Führerscheinentzug
Der Führerscheinentzug kann in einem Strafverfahren (z.B. wegen Trunkenheitsfahrt oder Fahrerflucht) aufgrund von Verkehrsstraftaten oder in einem Verwaltungsverfahren (z.B. Führerscheinstelle der Stadt oder des Kreises) drohen. Der Entzug des Führerscheins kann auch bei einer zu hohen Anzahl von Punkten in Flensburg drohen.I. Führerscheinentzug im Strafverfahren
Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht insbesondere bei Verkehrsverstößen bei denen Alkohol und Drogen eine Rolle spielen und der Fahrer ohne sich um die Folgen zu kümmern, sich vom Unfallort entfernt.
Der Gesetzgeber hat die Entziehung der Fahrerlaubnis an folgende Taten geknüpft:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Strafgesetzbuch)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
- Führen eines Fahrzeugs im Vollrausch (§ 323a StGB)
Es ist daher ratsam, einen Anwalt bei Fällen drohenden Führerscheinentzugs hinzuzuziehen.
II. Führerscheinentzug durch die Führerscheinbehörde
Auch die Straßenverkehrsbehörden können den Führerschein entziehen und veranlassen dieses auch, insbesondere bei Fahrten unter dem Einfluss von Drogen.
Die Behörde ist auch berechtigt, eine MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) anzuordnen, auch wenn die Sperrfrist aus dem Strafverfahren bereits abgelaufen ist.
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