Geschäftsführer
Die Haftung für Gesellschafter und Geschäftsführer sollen verschärft werden. Gesellschafter sollen im Falle der Führungslosigkeit der GmbH insolvenzantragspflichtig und (statt des fehlenden Geschäftsführers) auch zum Empfang von Zustellungen für die Gesellschaft verpflichtet sein. Geschäftsführer sollen persönlich haften, wenn sie den Gesellschaftern Hilfe bei der Ausplünderung der GmbH leisten.
V. Inkrafttreten
Die Änderungen sollen zum 01.01.2008 in Kraft treten. Da der Bundesrat aber eine umfangreiche und kritische Stellungnahme verfasst hat, ist abzuwarten, ob die Umsetzung tatsächlich zum Beginn 2008 erfolgen kann. Aufgrund der zahlreichen und berechtigten Kritik vieler geplanter Regelungen (z.B. die Gründung durch eine rudimentäre Mustersatzung) ist davon auszugehen, dass der jetzige Entwurf noch zahlreichen Änderungen unterzogen werden wird.
Praxistipps (nach Verabschiedung der Reform)
Herabsetzung des Stammkapitals prüfen
Prüfung ob eine verdeckte Sacheinlage vorliegt und die Werthaltigkeit der Gegenforderung dokumentieren, um eine mögliche spätere Haftung zu vermeiden
Haftungsverschärfungen für Gesellschafter und Geschäftsführer beachten