Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf

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Das Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf ist eine der zentralen und wichtigen Regelungen zum Schütz des Käufers. Es ist wichtig, wenn Sie beabsichtigen  ein Unternehmen zu kaufen. Um die Substanz des Unternehmens zu schützen, raten wir ein Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf mit dem Verkäufer zu vereinbaren. Die wesentlichen Bestandteile des Wertes eines Unternehmens sind in der Regel die Kundenbeziehungen und die Mitarbeiter.

Sie müssen als Unternehmenskäufer sicherstellen, dass der Inhaber bzw. Verkäufer des Unternehmens Ihnen nach dem Unternehmensverkauf nicht die Kunden oder Mitarbeiter abwirbt bzw. ein neues Konkurrenzunternehmen gründet. Dieses können Sie über die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes bzw. durch eine Kundenschutzklausel erreichen. Um den Verkäufer effektiv von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot bzw. die Kundenschutzklausel abzuhalten, raten unsere Rechtsanwälte , einen Schadensersatzanspruch festzuschreiben. Da der Nachweis von Schäden in den einzelnen Fällen schwierig sein kann, empfehlen wir weiter, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Für den Fall, dass der Unternehmensverkäufer gegen seine Zusagen verstößt, ist eine angemessene und von dem Käufer zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen.

Besondere Sorgfalt ist bei der Abfassung der Klausel auf den sachlichen und zeitlichen Umfang zu legen. Die Klausel zum Wettbewerbsverbot beim Unternehmenskauf darf nicht uferlos sein und kann z.B. nicht jegliche geschäftliche Tätigkeit des Verkäufers verbieten.

Auch ist bei der BEstimmung der Laufzeit eine Abwägung vorzunehmen. Der Bundesgerichthof hat in seiner Gerichtsentscheidung  am 20.01.2015, Aktenzeichen ZR II 369/13, bestimmt, dass eine Kundenschutzklausel in einem Vertrag über den Kauf von GmbH Gesellschaftsanteilen, welche in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigt, nichtig ist. Dabei vertrat das Gericht die Ansicht, dass eine Angemessenheit in der Regel bei zwei Jahre liegt.

Unsere Kölner Anwälte beraten Sie bei der Abfassung eines Wettbewerbsverbotes beim Unternehmensverkauf um Ihre Interessen zu schützen.

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