Gestaltung von Arbeits- und Geschäftsführerverträgen

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© Artur Gabrysiak - Fotolia.com Der Arbeitsvertrag stellt die wichtigste vertragliche Grundlage im Verhältnis von Arbeitnehmer zu Arbeitgeber dar. Trotz zahlreicher Einschränkungen durch Gesetzesvorgaben bleiben erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber sollte diese Gestaltungsmöglichkeiten durch Entwurf von auf sein Unternehmen abgestimmten Arbeitsverträgen für einfache und höhere Angestellte nutzen. Ferner sollte der Arbeitgeber, bedingt durch die ständigen gesetzlichen Änderungen im Arbeitsrecht, bestehende Vertragsmuster regelmäßig überprüfen lassen. Wir erstellen auf das einzelne Unternehmen angepasste Arbeitsverträge. Ferner beraten wir Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Geschäftsführer bei Verhandlungen und Abschluss des Arbeits- bzw. Dienstvertrages . Unsere Beratung umfasst u.a.:
  • Gestaltung der (flexiblen) Arbeitszeit
  • Gestaltung der (flexiblen) Vergütung , insbesondere Tantieme, Provisionen, Prämien
  • Dienstwagenregelung
  • Wettbewerbsklauseln, Vertragsstrafen
  • Besonderheiten bei Geschäftsführern/Vorständen, leitenden Angestellten und Prokuristen
  • Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeitsverträge)
  • befristete Arbeitsverträge betriebliche Rentenregelungen

Wir beraten auch bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen. Hier sind die Gestaltungsmöglichkeiten noch größer als beim Arbeitsvertrag , da es weniger gesetzliche Beschränkungen gibt. Für den Geschäftsführer ist es besonders wichtig, sich zu schützen, da die meisten Arbeitnehmerschutzgesetze (Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung etc) für ihn nicht gelten. Aus Sicht des Geschäftsführers wird dabei häufig gewünscht, möglichst weitgehende rechtliche und finanzielle Sicherheit herzustellen (z.B. durch vertraglich garantierte Mindestlaufzeiten, hoher fester Vergütungsanteil). Aus Sicht des Arbeitgebers ist es wünschenswert, weitgehend flexibel zu bleiben. Bei schlechtem Betriebsergebnis soll weniger Vergütung gezahlt werden (z.B. durch individuelle Zielvereinbarungen) oder Möglichkeit der kurzfristigen Trennung.


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