Exklusivität

Mit einer Vereinbarung zur Exklusivität stellen Sie sicher, dass die Vertragsverhandlungen nur mit Ihnen und nicht mit mehreren potentiellen Interessenen geführt werden.

Gründe für die Vereinbarung einer Exklusivität

Vor dem notariellen Abschluss von Firmenkaufverträgen oder Immobilienkaufverträgen fallen in der Regel hohe Beratungskosten an. Insbesondere der zeitliche Aufwand für die Prüfung des Unternehmens oder der Immobilie und die Verhandlungen über vertragliche Details verursachen Kosten.

Die Kosten entstehen unter anderem durch die Hinzuziehung von externen Beratern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer).

Auch die Durchführung der Due Diligence unter Beauftragung von Experten (Ingenieure, Architekten, Sachverständige) führt zu hohen Aufwendungen.

Auch kann so ggfs. ein Wettbieten mit Wettbewerbern vermieden werden. Die Regelung zur Exklusivität wird üblicherweise zeitlich begrenzt und dieser künstliche Zeitdruck kann auch die Verhandlung beschleunigen.

Es sprechen daher einige gute Gründe für die Vereinbarung einer Ausschließlichkeit bei den Vertragsverhandlungen.

Aus diesem Grunde sollte auf eine Exklusivität bei den Vertragsverhandlungen bestanden werden.

Inhalt der Exklusivtätsvereinbarung

Die Exklusivität wird in einem Letter of Intent (LOI) oder im Rahmen eines Non Disclosure Agreements (NDA) bzw. einer Geheimhaltungsvereinbarung geregelt. Die Regelung ist zeitlich zu begrenzen, da ansonsten bei nicht zielführendenVerhandlungen ein Abbruch und die Aufnahme neuer Verhandlungen mit Dritten erschwert wird. Dieuch kann die Geltung der Exklusivität an Meilensteine, z.B. die Durchführung der Due Diligence, gekoppelt werden.

Zur Absicherung kanne eine Vertragsstrafe vereinbart werden, d.h. wenn gegen die Absprache verstoßen wird, ist ein festgelegte Betrag zu zahlen.

Die erhöht zum einen den Druck, die Zusage einzuhalten.

Zum anderen ist so sichergestellt, dass, wenn die Gegenseite entgegen der Zusicherung mit Dritten über den Kaufgegenstand verhandelt, dieser Vertragsbruch sanktioniert wird und zumindest ein Teil der ggfs. überflüssigen Kosten und Aufwendungen ersetzt wird.

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie bei der Gestaltung von Klauseln zur Exklusivität.

Kontakt aufnehmen