Schönheitsreparaturen

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Schönheitsreparaturen

Noch vor wenigen Jahren war es den Parteien eines Gewerbemietvertrages unbenommen, sowohl die Pflicht zur Durchführung so genannter Schönheitsreparaturen als auch hierneben Verpflichtungen zur Endrenovierung mittels Formularklauseln auf den Mieter zu übertragen.

Mittlerweile hat sich der für das Gewerbemietrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH an die sehr mieterfreundliche Rechtsprechung des XIII. Senats, der das Wohnraummietrecht bearbeitet, angenähert. Demnach sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die

  • den Mieter im Rahmen sog. starrer Fristen zur Renovierung verpflichten oder
  • dem Mieter eine Endrenovierungspflicht auferlegen, unabhängig von der Frage, wann dieser die letzten Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.

Die Folgen einer solchen Vertragsgestaltung sind gravierend, da bei Unwirksamkeit der Klausel die gesetzliche Regelung des § 535 BGB greift, die den Vermieter – auch während des laufenden Mietverhältnisses – zu Renovierungsmaßnahmen zwingt.

Wir beraten Vermieter in Abhängigkeit vom Einzelfall, mit welchen vertraglichen Regelungen wirksame Renovierungspflichten begründet werden können. Mietermandanten unterstützen wir bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche auf Durchführung von Schönheitsreparaturen, insbesondere von Endrenovierungen.

Vgl. vertiefend KG Berlin MietRB 04, 259 mit Anmerkung Hoffmann.



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