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Wirft Ihnen der Zoll Schwarzarbeit vor?

Findet in Ihrem Unternehmen eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4) i.V.m. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) statt? Hat das Hauptzollamt bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ihr Unternehmen durchsucht oder bereits Ihre Bankkonten gepfändet und der Zoll den Vorwurf der Schwarzerbeit erhoben? Sobald der Vorwurf der Schwarzarbeit erhoben wird, sollten Sie rechtliche und steuerliche Berater hinzuziehen. Neben sehr hohen Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträgern, drohen erhebliche Strafen, sollte sich der Vorwurf der Schwarzarbeit bestätigen.

Sie erreichen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater in Köln unter 0221-39924-13 (8:30 Uhr bis 18:00 Uhr)

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

1. Wann wird das Hauptzollamt bei Schwarzarbeit tätig?
2. In welchen Branchen erfolgen vermehrte Kontrollen des Hauptzollamtes bei Schwarzarbeit?
3. Wann liegt Schwarzarbeit vor?
4. Wie ermittelt das Hauptzollamt bei Schwarzarbeit?
5. Wie verhalten Sie sich bei Durchsuchungen des Hauptzollamtes bei Schwarzarbeit?
6. Welche strafrechtlichen Folgen hat Schwarzarbeit?
7. Wann verjähren Straftaten bei Schwarzarbeit?
8. Welche Nachzahlungen der Sozialversicherungen drohen bei Schwarzarbeit?
9. Wer haftet für die Nachzahlungen der Sozialversicherungen bei Schwarzarbeit?
10. Wann verjähren Nachzahlungsansprüche der Sozialversicherungen bei Schwarzarbeit?

11. Was bedeutet der Vorwurf der Verwendung von Abdeckrechnung und Scheinrechnungen?

12. Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen bei Vorwürfen der Schwarzarbeit durch das Hauptzollamt und Nachforderungen der Sozialversicherungen?

Wann wird das Hauptzollamt bei Schwarzarbeit tätig?

Wenn das Hauptzoll einen Hinweis auf Schwarzarbeit, z.B. durch frühere Mitarbeiter, erhält, geht es diesen Hinweisen regelmäßig nach. 

Es können aber auch verdeckte Überprüfungen der Lohnsummen, d.h. der gezahlten Löhne, und der durch das Unternehmen erzielten Umsätze erfolgen. Sollten hier Differenzen vorliegen, z.B. wenn die Umsätze mit der angegeben Anzahl von Mitarbeitern und deren angegebenen Arbeitsstunden nicht erzielt werden könnte.

2. In welchen Branchen erfolgen vermehrte Kontrollen des Hauptzollamtes bei Schwarzarbeit?

Bei Unternehmen, die in den Bereichen Bau oder Gastronomie tätig sind, erfolgen oftmals Überprüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Der Zoll geht Vorwürfen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit nach.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen Sie bei Vorwürfen des Hauptzollamtes im Zusammenhang mit Schwarzarbeit.

3. Wann liegt Schwarzarbeit vor?

Der Vorwurf, dass Mitarbeiter schwarz beschäftigt wurden, d.h. die Melde,- Beitrags- und Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers verletzt wurden, kann bei verschiedenen Sachverhalten im Bereich Schwarzarbeit durch den Zoll erhoben werden:

  • Auszahlung des gesamten Arbeitsentgelts, ohne dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt, d.h. es werden Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen.
  • Ein Teil des Arbeitsentgeltes wird ordnungsgemäß gemeldet, ein Teil des Arbeitsentgeltes wird ohne eine Meldung an die Sozialversicherung ausgezahlt.
  • Aufteilung des Arbeitsentgeltes auf mehrere Personen, sog. Lohnsplitting
  • Auszahlungen von Leistungen als sozialversicherungsfrei, obwohl diese tatsächlich nicht sozialversicherungsfrei sind, z.B. fingierte Fahrtkostenzuschüsse, etc.
  • Beschäftigung von Mitarbeitern auf Werkvertragsbasis, obwohl tatsächlich Arbeitsverhältnisse vorliegen.

4. Wann wird das Hauptzollamt bei Schwarzarbeit tätig?

Wenn der Zoll davon ausgeht, dass Schwarzarbeit erfolgt, werden üblicherweise Durchsuchungen bei den zuständigen Amtsgerichten beantragt. Es können neben dem Firmensitz auch die Privatwohnungen der Geschäftsführer durchsucht und Buchhaltungsunterlagen bei den jeweiligen Steuerberatern sichergestellt werden. Das Hauptzollamt wird bei dem Vorwurf der Schwarzarbeit versuchen, bei den Durchsuchungen Beweise zu sichern und insbesondere Geschäftsunterlagen, Lohnunterlagen, Buchhaltungen, Computer und Handys etc. zu beschlagnahmen.

5. Wie verhalten Sie sich bei Durchsuchungen des Hauptzollamtes bei Schwarzarbeit?

Die Durchsuchung können Sie im Regelfall nicht verhindern, sondern nur nachträglich angreifen. Wir raten einen Anwalt zu kontaktieren und keinerlei Aussagen zu tätigen, insbesondere nicht zu den vermeintlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sie sollten sich erst nach einer erfolgten Akteneinsicht gegenüber dem Hauptzollamt zu den Vorwürfen der Schwarzarbeit äußern. 

6. Welche strafrechtlichen Folgen hat Schwarzarbeit?

Bei erfolgter Schwarzarbeit werden die Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthalten oder unvollständige bzw. unrichtige Angaben bei den Einzugsstellen der Sozialversicherungen getätigt. Das Vorenthalten von Abgaben zur Sozialversicherung und die Angabe von unvollständigen bzw. unrichtigen Meldungen ist nach § 266a StGB (Strafgesetzbuch) strafbar und wird durch den Zoll ermittelt. Die Taten werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet.

Daneben liegt regelmäßig eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO (Abgabenordnung) vor, da die Lohnsteuer nicht erklärt und abgeführt worden ist. Auch bei einer Steuerhinterziehung droht einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren. Wenn in einem großen Ausmaß Steuern hinterzogen worden sind, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Ein großes Ausmaß wird in der Regel ab einem Steuerschaden in Höhe von EUR 50.000,00 angenommen.

Weiter kommen Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) in Betracht.

7. Wann verjähren Straftaten bei Schwarzarbeit?

Die Frist, wann die Strafverfolgungsverjährung eintritt, beträgt bei § 266a StGB 5 Jahre. Aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die fünf Jahresfrist erst, wenn die Pflicht zur Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung erloschen ist. Da die Verjährung und damit das Erlöschen bei vorsätzlichem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen erst nach dreißig Jahren erlischt, können die Verjährungsfristen bis zu 35 Jahre betragen.

8. Welche Nachzahlungen der Sozialversicherungen drohen bei Schwarzarbeit?

Das Hauptzollamt versucht zunächst die gezahlten Löhne zu ermitteln. Wenn eine Ermittlung möglich ist, werden auf Basis der geleisteten oder geschätzten Zahlungen an die Mitarbeiter die Bruttolöhne berechnet. Alle Auszahlungen an Beschäftigte werden dabei gemäß § 14 SGB IV als Nettolöhne angesehen. Bei der Berechnung der Bruttolöhne wird unter Hinweis auf § 39c EStG mit der Steuerklasse IV gerechnet. Hiervon wird nur abgesehen, wenn Zahlungen konkreten Beschäftigen zugerechnet werden können und hier andere Steuerklassen zum Zuge kommen.

Wenn keine Zahlungen an Beschäftige nachgewiesen werden können, ist das Hauptzollamt bei der Verletzung von Aufzeichnungspflichten gemäß § 28f SGB IV zu Schätzungen berechtigt.

Hinzukommen für jeden angefangenen Monat noch Säumniszuschläge gemäß § 24 SGB IV (Sozialgesetzbuch 4). Die Säumniszuschläge können bis zu 1/3 der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge betragen.

9. Wer haftet für die Nachzahlungen der Sozialversicherungen?

Neben der Haftung des Unternehmens für die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge kommt auch eine Haftung des Geschäftsführers des Unternehmens in Betracht.

10. Wann verjähren Nachzahlungsansprüche der Sozialversicherungen?

Wenn sich der Vorwurf, dass die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden, bestätigt, verjähren die Nachforderungsansprüche gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV erst dreißig Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

11. Was bedeutet der Vorwurf der Verwendung von Abdeckrechnung und Scheinrechnungen?

Bei dem Vorwurf der Schwarzarbeit wird oftmals vermutet, dass sich in der Buchhaltung des Unternehmens sog. Abdeckrechnungen bzw. Scheinrechnungen befinden. Da Unternehmen, die Schwarzlöhne zahlen, Schwarzgeld benötigen, um diese Löhne aus den Einnahmen zahlen zu können, werden oftmals Scheinrechnungen eingebucht bzw. Rechnungen erworben, die die Schwarzzahlungen verschleiern bzw. abdecken sollen.

Diese kann zur Streichung von Betriebsausgaben und Steuernachzahlungen sowie einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führen. 

12. Welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen bei Vorwürfen der Schwarzarbeit durch das Hauptzollamt und Nachforderungen der Sozialversicherungen?

Neben der Frage, ob überhaupt Schwarzarbeit vorliegt und der Vorwurf des Zolls zutrifft, ist ein besonderer Streitpunkt die Höhe der Nachforderungen zur Sozialversicherung. Das Hauptzollamt nutzt die gesetzlichen Schätzungsbefugnisse in erheblichen Umfang aus. Dabei werden sehr hohe Lohnsummen den Schätzungen zugrunde gelegt, da auf Basis der erfolgten Nettozahlungen, die Bruttolohnsummen errechnet werden. Diese führt oftmals zu existenzvernichtenden Nachzahlungsforderungen. Neben den Gründen für eine Schätzung sollte auch immer die Schätzungsmethode überprüft werden.

So verweist das Hauptzollamt bei sog. lohnintensiven Branchen, insbesondere der Baubranche, auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.09.1986 – Aktenzeichen 3 StR 336/86 und vom 10.11.2009 – Aktenzeichen 1 StR 283/09. Hiernach sollen 2/3 der durch das Unternehmen erzielten Nettoumsätze als Nettolohnsumme veranschlagt werden können. Dieses führt in der Regel zu exorbitanten Nachzahlungsverpflichtungen. Dabei wird aber oftmals nicht berücksichtigt, dass nicht immer pauschal 2/3 der Nettoumsätze der Schätzung zugrunde gelegt werden dürfen. Es muss der jeweilige Einzelfall betrachtet und individuelle Umstände berücksichtigt werden.

Hierdurch eröffnen sich neben der Frage, ob überhaupt Schwarzarbeit vorliegt, weitere Verteidigungsmöglichkeiten.

Hinweise

  • Holen Sie, sobald der Vorwurf der Schwarzarbeit im Raum steht, anwaltlichen Rat ein.
  • Tätigen Sie keine Aussagen gegenüber dem Hauptzollamt bevor Sie mit unseren Steuerberatern und Rechtsanwälten in Köln, Tel. 0221-39924-13 gesprochen haben
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