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Donnerstag, 14. April 2011Klagefrist Kündigungsschutzklage - ordentliche Kündigung mit zu kurzer Frist (BAG, 01.09.2010, 5 AZR 700/09)Das zwischen den Parteien seit August 1995 bestehende Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 22.04.2008 ordentlich zum 31.07.2008. Die Kündigungsfrist wurde durch den Arbeitgeber falsch berechnet. Tatsächlich hätte das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2008 beendet werden können. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage innerhalb der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist, klagte jedoch im November 2008 Lohn für die Monate August und September 2008 vor dem Arbeitsgericht ein. Dies begründete er somit, dass in seinem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist fünf Monate zum Monatsende betragen habe und ihm daher der Lohn für August und September 2008 zustehe. Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab, da mangels Arbeitsverhältnis keine Lohnansprüche bestünden. Das Arbeitsverhältnis sei zum 31.07.2008 beendet worden. Nach Auffassung des erkennenden Senats hätte der Kläger innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG Klage erheben und die falsche Kündigungsfrist angreifen müssen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb der Drei-Wochen-Frist grundsätzlich nur dann Klage erhoben werden muss, wenn die Wirksamkeit der Kündigung an sich angegriffen wird und nicht etwa eine falsch berechnete Kündigungsfrist. Dies sieht der Senat in der vorliegenden Entscheidung anders. Dies ist insofern wichtig, da andere Senate des BAG bislang die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG geltend machen kann. Kündigungsschutzklage sei nur dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, wenn die Wirksamkeit der Kündigung an sich angegriffen werde. In der vorliegenden Entscheidung führt der Senat weiter aus, dass die ausdrücklich zum 31.07.2008 erklärte Kündigung auch nicht als eine fristgerechte Kündigung zum 30.09.2008 auszulegen gewesen sei. Dies ergibt sich weder nach dem Inhalt der Kündigung noch nach den sonstigen Umständen. Da der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen Klage erhoben hat, ist die mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte Kündigung zum 31.07.2008 wirksam geworden. Fazit: Arbeitnehmer, denen mit unzutreffender Frist gekündigt wird, sollten stets Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (vgl. § 4 KSchG) erheben. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Kündigung zum Zeitpunkt des falschen Beendigungszeitpunktes wirksam wird. Das Risiko liegt darin, dass die Senate des BAG die Thematik uneinheitlich behandeln. Um zu vermeiden, seiner Ansprüche verlustig zu werden, sollte stets Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erhoben werden. Dienstag, 4. Mai 2010Nachvertragliches WettbewerbsverbotBleiben trotz ergänzenden Hinweises auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Zweifel, ob die Höhe der vertraglich zugesagten Entschädigung den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 HGB entspricht, ist es dem Arbeitgeber gem. § 305 c Abs. 2 BGB verwehrt, sich auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot zu berufen. Das LAG Hamm (Urteil vom 25.11.2008, 14 SaGa 41/08) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitnehmer war als Außendienstmitarbeiter für eine Vertriebsgesellschaft für Büromaschinen tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt einen Passus, nachdem dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer von einem Jahr jegliche Konkurrenztätigkeit in Deutschland untersagt war. Als Entschädigung hierfür sollte er "für die Dauer des Wettbewerbsverbots die Hälfte der zuletzt gezahlten vertragsgemäßen Leistungen auf der Basis des Durchschnitts der letzten zwölf Monate" erhalten. Weiter hieß es im Arbeitsvertrag: "Im übrigen gelten die §§ 74 – 75c des Handelsgesetzbuches". Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Arbeitnehmer sich selbstständig und betrieb Wettbewerb. Unter Berufung auf das im Arbeitsvertrag geregelte Wettbewerbsverbot beantragte der (ehemalige) Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung jeglichen Wettbewerbs. Das LAG entschied, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot unverbindlich ist, da es hinter den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen der §§ 74 Abs. 2 und 74 b Abs. 2 HGB zurückbleibt. Gem. § 74 HGB hätte "für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen" zugesagt werden müssen, wobei § 74 b HGB auf den "Durchschnitt der letzten drei Jahre" abstelle. Da die vertraglich vereinbarte Entschädigung (Durchschnitt der letzten 12 Monate) im Einzelfall geringer ausfallen könne als die gesetzliche Mindestentschädigung (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) bliebe die vertragliche Entschädigungsklausel hinter den gesetzlichen Mindestanforderungen zurück. Daran könne auch der anschließende Verweis auf die Anwendbarkeit der §§ 74 - 75c HGB "im Übrigen" nichts ändern. Ein solcher allgemeiner Verweis auf die gesetzlichen Regelungen könne dann nicht mehr greifen, wenn die Parteien zuvor bereits eine abweichende Regelung hinsichtlich der zu zahlenden Entschädigung getroffen haben. Daher sei die gesamte Klausel "unverbindlich" mit der Folge, dass der Arbeitnehmer die Wahl habe, entweder das Wettbewerbsverbot zu beachten und die zugesagte Karenzentschädigung zu beanspruchen oder sich entschädigungslos vom Wettbewerbsverbot zu lösen (ständige Rechtsprechung). Praxistipp: Immer wenn die vertragliche Entschädigungsklausel von der gesetzlichen Formulierung abweicht, ist Vorsicht geboten. Die Klausel könnte unverbindlich oder gar nichtig sein. Aus Arbeitgebersicht sollte daher zur Sicherheit lediglich der Wortlaut von §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB wiedergeben werden. Vermutlich ausreichend ist auch der Hinweis, dass dem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung gem. §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB gewährt wird. "Nachvertragliches Wettbewerbsverbot" vollständig lesen Mittwoch, 13. Mai 2009Stundenlohn von nur € 5,20 im Einzelhandel ist sittenwidrigDas Landesarbeitgericht Hamm (6 Sa 1284 und 1372/08) hat am 18.03.2009 über folgenden Fall entschieden: Zwei Mitarbeiterinnen eines bekannten Textil-Discounters waren zu einem Stundenlohn von € 5,20 brutto beschäftigt. Die Klägerinnen waren mit diesem geringen Stundenlohn nicht einverstanden. Sie begehrten für die vergangenen drei Jahre die Nachzahlung von Lohn. Dabei waren sie der Ansicht, dass ihnen zumindest ein Stundenlohn von € 8,00 zustünde. Die Entscheidung: Das Gericht sprach den Klägerinnen den Anspruch auf die Nachzahlung des begehrten Lohns zu. Das Gericht erklärte, dass ein Stundenlohn für die Mitarbeiterinnen von nur € 5,20 brutto sittenwidrig sei. Diese Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem Vergleich mit den Tariflöhnen, die für eine vergleichbare Tätigkeit einschlägig seien. Zwar war der Textil-Discounter nicht tarifgebunden, so dass die Löhne aus den Tarifverträgen nicht direkt auf die Arbeitsverhältnisse Anwendung fanden. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass die Tariflöhne der Branchen die Vergütung wiederspiegelt, die branchenüblich ist. Erfolgt von diesen Löhnen eine allzu weite Abweichung nach unten, so sind die Löhne sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB. Fazit: Bei einem Stundenlohn, der um mehr als 1/3 unter den üblichen Tariflöhnen liegt, kann – so auch die Entscheidung des Gerichts – allgemein angenommen werden, dass dieser sittenwidrig und damit unzulässig ist. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, die Differenz zwischen seinem (niedrigen) Stundenlohn und einem Stundenlohn in Höhe von 2/3 des üblichen Tariflohns einzuklagen.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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12:45
Mittwoch, 3. Dezember 2008Bereits geringer Alkoholkonsum eines Berufskraftfahrers (Gefahrgut) rechtfertigt fristlose KündigungBei Gefahrguttransporten gilt für die Lkw-Fahrer ein absolutes Alkoholverbot. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln 19.03.2008, 7 Sa 1369/08) hatte in diesem Zusammenhang über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Arbeitnehmer war als Berufskraftfahrer bei einem Unternehmen, welches sich auf Gefahrguttransporte spezialisiert hatte, bereits seit 7 Jahren beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis lief über den gesamten Zeitraum ohne Beanstandungen. Der Arbeitnehmer hatte zu keinem Zeitpunkt während des Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung erhalten. In seinem Arbeitsvertrag war der Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss ein Grund zur fristlosen Kündigung ist“. Auch auf einer jährlichen Schulung wies der Arbeitgeber jeweils darauf hin, dass für Fahrer von Gefahrguttransporten eine 0,0-Promille-Grenze gilt. Im Oktober 2006 fiel dem Mitarbeiter eines Kunden des Transportunternehmens auf, dass der Arbeitnehmer nach Alkohol roch. Es wurde die Polizei herbeigerufen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille feststellte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Kündigung vor. Er trug vor, dass er als 56-jähriger kaum eine Chance auf eine Anschlussbeschäftigung habe und ihn die Kündigung daher besonders hart treffen würde. Weiterhin sei er seit Jahren beanstandungsfrei bei dem Arbeitgeber beschäftigt, dies sei die allererste Verfehlung. Er habe zwar am Vorabend etwas Bier getrunken, dies sei aber vor 20.00 Uhr geschehen, so dass er nicht damit rechnen konnte, am Morgen noch eine geringe Restalkoholkonzentration im Blut zu haben. Das LAG Köln entschied, dass die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wirksam war. Die Fahrt des Arbeitnehmers auch unter nur dem geringen Alkoholeinfluss von 0,2 Promille stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar, der es dem Arbeitgeber unzumutbar gemacht hat, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Fazit: Die Gerichte tendieren bei einer einmaligen Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers in der Regel eher dazu, eine daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam zu erklären. Der Arbeitgeber wird zunächst darauf verwiesen, dass er den Arbeitnehmer mindestens einmal abmahnen muss. Ein, wenn auch nur geringer, Blutalkoholgehalt bei einem Fahrer eines Gefahrguttransporters wird jedoch als so gravierende Pflichtverletzung angesehen, dass dieser eine unmittelbare fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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18:10
Kein Anspruch auf 400-Euro-Job während der ElternzeitDas Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat sich in einer aktuellen Entscheidung (LAG Schleswig-Holstein, 18.06.2008, 6 Sa 43/08) mit folgendem Sachverhalt beschäftigt: Ein Arbeitnehmer ist im Jahre 2007 Vater geworden. Er hatte seinem Arbeitgeber mitgeteilt, dass er für einen Zeitraum von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch nehmen wolle, und dass er im ersten Jahr der Elternzeit auf Basis eines 400-Euro-Jobs mit 6,6 Stunden in der Woche arbeiten wolle. Die Arbeitgeberin lehnte das Verlangen des Arbeitnehmers auf die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit ab. Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage. Das Landesarbeitsgericht wies den Arbeitnehmer jedoch ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG sieht einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit nur im Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden vor. Mit der Grenze von mindestens 15 Wochenstunden Teilzeittätigkeit während der Elternzeit soll die Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse (400-Euro-Jobs) vermieden werden. Ein Anspruch auf Teilzeittätigkeit mit nur sehr wenigen Wochenstunden während der Elternzeit besteht daher nicht. Ein solcher Anspruch kann nur bestehen, wenn mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Ansonsten muss das Einverständnis des Arbeitgebers vorliegen. Da im Streitfall die Zustimmung des Arbeitgebers zu der sehr geringen Wochenstundenzahl (6,6 Stunden) nicht vorlag, war der geltend gemachte Anspruch des Arbeitnehmers nicht durchsetzbar. Fazit: Unter bestimmten Umständen können Arbeitnehmer während der Elternzeit einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Teilzeittätigkeit haben. Diese Teilzeittätigkeit muss jedoch mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche umfassen. Wenn der Arbeitnehmer diese Untergrenze unterschreiten will, ist er auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber angewiesen, kann den Arbeitgeber jedoch nicht zur Zustimmung zwingen.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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17:50
Freitag, 26. September 2008Verdachtskündigung und AnhörungGrundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung nicht vorher anhören. In Betrieben mit Betriebsrat muss allerdings der Betriebsrat angehört werden. Anders verhält es sich bei der sogenannten „Verdachtskündigung". Die "Verdachskündigung" ist ausnahmsweise zulässig, wenn die schuldhafte Pflichtverletzung bzw. Straftat des Arbeitnehmers zwar nicht nachgewiesen werden kann, es jedoch gerade der Verdacht ist, der das notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstört hat. Die Anforderungen an eine solche Verdachtskündigung sind streng. So verlangt die Rechtssprechung u.a., dass der Arbeitgeber zuvor alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu zählt im Regelfall auch die Anhörung des Arbeitnehmers. Diese Rechtssprechung hat das BAG mit Urteil vom 13.03.2008 (2 AZR 961/06) nochmals bestätigt. Das BAG führte u.a. aus, dass eine Anhörung des Arbeitnehmers nur dann nicht erforderlich ist, wenn dieser von vornherein nicht zur Aufklärung bereit ist. Darüber hinaus hat das BAG in diesem Urteil erstmalig entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der Anhörung ein Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes hat. Praxistipp: Eine „Verdachtskündigdung" ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers kann allein aus diesem Grunde unwirksam sein. Gleiches gilt, wenn zwar eine Anhörung durchgeführt wurde, dem Arbeitnehmer jedoch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes vom Arbeitgeber verweigert wurde. In der Anhörung selbst sind dem Arbeitnehmer übrigens sämtliche Verdachtsmomente mitzuteilen, damit dieser ausreichend Gelegenheit hat, hierzu Stellung zu nehmen. Montag, 30. Juni 2008"Ein-Euro-Jobber" als Arbeitnehmer des Betriebes? Rechtlicher Status der Ein-Euro-JobsPersonen, welche Arbeitslosengeld II beziehen, werden von der für sie zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) häufig im Rahmen von sogenannten „1-Euro-Jobs“ zur Erledigung von Arbeitnehmertätigkeiten (z. B. Gärtnerarbeiten, Reinigungstätigkeiten, etc.) eingesetzt. Dies geschieht entweder direkt für die ARGE oder über ein privates Drittunternehmen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der so zur Arbeit eingesetzte Arbeitslose wie ein Arbeitnehmer zu behandeln ist, das heißt alle Rechte (z. B. Kündigungsschutz, Lohnansprüche) eines Arbeitnehmers hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.09.2007, 5 AZR 857/06) hat einen solchen Fall höchstrichterlich entschieden. Eine Arbeitslose bezog Arbeitslosengeld II. Die Arbeitslose schloss mit der ARGE eine Eingliederungsvereinbarung. Danach wurde die Arbeitslose als Raumpflegerin in der Schule einer Gemeinde eingesetzt. Die Arbeitslose erhielt dafür zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von € 1,25 pro Stunde. Die Arbeitslose leistete dabei die üblichen Reinigungsarbeiten, die auch eine festangestellte Reinigungskraft geleistet hätte. Die Arbeitslose klagte schließlich gegen die Gemeinde, für die sie die Reinigungsarbeiten ausführte, darauf, dass sie „normale“ Arbeitnehmerin der Gemeinde sei (und somit Anspruch auf den vollen üblichen Stundenlohn hätte, einen Anspruch auf Urlaubsgeld hätte, Kündigungsschutz hätte usw.) Die Klage der Arbeitslosen hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Vereinbart eine ARGE und ein Arbeitsloser einen Arbeitseinsatz mit Mehraufwandsentschädigung, so entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen der ARGE und den Arbeitslosen und auch kein Arbeitsverhältnis zwischen einem (privaten) Dritten als Maßnahmeträger – hier die Gemeinde – und dem Arbeitslosen. Ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn von der ARGE gesetzliche Grenzen der Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden. Vielmehr richtet sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitslosen „1-Euro-Jobber“ und der ARGE sowie zwischen dem (privaten) Arbeitgeber und dem Arbeitslosen allein nach öffentlichrechtlichen Vorschriften. Der Arbeitslose ist kein Arbeitnehmer des Betriebes. Fazit: Bei Beschäftigung eines Arbeitslosen auf Basis einer Eingliederungsmaßnahme der ARGE entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Betrieb und dem Arbeitslosen. Der Arbeitslose kann also in dem Betrieb nicht den gleichen Lohn verlangen wie die festbeschäftigten Arbeitnehmer, hat keinen Kündigungsschutz, keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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16:46
Donnerstag, 29. Mai 2008Anspruch auf Bonuszahlung trotz unterbliebener ZielvereinbarungDas Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zum 31.03.2006 eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Obschon es im Arbeitsvertrag so vorgesehen war, hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für das Jahr 2006 sodann keine Zielvereinbarung mehr getroffen. Der Arbeitnehmer verlangte anteiligen Bonus für die Monate Januar bis März 2006. Das Gericht sprach dem Arbeitnehmer im Grunde einen Schadensersatzanspruch für eine anteilige Bonuszahlung für die Monate Januar bis März 2006 zu. Hat nämlich – wie in dem entschiedenen Fall – der Arbeitgeber nach vertraglicher Vereinbarung die Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung für das jeweilige Jahr festzulegen, so verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht, wenn er ein solches Gespräch mit dem Arbeitnehmer nicht führt. Anders kann der Fall zu entscheiden sein, wenn die Initiativlast für die Zielvereinbarung sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer trifft. Fordert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dann nicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung auf, so kann im Rahmen eines Mitverschuldens das Unterlassen des Arbeitnehmers entsprechend berücksichtigt werden. Als Schadensersatz kann grundsätzlich der maximal erreichbare Bonus geltend gemacht werden. Tipps für die Praxis: Soweit nach der Zielvereinbarung den Arbeitgeber die Initiativlast zum Abschluss einer solchen Vereinbarung trifft, so geht es voll zu Lasten des Arbeitgebers, wenn die Zielvereinbarung für ein bestimmtes Jahr oder den Teil eines Jahres unterbleibt. Der Arbeitnehmer kann dann grundsätzlich die Auszahlung des vollen Bonus fordern. Trifft nach der Zielvereinbarung die Initiativlast auch den Arbeitnehmer, so ist dem Arbeitnehmer zu empfehlen, den Arbeitgeber nachweisbar aufzufordern, mit ihm eine Zielvereinbarung zu treffen. Dann hat der Arbeitnehmer seiner Pflicht genüge getan und kann den Bonus geltend machen.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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17:50
Dienstag, 13. Mai 2008Erledigungsklausel (Ausgleichsquittung) nach KündigungUm Streit und Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge, in denen sich über die gegenseitigen Ansprüche (Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Weihnachtsgeld etc.) verglichen wird. Im Regelfall enden solche Vereinbarungen mit einer sog. "Erledigungsklausel" bzw. "Ausgleichsquittung" ("Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche abgegolten"). Durch diese Klausel soll sichergestellt werden, dass keine der Parteien im Nachhinein noch Ansprüche geltend macht. Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 7.11.2007 (5 AZR 880/06) entschieden, dass eine solche Klausel nicht immer ausreiche, um sämtliche gegenseitigen Ansprüche untergehen zu lassen. Vielmehr sei die Klausel in jedem Einzelfall auszulegen, um festzustellen, ob und welche Ansprüche damit erledigt werden sollten. Dabei sei im Zweifel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres auf Ansprüche verzichten wollte, die er zuvor noch geltend gemacht hatte. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer durch seinen Rechtsanwalt diverse Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens holte sich der Arbeitnehmer einen Teil seiner Forderungen beim Arbeitgeber persönlich ab (u.a. Zeugnis, teilweise Lohnrestzahlungen etc.). Der Arbeitgeber ließ sich dabei nicht nur den Empfang quittieren sondern legte dem Arbeitnehmer ein mit "Abwicklungsvereinbarung / Bestätigung / Ausgleichsquittung" überschriebenes Schriftstück zur Unterzeichnung vor, in dem es u.a. hieß: "Damit sind alle Ansprüche der Unterzeichner/-in an die Firma H abgegolten." Diese Klausel hatte der Arbeitnehmer sodann wegen Irrtums angefochten, da er zwar den Empfang einer Teilzahlung quittieren wollte, nicht jedoch auf seine weiteren Ansprüche habe verzichten wollen. Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und führte aus, dass solche Ausgleichsquittungen in jedem Einzelfall gemäß den Willen der Parteien auszulegen seien. Soweit der Arbeitnehmer auf bestehende Ansprüche verzichten solle, müsse dies aus der Klausel bzw. den Gesamtumständen deutlich hervorgehen. Im Regelfall gelte: "Wenn feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht ... einfach wieder aufgegeben. Ein Erlass liegt im Zweifel nicht vor." Fazit: Bei Ausgleichsquittungen ist Vorsicht geboten. Gerade wenn der Arbeitnehmer für seine aufgegebenen Ansprüche keine Abfindung oder sonstige Kompensation erhält, wird das Gericht im Zweifel annehmen, dass er auch keinen Verzicht auf Forderungen erklären wollte. Wurde der Arbeitnehmer hingegen bei Unterschrift der Ausgleichsquittung von einem Rechtsanwalt vertreten und/oder wurde ihm im Rahmen eines Gesamtvergleiches eine gewisse Gegenleistung (z.B. Abfindung) zugesagt, wird er sich auch weiterhin schwerlich darauf berufen können, er habe - trotz eindeutiger schriftlicher Regelung - einen Verzicht nicht erklären wollen. Praxistipp: Um den Zweck der Ausgleichsquittung, nämliche eine klares Ende aller gegenseitigen Ansprüche zu schaffen, zu erreichen, bedarf es einer eindeutigen Regelung. Die Forderungen, auf die der Arbeitnehmer verzichtet, sollten möglichst klar benannt werden. So kann es z.B. heißen: "Auf weitergehende Ansprüche, insbesondere die mit Schreiben vom ... geltend gemachten Lohn- und Weihnachtsgeldforderungen, wird seitens des Arbeitnehmers verzichtet...." Mittwoch, 2. April 2008Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen DrohungDas Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2007, 6 AZR 1108/06 erneut über die Sittenwidrigkeit eines Aufhebungsvertrages entschieden, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Drohung mit einer fristlosen Kündigung gedrängt hatte. Der Aufhebungsvertrag Durch einen Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis endet. Von dieser Möglichkeit wird - als Alternative zur Kündigung - häufig Gebrauch gemacht, wenn man z.B. eine lange Kündigungsfrist nicht einhalten will oder sich im Einvernehmen trennt und der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Häufig enthält der Aufhebungsvertrag Regelungen über Abfindung, Arbeitszeugnis, Freistellungen, Resturlaubsansprüche etc.. Ein Aufhebungsvertrag führt allerdings für den Arbeitnehmer in er Regel zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und kommt daher regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle hat oder aus sonstigen Gründen kein Arbeitslosengeld beanspruchen möchte. Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrages den großen Vorteil der Rechtssicherheit. Während eine Kündigung häufig einen monate- oder jahrelangen Rechtsstreit mit oft ungewissen Ausgang nach sich zieht, wird mit einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis endgültig beendet. Eine sog. Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist nicht mehr möglich. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag jedoch anfechten. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln der Anfechtung von Verträgen. Anfechtbar ist ein Aufhebungsvertrag mithin z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer durch Täuschung oder durch eine "widerrechtliche" Drohung zum Abschluss des Vertrages gedrängt wurde. Häufigster Fall dabei ist die Drohung des Arbeitgebers, die fristlose Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Dieser Situation ging in der Regel ein vermeintliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. "Widerrechtliche" Drohung mit fristloser Kündigung Wann eine solche Drohung mit einer fristlosen Kündigung "widerrechtlich" war und der Aufhebungsvertrag damit anfechtbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt: Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist "widerrechtlich", wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Aus Sicht des Arbeitgebers ist jedoch nicht erforderlich, dass die angedrohte Kündigung tatsächlich wirksam gewesen wäre. Nur wenn der Arbeitgeber davon ausgehen musste, die angedrohte Kündigung würde einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, ist die Drohung mit dieser Kündigung widerrechtlich. Beispielsfall: Nachdem der Arbeitnehmer erstmalig unentschuldigt 10 Min zu spät zur Arbeit erscheint, platzt dem Arbeitgeber bereits der Kragen. Er legt dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag vor und droht gleichzeitig an, die fristlose Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer diesen Aufhebungsvertrag nicht unterschreibt. Lösung: Der Arbeitnehmer kann den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Nunmehr hat das BAG am 28.11.2007 entschieden, dass die Widerrechtlichkeit einer Drohung auch nicht dadurch entfällt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit für die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages einräumt: "Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit auch nichts an der Ursächlichkeit der Drohung für den späteren Abschluss des Aufhebungsvertrags." Für den Beispielsfall heißt dies, dass der Aufhebungsvertrag auch dann noch anfechtbar wäre, wenn der Arbeitnehmer diesen erst am nächsten Tag unterschrieben hätte. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass ggfs anders zu entscheiden wäre, wenn der Arbeitnehmer nach Bedenkzeit über den Inhalt des Aufhebungsvertrages verhandelt hat oder gar einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzieht. Ergebnis: Gelingt dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass er zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages mit einer widerrechtlichen Drohung "genötigt" wurde, kann er den Vertrag wirksam anfechten. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer vor Unterzeichnung ausreichend Bedenkzeit eingeräumt wurde. Montag, 21. Januar 2008Nutzung des Internets durch Arbeitnehmer
Auch wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer zeitlich intensiven Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Mit einer Entscheidung vom 7.7.2005 (2 AZR 581/04) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die unerlaubte private Nutzung des Internets je nach Umfang und Art der Nutzung selbst eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Dies solle insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitnehmer auf Seiten mit pornographischen Inhalt zugegriffen hat. Diese scheinbar strenge Entscheidung des BAG sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass die unerlaubte Internetnutzung stets eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Schließlich hat das BAG auch darauf hingewiesen, dass die Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Kündigung stets eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles erfordert. Hierbei sei zu berücksichtigen, in welchem Umfang die private Nutzung stattfand, in welchem Maße die Arbeitsleistung hierunter litt, welche Kosten verursacht wurden und ob der Arbeitgeber durch den Aufruf pornographischer Seiten einen Imageschaden befürchten muss. Eine möglicherweise lange Beschäftigungsdauer und der Umstand, dass ein klares Verbot der privaten Nutzung nicht geregelt war, kann zunächst eine Abmahnung erforderlich machen. Tipps für den Arbeitgeber: Bereits im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstanweisung sollte der Nutzungsumfang des Internets klar geregelt werden. Verstöße sollten frühzeitig ab- bzw. ermahnt werden, um den Mitarbeiter auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Eine Kündigung ohne Abmahnung dürfte nur bei nachweisbar besonders krassen Verstößen wirksam sein. Tipps für den Arbeitnehmer: Grundsätzlich ist die Nutzung des Internets - wie auch die Nutzung des Telefons - für private Zwecke während der Arbeitszeit auf Kosten des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen gestattet. Auch der Umstand, dass "alle dies tun" bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dem (konkludent) zugestimmt hat. Um eine Abmahnung oder gar die Kündigung zu vermeiden, sollten Sie eine klare Regelung über den Umfang der Nutzung mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Mittwoch, 2. Januar 2008Freiwilligkeitsvorbehalte und Widerrufsvorbehalte
Ausgangslage:
Aus Sicht des Unternehmers kann es reizvoll sein, flexible Löhne zu vereinbaren. Häufig werden bestimmte Lohnbestandteile oder "Leistungszulagen" daher unter Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, damit diese Teile in schlechteren Zeiten leichter eingespart werden können. Aktuelle Entscheidung: Mit einer aktuellen Entscheidung (BAG v. 25.04.2007, 5 AZR 627/06) setzt das Bundesarbeitsgericht seine restriktive Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von "Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten" insbesondere für Arbeitverträge nach dem 1.1.2002 (Änderung des AGB-Gesetze) fort. Im betreffenden Fall hatte ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern folgende Zusatzvereinbarung getroffen: "Herr ... erhält ab ... eine monatliche Leistungszulage in Höhe von € 200,-...Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht....". Nachdem der Arbeitgeber diese Leistungszulage nicht mehr zahlte, wurde diese vom Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht eingeklagt. Das BAG gab dem Arbeitnehmer letztinstanzlich Recht. Im Leitsatz führte es aus:Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatliche Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unwirksam. Die Klausel ist gem. den §§ 306, 307 BGB unwirksam. Aktuelle Rechtslage: Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalten für Lohnbestandteile (jeglicher Art, z.B. auch PKW) in Formulararbeitsverträgen sind vom Gesetzgeber und Rechtsprechung enge Grenzen gesetzt. Es gilt: Unklarheiten in der Formulierung im Arbeitsvertrag können zur Unwirksamkeit des gesamten Vorbehaltes mit der Folge führen, dass die volle (variable) Vergütung zu zahlen ist. Zur Zeit lässt sich folgende Rechtslage zusammenfassen: 1. Freiwilligkeitsvorbehalte sind zumindest bei "laufendem Arbeitsentgelt" generell unwirksam. Inwiefern dies auch für Gratifikationen (z.B. Weihnachtsgeld) gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. 2. Bei Widerrufsvorbehalten muss im Arbeitsvertrag klar und verständlich geregelt sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen die Leistung widerrufen werden kann ("Transparenzgebot" gem. § 307 Abs. 1 BGB). Die häufig anzutreffende Formulierung "...kann nach billigen Ermessen widerrufen werden" reicht ebenso wenig, wie die modernere Variante "...kann aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen werden." 3. Unter Widerrufsvorbehalt gestellte Leistungen dürfen grundsätzlich nicht mehr als 25-30% der Gesamtvergütung ausmachen. Zudem darf das Tariflohnniveau nicht unterschritten werden. Darüber hinaus gehende Vorbehalte sind "unzumutbar" i.S. des § 308 Nr. 4 BGB (BAG v. 12.01.05, 5 AZR 364/04). Praxistipp: Es sollten nicht mehr als 25% der Gesamtvergütung (einschl. Lohnzusatzleistungen) unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden. Im Arbeitsvertrag sollten konkret die Gründe, aus denen eine Widerruf möglich sein soll (z.B. "Im Falle von Verlusten in der Handelsbilanz..."), aufgeführt sein. Freiwilligkeitsvorbehalte sollten allenfalls für Gratifikationen vereinbart werden, die nicht als Arbeitslohn zu bewerten sind, (z.B. Weihnachtsgeld). Die in der Praxis gängige "Doppelklausel", die Leistung erfolge "freiwillig und unter dem jederzeitigen Vorbehalt des Widerrufs" ist missverständlich und wird von den Gerichten als Widerrufsvorbehalt mit den o.g. Einschränkungen behandelt. Donnerstag, 27. Dezember 2007Kündigung wegen Marathonlauf während ArbeitsunfähigkeitIst ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Nicht zuletzt aus diesem Grund führt die Krankmeldung von Mitarbeitern gerade in mittleren und kleinen Betrieben immer wieder zu Konflikten im Arbeitsverhältnis. Stellt sich dann durch Zufall oder durch eine gezielte Recherche des Arbeitgebers heraus, dass der Arbeitnehmer während der angeblichen Krankheit einer Nebentätigkeit nachging oder beim Sport gesehen wurde, folgt häufig die Kündigung. Ob dieser als "Betrug" empfundene Vorfall im Ergebnis tatsächlich für eine Kündigung ausreicht, ist dann in der Regel Gegenstand des anschließenden Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht. Hier kommt es häufig zur Überraschung für den Arbeitgeber, denn eine Nebentätigkeit bzw. Sport während der Krankheit berechtigt nicht immer zur Kündigung. So hat z.B. das Arbeitsgericht Stuttgart (9 Ca 475/06) mit Urteil vom 22.03.2007 entschieden, dass selbst ein Marathonlauf während einer Krankheit nicht automatisch zur Kündigung berechtigt. Eine (verhaltensbedingte) Kündigung setzt stets voraus, dass der Arbeitnehmer in grober Weise seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Arbeitet der Arbeitnehmer trotzt attestierter Arbeitsunfähigkeit nebenher oder wird er beim Sport oder in der Diskothek beobachtet, kommen zwei Varianten einer groben Pflichtverletzung in Betracht:
Im Stuttgarter Fall des Marathonläufers konnte der Arbeitgeber keine der beiden o.g. Varianten beweisen. Die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit (Bruch des Schulterblattes) hatte der Arzt erneut vor Gericht bestätigt. Den Vorwurf, er habe sich durch den Marathonlauf "genesungswidrig" verhalten, konnte der Arbeitnehmer durch Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes entkräften, aus dem hervorging, dass der Marathonlauf den Heilungsverlauf seines Schulterblattbruches nicht behinderte. Ähnlich urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (8 Sa 1614/99) bezüglich der Kündigung einer Arbeitnehmerin, die trotz Krankheit (Geschwür im rechten Innenknöchel) dabei gesehen wurde, wie sie morgens ca. 1 Stunde lang Zeitungen austrug. Auch hier hatte der Arzt vor Gericht erneut die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Der Arzt bestätigte darüber hinaus, dass das Austragen von Zeitungen im konkreten Fall sich erst bei täglich ca. drei Stunden nachteilig auf den Genesungsverlauf hätte auswirken können. Da der Arbeitgeber nicht das Gegenteil beweisen konnte, gab das Gericht der Klage der gekündigten Arbeitnehmerin statt. Fazit: Als arbeitsunfähig gilt, "wer aufgrund Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Krankheit erbringen kann". Arbeitsunfähigkeit bedeutet also nicht, dass der Arbeitnehmer im Bett liegen oder zu Hause bleiben muss. Ob Sport oder eine sonstige Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalles, wobei die größere Beweislast i.d.R. beim Arbeitgeber liegt. Dienstag, 11. Dezember 2007Lohngleichheit im ArbeitsverhältnisDie Zahlung von Weihnachtsgeld nur an diejenigen Arbeitnehmer, die sich zuvor mit einem Änderungsvertrag einverstanden erklärt hatten, verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG vom 26.09.2007, 10 AZR 570/06). Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte ein Arbeitgeber aus der Zulieferungsindustrie für Pkw seinen 450 Mitarbeitern geänderte Arbeitsverträge mit einer schlechteren Vergütung angeboten. 400 Arbeitnehmer nahmen dieses Änderungsangebot an. 50 Arbeitnehmer waren mit der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden und wurden weiterhin - wie bisher - vergütet. Ca. ein Jahr später führte der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ein. Dieses Weihnachtsgeld sollte nur an diejenigen Mitarbeiter gezahlt werden, die sich zuvor mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt haben. Die übrigen Mitarbeiter, die kein Weihnachtsgeld erhalten sollten, zogen vor das Arbeitsgericht. Die Entscheidungsgründe: Wie auch bereits das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sah das Bundesarbeitsgericht in dem Vorgehen des Arbeitgebers eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht. Zwar war der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld gewährt. Wenn er es jedoch gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf also einzelne Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern nicht ohne sachlichen Grund schlechter stellen. In dem Umstand, dass die vom Weihnachtsgeld ausgenommenen Arbeitnehmer einen zuvor angebotenen Änderungsvertrag, der schlechtere Vergütungsbedingungen vorsah, nicht zustimmten, sah das Bundesarbeitsgericht keinen ausreichenden sachlichen Grund. Ein sachlicher Grund könne allenfalls dann vorliegen, wenn durch die Einführung des Weihnachtsgeldes ausschließlich diejenigen Lohnnachteile kompensiert werden sollten, die durch die zuvor eingeführten Änderungen der Entlohnung eingetreten seien. Im vorliegenden Fall jedoch war die Zahlung des Weihnachtsgeldes auch noch an weitere Bedingungen gestützt worden, die mit der zuvor eingetretenen Verschlechterung der Vergütung in keinem Zusammenhang standen. So sollte die Höhe des Weihnachtsgeldes unter anderem von der Anzahl der Krankentage abhängig sein. Im Ergebnis ließ das Bundesarbeitsgericht offen, ob in der Einführung des Weihnachtsgeldes gar eine verbotene Maßregelung derjenigen Mitarbeiter zu sehen ist, die sich zuvor mit den geänderten Arbeitsbedingungen nicht einverstanden erklärt hatten. Fazit: Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch bei freiwilligen Zahlungen fortgesetzt. Zu beachten ist jedoch, dass das BAG ausdrücklich darauf hinwies, dass die ungleiche Behandlung der Mitarbeiter jedenfalls dann zulässig gewesen wäre, wenn mit der Einführung des Weihnachtsgeldes keine weiteren Zwecke verbunden worden wären (Anwesenheitszeiten), sondern ausschließlich diejenigen Nachteile aufgehoben bzw. abgemildert werden sollten, die durch die zuvor vereinbarten Lohnkürzungen entstanden. Montag, 3. Dezember 2007WettbewerbsverbotWährend des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer - auch ohne gesonderte Vereinbarung - ein Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer darf nicht gleichzeitig für einen Konkurrenten seines Arbeitgebers tätig sein oder selbst eine Unternehmung betreiben, die in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch das Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer ist nunmehr vollständig frei darin, zu einem Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgebers zu wechseln oder selbst ein Konkurrenzuntenehmen zu eröffnen. Der Arbeitgeber kann sich mit einem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot gegen die häufig unerwünschte Konkurrenztätigkeit seines ehemaligen Arbeitnehmers schützen. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform, d.h. der Unterschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie kann auch direkt im Arbeitsvertrag enthalten sein; es muss also nicht zwingend eine gesonderte Urkunde erstellt werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann bis zur Höchstgrenze von maximal zwei Jahren abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, eine sogenannte Karenzentschädigung an den Arbeitnehemer zu zahlen für den Zeitraum, in welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbotes eine Konkurrenztätigkeit nicht aufnehmen kann. Das Gesetz sich als Mindestsatz die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütungsleistungen vor (inklusive aller Vergütungsbestandteile wie z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Allerdings muss sich der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb auf die montliche Entschädigungsleistung durch den früheren Arbeitgeber anrechnen lassen. Hat der Arbeitnehmer also eine neue Stelle bei einem Unternehmen angetreten, welches nicht in Konkurrenz zum alten Arbeitgeber steht, so wird aufgrund der Tatsache der Anrechnung des neuen Verdienstes auf die Karenzentschädigung aus dem Wettbewerbsverbot zumeist keine zu zahlende Karenzentschädigung mehr übrig bleiben. In der Rechtspraxis erweisen sich viele Wettbewerbsverbote als rechtlich unwirksam. Das Gesetz sieht hierzu Überprüfungsmöglichkeiten des vereinbarten Wettbewerbsverbots in § 74 a HGB vor. Häufig ist eine Wettbewerbsverbot so ausgestaltet, dass es zu "einer unbilligen Erschwernis des Forkommens des Arbeitnehmers" führt, § 74 a Satz 2 HGB. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst ist (z.B. in örtlicher Hinsicht auf ganz Deutschland ausgedehnt, obschon Arbeitgeber Kunden nur in Nordrhein-Westfalen hat). Arbeitnehmern, die trotz nachvertraglichem Wettbewerbsverbot bei einem Konkurrenzunternehmen anfangen wollen, empfihlt sich hier eine genaue rechtliche Prüfung des Wettbewerbsverbots auf seine rechtliche Wirksamkeit.
Geschrieben von Markus Schlüter, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
in Arbeitsrecht
um
14:18
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