Bauantrag

Gemäß § 70 BauO NRW ist ein Bauantrag ein formeller Antrag, den Bauherren bei der zuständigen Baubehörde einreichen müssen, um die erforderliche Genehmigung für ein Bauvorhaben zu erhalten.

Dieser Antrag markiert den ersten Schritt im Genehmigungsprozess und ist unerlässlich für die Realisierung von Bauvorhaben. Unter einem Bauvorhaben ist die Errichtung, die Änderung, der Abriss einer baulichen Anlage zu verstehen. Auch Nutzungsänderungen baulicher Anlagen werden erfasst.

§ 70
Bauantrag, Bauvorlagen

(1) Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 68 bleibt unberührt. Mit den Bauvorlagen für große Sonderbauten (§ 50 Absatz 2) ist ein Brandschutzkonzept einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden.

(3) Für Bauvorhaben auf fremden Grundstücken kann die Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden.

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018

Der Bauantrag muss sämtliche relevanten Informationen und Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung des geplanten Bauvorhabens durch die Baubehörde erforderlich sind.

Unsere Leistungen für Sie

Wir begleiten Sie in allen Phasen des Baugenehmigungsverfahrens.

Unterstützung vor Antragseinreichung

Wir prüfen für Sie vorab, also bevor der Bauantrag eingereicht wird, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist bzw. welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. Um dies Ziel kurzfristig und interessengerecht zu erreichen, kooperieren wir hierbei auf Wunsch eng mit dem federführenden Architekten.

Unterstützung im Genehmigungsverfahren

Sollte es im Baugenehmigungsverfahren zu Problemen, insbesondere zu rechtlichen Bedenken der Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich des Bauantrags kommen, werden wir zu diesen individuell und problemorientiert Stellung nehmen. Das gilt auch nicht nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde erwägt, den Bauantrag abzulehnen und um eine entsprechende Stellungnahme bittet, sondern auch dann, wenn sich Nachbarn durch Ihr Bauvorhaben gestört fühlen sollten und deshalb frühzeitig Bedenken äußern oder Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung ankündigen.

Rechtsschutz

Lehnte die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ab, prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage, die auf den Erlass der beantragten Baugenehmigung gerichtet ist. Bestehen Erfolgsaussichten, reichen wir sie bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ein, damit Sie Ihr Bauvorhaben realisieren können. Das gilt auch dann, wenn die Baugenehmigung zwar erteilt, aber mit ungewünschten Auflagen versehen worden ist.

Sollte sich eine Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung richten, werden wir Sie auch vor dem Verwaltungsgericht unterstützen, damit Sie Ihr Bauvorhaben realisieren können.

Wir sind Ihre Spezialisten

Das öffentliche gehören zu unseren Kernkompetenzen. Wir verfügen in diesen Bereichen über eine langjährige Erfahrung und große Expertise. Hiermit ist es uns möglich, die Interessen unserer Mandanten effizient und zielorientiert zu vertreten. Dies gilt ebenfalls für die Bereiche des privaten Baurechts sowie des Miet-, Immobilien- und Steuerrechts. Somit bieten wir eine umfassende Beratung aus einer Hand an. Dies wirkt sich nicht nur positiv auf die Qualität, sondern auch auf die Effizienz der Beratung aus.

Kontaktieren Sie uns und wir verabreden gerne ein Erstberatungsgespräch mit Ihnen. Bei uns sind kostenlose Parkmöglichkeiten vorhanden. 

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