Maklerprovision/Maklercourtage

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Im Maklerrecht ist die Maklerprovision, auch synonym als Maklercourtage bezeichnet, häufig ein Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien. Umstritten ist dabei meistens, ob der Provisionsanspruch des Maklers wirksam entstanden ist. Das ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn der dem Maklervertrag zugrundeliegende sogenannter Hauptvertrag, also ein Kauf- oder Mietvertrag über eine Immobilie, durch den Makler nachgewiesen oder vermittelt wurde.

An die Vermittlungs- und Nachweisleistung des Maklers sind jedoch strenge Voraussetzungen geknüpft. Erschwerend kommt hinzu, dass es dem Makler als Anspruchsinhaber obliegt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen seines Zahlungsanspruchs erfüllt sind. Insbesondere muss er nachweisen, dass die Maklerprovision wirksam zwischen ihm und dem Käufer und/oder Verkäufer vereinbart wurde.

Dass ein wirksamer Maklervertrag zwischen dem Makler und den Beteiligten des vermittelten Hauptvertrags zustande kam, wird aber häufig bestritten – und das zu Recht! Denn oft ist der Vertragspartner des Maklers nicht ausreichend über die einzelnen Vertragsbedingungen informiert worden. Ausgerechnet die Maklerprovision wird häufig nicht ausreichend deutlich mitgeteilt. Sie wird dann nicht Gegenstand des Maklervertrags. Den Makler trifft dann die Beweislast.

Insbesondere ist in der Praxis zu beachten, dass Maklerverträge in der Regel als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten sind und deshalb einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterliegen.

Zudem kommt es in der Praxis immer häufiger vor, dass der Maklervertrag zwar wirksam zustande kam, er dann nachträglich aber von dem Vertragspartner des Maklers widerrufen wird. Dadurch verliert der Makler seinen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision. Wurde die Maklerprovision bereits gezahlt, hat der Vertragspartner einen Rückzahlungsanspruch gegen den Makler.

Haben Sie einen Makler beauftragt?

Dann prüfen wir für Sie gerne, ob der Makler einen wirksamen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision gegen Sie hat. Sollte dies nicht der Fall sein, werden wir Sie bei der Abwehr des unberechtigten Provisionsanspruchs des Maklers beraten, außergerichtlich vertreten und notfalls dies auch gerichtlich durchsetzen.

Wir verfügen in diesem Bereich über eine langjährige Expertise und ermöglichen es damit, die Interessen unserer Mandanten effektiv und zielorientiert zu vertreten. Dies gilt ebenfalls für die Bereiche des Miet-, Immobilien-, Bau- und Steuerrechts. Somit bieten wir in allen Bereichen, die im Zusammenhang mit Maklerverträgen relevant sein könnten, eine umfassende Beratung aus einer Hand an. Dies wirkt sich nicht nur positiv auf die Qualität, sondern auch auf die Effizienz der Beratung aus.

Sind Sie Makler?

Dann beraten wir Sie gerne, wie Sie Probleme im Hinblick auf die Geltendmachung und Durchsetzung der Maklerprovision von vornherein vermeiden können. Im Rahmen dessen prüfen wir nicht nur Ihre Verträge und AGB. Auch entwerfen wir gegebenenfalls fehlerfreie und verbesserte Klauseln und Vertragsunterlagen, soweit dies erforderlich sein sollte. Darüber hinaus geben wir Ihnen Tipps, wie Sie schon die Vertragsanbahnung dahingehend perfektionieren, dass Rechtsunsicherheiten von vornherein ausgeschlossen werden.

Sollte es dann doch Problemen im Hinblick auf die Maklerprovision kommen, unterstützen wir Sie, Ihre Interessen wirksam zu vertreten und notfalls den Maklerprovisionsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

 Verkäufer, Käufer, Vermieter und Mieter, die sich zu Unrecht einem Courtageanspruch ausgesetzt sehen, unterstützen wir bei dessen Abwehr. Bei mit Verbrauchern abgeschlossenen Vermittlungsverträgen treten wegen des verbesserten gesetzlichen Verbraucherschutzes zahlreiche Besonderheiten auf.

Wir verfügen in diesem Bereich über eine langjährige Expertise und ermöglichen es damit, die Interessen unserer Mandanten effizient und zielorientiert zu vertreten. Dies gilt ebenfalls für die Bereiche des Miet-, Immobilien-, Bau- und Steuerrechts. Somit bieten wir in allen Bereichen, die im Zusammenhang mit Maklerverträgen zu Immobilien relevant sein könnten, eine umfassende Beratung aus einer Hand an. Dies wirkt sich nicht nur positiv auf die Qualität, sondern auch auf die Effizienz der Beratung aus.

Unserer besonderes Serviceangebot für Makler: Wir als Ihre „externe Rechtsabteilung“

Als besonderen Service bieten wir Ihnen als Makler an, Sie als Ihre ständige „externe Rechtsabteilung“ bei Ihren rechtlichen Fragestellungen und Angelegenheiten unbürokratisch, zeitlich flexibel, problem- und zielorientiert zu unterstützen. Gerne können Sie sich hierzu unverbindlich bei uns informieren. Wir unterbreiten Ihnen gerne ein individualisiertes und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot.

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