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Dienstag, 13. Mai 2008Erledigungsklausel (Ausgleichsquittung) nach KündigungUm Streit und Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, in denen sich über die gegenseitigen Ansprüche (Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Weihnachtsgeld etc.) verglichen wird. Im Regelfall enden solche Vereinbarungen mit einer sog. "Erledigungsklausel" bzw. "Ausgleichsquittung" ("Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten"). Durch diese Klausel soll sichergestellt werden, dass keine der Parteien im Nachhinein noch Ansprüche geltend macht. Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 7.11.2007 (5 AZR 880/06) entschieden, dass eine solche Klausel nicht immer ausreiche, um sämtliche gegenseitigen Ansprüche untergehen zu lassen. Vielmehr sei die Klausel in jedem Einzelfall auszulegen, um festzustellen, ob und welche Ansprüche damit erledigt werden sollten. Dabei sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres auf Ansprüche verzichten wollte, die er zuvor noch geltend gemacht hatte. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer durch seinen Rechtsanwalt diverse Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens holte sich der Arbeitnehmer einen Teil seiner Forderungen beim Arbeitgeber persönlich ab (u.a. Zeugnis, teilweise Lohnrestzahlungen etc.). Der Arbeitgeber ließ sich dabei nicht nur den Empfang quittieren sondern legte dem Arbeitnehmer ein mit "Abwicklungsvereinbarung / Bestätigung / Ausgleichsquittung" überschriebenes Schriftstück zur Unterzeichnung vor, in dem es u.a. hieß: "Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H abgegolten." Diese Klausel hatte der Arbeitnehmer sodann wegen Irrtums angefochten, da er zwar den Empfang einer Teilzahlung quittieren wollte, nicht jedoch auf seine weiteren Ansprüche habe verzichten wollen. Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und führte aus, dass solche Ausgleichsquittungen in jedem Einzelfall gemäß den Willen der Parteien auszulegen seien. Soweit der Arbeitnehmer auf bestehende Ansprüche verzichten solle, müsse dies aus der Klausel bzw. den Gesamtumständen deutlich hervorgehen. Im Regelfall gelte: "Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht ... einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor." Fazit: Bei Ausgleichsquittungen ist Vorsicht geboten. Gerade wenn der Arbeitnehmer für seine aufgegebenen Ansprüche keine Abfindung oder sonstige Kompensation erhält, wird das Gericht im Zweifel annehmen, dass er auch keinen Verzicht auf Forderungen erklären wollte. Wurde der Arbeitnehmer hingegen bei Unterschrift der Ausgleichsquittung von einem Rechtsanwalt vertreten und/oder wurde ihm im Rahmen eines Gesamtvergleiches eine gewisse Gegenleistung (z.B. Abfindung) zugesagt, wird er sich auch weiterhin schwerlich darauf berufen können, er habe - trotz eindeutiger schriftlicher Regelung - einen Verzicht nicht erklären wollen. Praxistipp: Um den Zweck der Ausgleichsquittung, nämliche eine klares Ende aller gegenseitigen Ansprüche zu schaffen, zu erreichen, bedarf es einer eindeutigen Regelung. Die Forderungen, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, sollten möglichst klar benannt werden. So kann es z.B. heißen: "Auf weitergehende Ansprüche, insbesondere die mit Schreiben vom ... geltend gemachten Lohn- und Weihnachtsgeldforderungen, wird seitens des Arbeitnehmers verzichtet...." Kündigung bei InsolvenzDer allgemeine wirtschaftliche Aufschwung macht sich auch im Arbeitsrecht bemerkbar. Unternehmen, die in den letzten Jahren der Personalsbestand teilweise dramatisch reduziert haben, stellen wieder ein. Auch die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist seit 2005 rückläufig und erreichte 2006 mit ca. 34.000,- den tiefsten Stand seit 2001. Dennoch gibt es auch im Jahre 2008 bereits die ersten große Insolvenzen und Massenentlassungen. Bis zur Insolvenz gelten die allgemeinen Grundsätze des Kündigungsschutzes. D.h. eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen setzt im Regelfall voraus, dass
Auch nach Insolvenzeröffnung gilt kaum etwas anderes. So stellt z.B. - entgegen weit verbreiteter Ansicht - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein noch keinen Kündigungsgrund dar. Die Kündigung ist weiterhin nur unter den o.g. Voraussetzungen zulässig. Lediglich die Kündigungsfristen werden auf maximal drei Monate zum Monatsende verkürzt. Daher besteht auch während der Insolvenz des Arbeitgebers für die von der Kündigung betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Kündigung vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Der Insolvenzverwalter muss dann dem Gericht darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass im konkreten Einzelfall die o.g. formellen und materiellen Voraussetzungen (s.o.) beachtet wurden. Praxistipp: Da viele Insolvenzen nur vorübergehend sind oder das Unternehmen z.B. nach Verkauf von einem Investor fortgeführt wird, besteht für den gekündigten Arbeitnehmer häufig die Möglichkeit, erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen und sich seinen Arbeitsplatz oder eine Abfindung zu sichern. Voraussetzung ist, dass fristwahrend (innerhalb von 3 Wochen) Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde. Wegen der Gebühren für Gericht und Rechtsanwalt können Arbeitnehmer, die nicht rechtschutzversichert sind, Prozesskostenhilfe beantragen. Sollten Sie als Betroffener Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne unverbindlich telefonisch an uns (0221-399240).
Geschrieben von Jörg Garben, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
um
11:12
Mittwoch, 30. April 2008Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers rechtfertigt außerordentliche KündigungDas Arbeitgericht Lübeck (Entscheidung vom 26.07.2007, 2 Ca 1129/07) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer hatte an zwei Tagen eigenmächtig Urlaub angetreten, der ihm zuvor von seinem Arbeitgeber nicht genehmigt worden war. Nachdem der Arbeitnehmer angekündigt hatte, den Urlaub dennoch antreten zu wollen, hatte ihm der Arbeitgeber nochmals schriftlich die Gründe für die verweigerte Genehmigung mitgeteilt und darüber hinaus auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen, sollte der Arbeitnehmer trotzdem an den betreffenden Tagen fehlen. Der Arbeitnehmer trat den Urlaub trotz Verbots an und erhielt die außerordentliche Kündigung. Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung wirksam. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann dann erfolgen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzungen hat das Gericht vorliegend bejaht. Durch die beharrliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sei das Vertrauensverhältnis in nicht heilbarer Form zerstört worden. Trotz der ausführlichen Begründung der Urlaubsverweigerung und der Ankündigung der Kündigung bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz hat der Arbeitnehmer den nicht genehmigten Urlaub angetreten und damit gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich vertragsgerecht zu verhalten. Aufgrund dieses Verhaltens ist auch einen Abmahnung entbehrlich gewesen, da diese in einem solchen Fall nicht erfolgsversprechend war.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
um
12:49
Zulässigkeit von Videoüberwachung am ArbeitsplatzDie heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Überwachung daher grundsätzlich nicht zulässig. In eng begrenzten Ausnahmefällen kann die Überwachung indes zulässig sein (BAG Entscheidung vom 27.03.2003, 2 AZR 51/02). Dies ist dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ausgeschöpft sind und die verdeckte Überwachung praktisch das einzige verbleibende Mittel darstellt, dem Tatverdacht nachzugehen. Besteht also zum Beispiel aufgrund von Kassendifferenzen der konkrete Verdacht gegen eine Kassiererin, Geld zu entwenden, so kann im Einzelfall eine verdeckte Videoüberwachung zulässig sein, wenn zuvor andere mögliche Kontrollmaßnahmen versucht worden sind. Dabei darf eine Videoüberwachung nicht wahllos erfolgen. Sie muss der Aufklärung eines bestimmten Verdachts dienen und muss zeitlich und räumlich begrenzt sein. Eine Überwachung darf nicht zur allgemeinen Verhaltenskontrolle erfolgen. Keinesfalls darf die Überwachung die Privat- oder Intimsspähre des arbeitnehmers betreffen. Erkenntnisse aus derartigen unzulässigen Überwachungen sind vor Gericht nicht gegen den Arbeitnehmer verwertbar.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
um
12:42
Mittwoch, 2. April 2008Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen DrohungDas Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 1108/06 erneut über die Sittenwidrigkeit eines Aufhebungsvertrages entschieden, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Drohung mit einer fristlosen Kündigung gedrängt hatte. Der Aufhebungsvertrag Durch einen Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis endet. Von dieser Möglichkeit wird - als Alternative zur Kündigung - häufig Gebrauch gemacht, wenn man z.B. eine lange Kündigungsfrist nicht einhalten will oder sich im Einvernehmen trennt und der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Häufig enthält der Aufhebungsvertrag Regelungen über Abfindung, Arbeitszeugnis, Freistellungen, Resturlaubsansprüche etc.. Ein Aufhebungsvertrag führt allerdings für den Arbeitnehmer in er Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und kommt daher regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle hat oder aus sonstigen Gründen kein Arbeitslosengeld beanspruchen möchte. Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrages den großen Vorteil der Rechtssicherheit. Während eine Kündigung häufig einen monate- oder jahrelangen Rechtsstreit mit oft ungewissen Ausgang nach sich zieht, wird mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis endgültig beendet. Eine sog. Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist nicht mehr möglich. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag jedoch anfechten. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln der Anfechtung von Verträgen. Anfechtbar ist ein Aufhebungsvertrag mithin z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer durch Täuschung oder durch eine "widerrechtliche" Drohung zum Abschluss des Vertrages gedrängt wurde. Häufigster Fall dabei ist die Drohung des Arbeitgebers, die fristlose Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Dieser Situation ging in der Regel ein vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. "Widerrechtliche" Drohung mit fristloser Kündigung Wann eine solche Drohung mit einer fristlosen Kündigung "widerrechtlich" war und der Aufhebungsvertrag damit anfechtbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt: Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist "widerrechtlich", wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Aus Sicht des Arbeitgebers ist jedoch nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung tatsächlich wirksam gewesen wäre. Nur wenn der Arbeitgeber davon ausgehen musste, die angedrohte Kündigung würde einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, ist die Drohung mit dieser Kündigung widerrechtlich. Beispielsfall: Nachdem der Arbeitnehmer erstmalig unentschuldigt 10 Min zu spät zur Arbeit erscheint, platzt dem Arbeitgeber bereits der Kragen. Er legt dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor und droht gleichzeitig an, die fristlose Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer diesen Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Lösung: Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Nunmehr hat das BAG am 28.11.2007 entschieden, dass die Widerrechtlichkeit einer Drohung auch nicht dadurch entfällt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages einräumt: "Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags." Für den Beispielsfall heißt dies, dass der Aufhebungsvertrag auch dann noch anfechtbar wäre, wenn der Arbeitnehmer diesen erst am nächsten Tag unterschrieben hätte. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass ggfs anders zu entscheiden wäre, wenn der Arbeitnehmer nach Bedenkzeit über den Inhalt des Aufhebungsvertrages verhandelt hat oder gar einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzieht. Ergebnis: Gelingt dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass er zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mit einer widerrechtlichen Drohung "genötigt" wurde, kann er den Vertrag wirksam anfechten. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer vor Unterzeichnung ausreichend Bedenkzeit eingeräumt wurde. Donnerstag, 28. Februar 2008Arbeitsvertrag: Was ist bei Entfall der Probezeit zu beachten?Für die ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses wird im Regelfall im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Weiterhin findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), welches den Arbeitnehmer vor unberechtigten Kündigungen schützt, erst nach Ablauf von sechs Monaten Anwendung. Der Arbeitnehmer sieht sich in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses daher stets der Gefahr ausgesetzt, dass sein Arbeitsverhältnis in sehr kurzer Frist und ohne besonderen Grund wieder beendet werden kann. Arbeitnehmer, die zugunsten eines neuen Arbeitsplatzes eine alte und sichere Beschäftigung aufgeben, haben daher häufig ein Interesse daran, die Probezeit entfallen zu lassen. Bei vereinbartem Entfall der Probezeit findet sich im Arbeitsvertrag häufig die Formulierung: Probezeit entfällt. Mit dieser Formulierung allein ist dem Arbeitnehmer, der sich vor einer unbegründeten Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses schützen möchte, jedoch nicht unbedingt geholfen. Denn die Formulierung Probezeit entfällt bezieht sich zunächst einmal nur darauf, dass die verkürzte Kündigungsfrist von nur 2 Wochen in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung findet. Entscheident ist aus Arbeitnehmersicht aber das sofortige Eingreifen des gesetzlichen Kündigungsschutzes (KSchG) vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an. Denn nur dann kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht grundlos kündigen. In der Praxis empfiehlt sich für den Arbeitnehmer, der sicher gehen will, im neuen Arbeitsverhältnis von Anfang an einen Kündigungsschutz zu haben, daher z.B. folgende Formulierung im Arbeitsvertrag: Auf eine Probezeit wird verzichtet. Es wird vereinbart, dass die gesetzliche Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet.
Geschrieben von Jörg Garben, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
um
18:20
Donnerstag, 21. Februar 2008Privattelefonate am Arbeitsplatz können zu verhaltensbedingter Kündigung führenDas Landesarbeitsgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 25.02.2007 (17 Sa 1543/06) nochmals bestätigt, dass private Telefonate des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit den Arbeitgeber zu einer verhaltensbedingten Kündigung berechtigen können. Der zu entscheidende Sachverhalt war zusammengefasst folgender: In dem Betrieb waren nach einer internen Vorschrift private Telefonate nur ausnahmsweise in geringen Fällen gestattet. Wurden private Telefonate geführt, so hatte der Arbeitnehmer eine spezielle Taste am Telefon zu drücken, damit aufgezeichnet wurde, welche Kosten für das private Telefonat anfielen. Diese Kosten wurden sodann am Monatsende vom Lohn des Arbeitnehmers einbehalten. Ein Arbeitnehmer hatte auffallend viele private Telefonate geführt. Einige Male hatte der Arbeitnehmer dabei nicht die spezielle Taste am Telefon zur Kennzeichnung der Privatgespräche gedrückt, so dass eine Abrechnung der Privattelefonate nicht möglich war. Dem Arbeitgeber war dadurch ein nachweisbarer Vermögensschaden von etwa € 7,00 entstanden. Der Arbeitgeber kündigte nach bekannt werden des Sachverhaltes das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für ungerechtfertigt und griff sie vor dem Arbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage an. In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Arbeitnehmer unter zwei Gesichtspunkten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Zum Einen dadurch, dass er entgegen der internen Vorschrift Privattelefonate teilweise nicht durch Bedienen der besonderen Taste am Telefon als solche gekennzeichnet hat und dadurch dem Arbeitgeber ein Vermögensschaden entstanden ist. Zum Anderen dadurch, dass der Arbeitnehmer während der Telefonate nicht seiner Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommen konnte. Beide Pflichtverletzungen würden nach Auffassung des Gerichtes grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Im vorliegendem Fall erklärte das Gericht die verhaltensbedingte Kündigung jedoch für ungerechtfertigt, da vor Ausspruch der Kündigung keine Abmahnung erklärt worden war. Aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Einzelfalls war das Gericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer noch einmal abschließend durch Erteilung einer Abmahnung dahingehend hätte warnen müssen, dass bei einer Wiederholung des Fehlverhaltens die Kündigung erfolgt.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
um
15:54
Montag, 21. Januar 2008Nutzung des Internets durch Arbeitnehmer
Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer zeitlich intensiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Mit einer Entscheidung vom 7.7.2005 (2 AZR 581/04) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die unerlaubte private Nutzung des Internets je nach Umfang und Art der Nutzung selbst eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dies solle insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitnehmer auf Seiten mit pornographischen Inhalt zugegriffen hat. Diese scheinbar strenge Entscheidung des BAG sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass die unerlaubte Internetnutzung stets eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Schließlich hat das BAG auch darauf hingewiesen, dass die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Kündigung stets eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles erfordert. Hierbei sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang die private Nutzung stattfand, in welchem Maße die Arbeitsleistung hierunter litt, welche Kosten verursacht wurden und ob der Arbeitgeber durch den Aufruf pornographischer Seiten einen Imageschaden befürchten muss. Eine möglicherweise lange Beschäftigungsdauer und der Umstand, dass ein klares Verbot der privaten Nutzung nicht geregelt war, kann zunächst eine Abmahnung erforderlich machen. Tipps für den Arbeitgeber: Bereits im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstanweisung sollte der Nutzungsumfang des Internets klar geregelt werden. Verstöße sollten frühzeitig ab- bzw. ermahnt werden, um den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Eine Kündigung ohne Abmahnung dürfte nur bei nachweisbar besonders krassen Verstößen wirksam sein. Tipps für den Arbeitnehmer: Grundsätzlich ist die Nutzung des Internets - wie auch die Nutzung des Telefons - für private Zwecke während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen gestattet. Auch der Umstand, dass "alle dies tun" bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dem (konkludent) zugestimmt hat. Um eine Abmahnung oder gar die Kündigung zu vermeiden, sollten Sie eine klare Regelung über den Umfang der Nutzung mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Mittwoch, 2. Januar 2008Freiwilligkeitsvorbehalte und Widerrufsvorbehalte
Ausgangslage:
Aus Sicht des Unternehmers kann es reizvoll sein, flexible Löhne zu vereinbaren. Häufig werden bestimmte Lohnbestandteile oder "Leistungszulagen" daher unter Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, damit diese Teile in schlechteren Zeiten leichter eingespart werden können. Aktuelle Entscheidung: Mit einer aktuellen Entscheidung (BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06) setzt das Bundesarbeitsgericht seine restriktive Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von "Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten" insbesondere für Arbeitverträge nach dem 1.1.2002 (Änderung des AGB-Gesetze) fort. Im betreffenden Fall hatte ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern folgende Zusatzvereinbarung getroffen: "Herr ... erhält ab ... eine monatliche Leistungszulage in Höhe von € 200,-...Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht....". Nachdem der Arbeitgeber diese Leistungszulage nicht mehr zahlte, wurde diese vom Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eingeklagt. Das BAG gab dem Arbeitnehmer letztinstanzlich Recht. Im Leitsatz führte es aus:Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatliche Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unwirksam. Die Klausel ist gem. den §§ 306, 307 BGB unwirksam. Aktuelle Rechtslage: Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalten für Lohnbestandteile (jeglicher Art, z.B. auch PKW) in Formulararbeitsverträgen sind vom Gesetzgeber und Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt. Es gilt: Unklarheiten in der Formulierung im Arbeitsvertrag können zur Unwirksamkeit des gesamten Vorbehaltes mit der Folge führen, dass die volle (variable) Vergütung zu zahlen ist. Zur Zeit lässt sich folgende Rechtslage zusammenfassen: 1. Freiwilligkeitsvorbehalte sind zumindest bei "laufendem Arbeitsentgelt" generell unwirksam. Inwiefern dies auch für Gratifikationen (z.B. Weihnachtsgeld) gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. 2. Bei Widerrufsvorbehalten muss im Arbeitsvertrag klar und verständlich geregelt sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Leistung widerrufen werden kann ("Transparenzgebot" gem. § 307 Abs. 1 BGB). Die häufig anzutreffende Formulierung "...kann nach billigen Ermessen widerrufen werden" reicht ebenso wenig, wie die modernere Variante "...kann aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden." 3. Unter Widerrufsvorbehalt gestellte Leistungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25-30% der Gesamtvergütung ausmachen. Zudem darf das Tariflohnniveau nicht unterschritten werden. Darüber hinaus gehende Vorbehalte sind "unzumutbar" i.S. des § 308 Nr. 4 BGB (BAG v. 12.01.05, 5 AZR 364/04). Praxistipp: Es sollten nicht mehr als 25% der Gesamtvergütung (einschl. Lohnzusatzleistungen) unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden. Im Arbeitsvertrag sollten konkret die Gründe, aus denen eine Widerruf möglich sein soll (z.B. "Im Falle von Verlusten in der Handelsbilanz..."), aufgeführt sein. Freiwilligkeitsvorbehalte sollten allenfalls für Gratifikationen vereinbart werden, die nicht als Arbeitslohn zu bewerten sind, (z.B. Weihnachtsgeld). Die in der Praxis gängige "Doppelklausel", die Leistung erfolge "freiwillig und unter dem jederzeitigen Vorbehalt des Widerrufs" ist missverständlich und wird von den Gerichten als Widerrufsvorbehalt mit den o.g. Einschränkungen behandelt. Donnerstag, 27. Dezember 2007Kündigung wegen Marathonlauf während ArbeitsunfähigkeitIst ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Nicht zuletzt aus diesem Grund führt die Krankmeldung von Mitarbeitern gerade in mittleren und kleinen Betrieben immer wieder zu Konflikten im Arbeitsverhältnis. Stellt sich dann durch Zufall oder durch eine gezielte Recherche des Arbeitgebers heraus, dass der Arbeitnehmer während der angeblichen Krankheit einer Nebentätigkeit nachging oder beim Sport gesehen wurde, folgt häufig die Kündigung. Ob dieser als "Betrug" empfundene Vorfall im Ergebnis tatsächlich für eine Kündigung ausreicht, ist dann in der Regel Gegenstand des anschließenden Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Hier kommt es häufig zur Überraschung für den Arbeitgeber, denn eine Nebentätigkeit bzw. Sport während der Krankheit berechtigt nicht immer zur Kündigung. So hat z.B. das Arbeitsgericht Stuttgart (9 Ca 475/06) mit Urteil vom 22.03.2007 entschieden, dass selbst ein Marathonlauf während einer Krankheit nicht automatisch zur Kündigung berechtigt. Eine (verhaltensbedingte) Kündigung setzt stets voraus, dass der Arbeitnehmer in grober Weise seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Arbeitet der Arbeitnehmer trotzt attestierter Arbeitsunfähigkeit nebenher oder wird er beim Sport oder in der Diskothek beobachtet, kommen zwei Varianten einer groben Pflichtverletzung in Betracht:
Im Stuttgarter Fall des Marathonläufers konnte der Arbeitgeber keine der beiden o.g. Varianten beweisen. Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit (Bruch des Schulterblattes) hatte der Arzt erneut vor Gericht bestätigt. Den Vorwurf, er habe sich durch den Marathonlauf "genesungswidrig" verhalten, konnte der Arbeitnehmer durch Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes entkräften, aus dem hervorging, dass der Marathonlauf den Heilungsverlauf seines Schulterblattbruches nicht behinderte. Ähnlich urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (8 Sa 1614/99) bezüglich der Kündigung einer Arbeitnehmerin, die trotz Krankheit (Geschwür im rechten Innenknöchel) dabei gesehen wurde, wie sie morgens ca. 1 Stunde lang Zeitungen austrug. Auch hier hatte der Arzt vor Gericht erneut die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Der Arzt bestätigte darüber hinaus, dass das Austragen von Zeitungen im konkreten Fall sich erst bei täglich ca. drei Stunden nachteilig auf den Genesungsverlauf hätte auswirken können. Da der Arbeitgeber nicht das Gegenteil beweisen konnte, gab das Gericht der Klage der gekündigten Arbeitnehmerin statt. Fazit: Als arbeitsunfähig gilt, "wer aufgrund Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit erbringen kann". Arbeitsunfähigkeit bedeutet also nicht, dass der Arbeitnehmer im Bett liegen oder zu Hause bleiben muss. Ob Sport oder eine sonstige Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, wobei die größere Beweislast i.d.R. beim Arbeitgeber liegt. Dienstag, 11. Dezember 2007Lohngleichheit im ArbeitsverhältnisDie Zahlung von Weihnachtsgeld nur an diejenigen Arbeitnehmer, die sich zuvor mit einem Änderungsvertrag einverstanden erklärt hatten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG vom 26.09.2007, 10 AZR 570/06). Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte ein Arbeitgeber aus der Zulieferungsindustrie für Pkw seinen 450 Mitarbeitern geänderte Arbeitsverträge mit einer schlechteren Vergütung angeboten. 400 Arbeitnehmer nahmen dieses Änderungsangebot an. 50 Arbeitnehmer waren mit der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden und wurden weiterhin - wie bisher - vergütet. Ca. ein Jahr später führte der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ein. Dieses Weihnachtsgeld sollte nur an diejenigen Mitarbeiter gezahlt werden, die sich zuvor mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt haben. Die übrigen Mitarbeiter, die kein Weihnachtsgeld erhalten sollten, zogen vor das Arbeitsgericht. Die Entscheidungsgründe: Wie auch bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sah das Bundesarbeitsgericht in dem Vorgehen des Arbeitgebers eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht. Zwar war der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld gewährt. Wenn er es jedoch gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf also einzelne Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund schlechter stellen. In dem Umstand, dass die vom Weihnachtsgeld ausgenommenen Arbeitnehmer einen zuvor angebotenen Änderungsvertrag, der schlechtere Vergütungsbedingungen vorsah, nicht zustimmten, sah das Bundesarbeitsgericht keinen ausreichenden sachlichen Grund. Ein sachlicher Grund könne allenfalls dann vorliegen, wenn durch die Einführung des Weihnachtsgeldes ausschließlich diejenigen Lohnnachteile kompensiert werden sollten, die durch die zuvor eingeführten Änderungen der Entlohnung eingetreten seien. Im vorliegenden Fall jedoch war die Zahlung des Weihnachtsgeldes auch noch an weitere Bedingungen gestützt worden, die mit der zuvor eingetretenen Verschlechterung der Vergütung in keinem Zusammenhang standen. So sollte die Höhe des Weihnachtsgeldes unter anderem von der Anzahl der Krankentage abhängig sein. Im Ergebnis ließ das Bundesarbeitsgericht offen, ob in der Einführung des Weihnachtsgeldes gar eine verbotene Maßregelung derjenigen Mitarbeiter zu sehen ist, die sich zuvor mit den geänderten Arbeitsbedingungen nicht einverstanden erklärt hatten. Fazit: Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch bei freiwilligen Zahlungen fortgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass das BAG ausdrücklich darauf hinwies, dass die ungleiche Behandlung der Mitarbeiter jedenfalls dann zulässig gewesen wäre, wenn mit der Einführung des Weihnachtsgeldes keine weiteren Zwecke verbunden worden wären (Anwesenheitszeiten), sondern ausschließlich diejenigen Nachteile aufgehoben bzw. abgemildert werden sollten, die durch die zuvor vereinbarten Lohnkürzungen entstanden. Mittwoch, 5. Dezember 2007Reform des GmbH RechtsDas Bundeskabinett hat im Mai 2007 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH Rechts beschlossen. Die Reform soll Mitte 2008 in Krafttreten. Um die Rechtsform der GmbH im internationalen Wettbewerb, insbesondere im Vergleich mit der Limited, zu stärken sind zur Zeit u.a. folgende Änderungen geplant: I. Stammkapital wird abgesenkt und die Unternehmergesellschaft geschaffen
II. Schnellere GmbH Gründungen und Deregulierung des GmbH Rechts
III. Gründung ausländischer GmbH-Tochtergesellschaften wird ermöglicht Die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland wird ermöglicht. Nach der beabsichtigten Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG sollen GmbHs einen Verwaltungssitz wählen können, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Die Rechtsform der GmbH kann daher zukünftig auch für ausländische Tochtergesellschaften genutzt werden. IV. Haftungsverschärfung für Gesellschafter und Geschäftsführer Die Haftung für Gesellschafter und Geschäftsführer sollen verschärft werden. Gesellschafter sollen im Falle der Führungslosigkeit der GmbH insolvenzantragspflichtig und (statt des fehlenden Geschäftsführers) auch zum Empfang von Zustellungen für die Gesellschaft verpflichtet sein. Geschäftsführer sollen persönlich haften, wenn sie den Gesellschaftern Hilfe bei der Ausplünderung der GmbH leisten. V. Inkrafttreten Die Änderungen sollen zum 01.01.2008 in Kraft treten. Da der Bundesrat aber eine umfangreiche und kritische Stellungnahme verfasst hat, ist abzuwarten, ob die Umsetzung tatsächlich zum Beginn 2008 erfolgen kann. Aufgrund der zahlreichen und berechtigten Kritik vieler geplanter Regelungen (z.B. die Gründung durch eine rudimentäre Mustersatzung) ist davon auszugehen, dass der jetzige Entwurf noch zahlreichen Änderungen unterzogen werden wird. Praxistipps (nach Verabschiedung der Reform)
Geschrieben von Jörg Garben, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Gesellschaftsrecht
um
10:02
Montag, 3. Dezember 2007WettbewerbsverbotWährend des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer - auch ohne gesonderte Vereinbarung - ein Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer darf nicht gleichzeitig für einen Konkurrenten seines Arbeitgebers tätig sein oder selbst eine Unternehmung betreiben, die in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch das Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer ist nunmehr vollständig frei darin, zu einem Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgebers zu wechseln oder selbst ein Konkurrenzuntenehmen zu eröffnen. Der Arbeitgeber kann sich mit einem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot gegen die häufig unerwünschte Konkurrenztätigkeit seines ehemaligen Arbeitnehmers schützen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, d.h. der Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie kann auch direkt im Arbeitsvertrag enthalten sein; es muss also nicht zwingend eine gesonderte Urkunde erstellt werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann bis zur Höchstgrenze von maximal zwei Jahren abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, eine sogenannte Karenzentschädigung an den Arbeitnehemer zu zahlen für den Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbotes eine Konkurrenztätigkeit nicht aufnehmen kann. Das Gesetz sich als Mindestsatz die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütungsleistungen vor (inklusive aller Vergütungsbestandteile wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Allerdings muss sich der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb auf die montliche Entschädigungsleistung durch den früheren Arbeitgeber anrechnen lassen. Hat der Arbeitnehmer also eine neue Stelle bei einem Unternehmen angetreten, welches nicht in Konkurrenz zum alten Arbeitgeber steht, so wird aufgrund der Tatsache der Anrechnung des neuen Verdienstes auf die Karenzentschädigung aus dem Wettbewerbsverbot zumeist keine zu zahlende Karenzentschädigung mehr übrig bleiben. In der Rechtspraxis erweisen sich viele Wettbewerbsverbote als rechtlich unwirksam. Das Gesetz sieht hierzu Überprüfungsmöglichkeiten des vereinbarten Wettbewerbsverbots in § 74 a HGB vor. Häufig ist eine Wettbewerbsverbot so ausgestaltet, dass es zu "einer unbilligen Erschwernis des Forkommens des Arbeitnehmers" führt, § 74 a Satz 2 HGB. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst ist (z.B. in örtlicher Hinsicht auf ganz Deutschland ausgedehnt, obschon Arbeitgeber Kunden nur in Nordrhein-Westfalen hat). Arbeitnehmern, die trotz nachvertraglichem Wettbewerbsverbot bei einem Konkurrenzunternehmen anfangen wollen, empfihlt sich hier eine genaue rechtliche Prüfung des Wettbewerbsverbots auf seine rechtliche Wirksamkeit.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Arbeitsrecht
um
14:18
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