Einstweiliger Rechtsschutz

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Da eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oft einige Monate in Anspruch nehmen kann und häufig in dieser Zeit bereits unumkehrbare Folgen eintreten können, ermöglichen die Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes dem Bürger den in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit zu erreichen.

Für einen effektiven Rechtsschutz reicht die Möglichkeit der Klage gegen ein Handeln bzw. gegen ein Unterlassen bestimmter Maßnahmen durch die Behörden folglich nicht aus, wenn schnelles Handeln gefragt ist, etwa weil die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts unmittelbar bevorsteht und die Schaffung vollendeter Tatsachen droht.

Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht ist untergliedert in Verfahren der einstweiligen Verfügung bzw. Anordnung, das Verfahren zur Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. der Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Normenkontrolle.

Dabei kann es für den rechtsschutzsuchenden Bürger oder das durch eine behördliche Entscheidung oder Maßnahme belastete Unternehmen schwierig sein, zu entscheiden, welche konkrete Art des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt statthaft ist. Bei der Beantwortung dieser weichenstellenden Entscheidung helfen wir weiter und gewährleisten ein zügiges und zielgerichtetes Verfahren vor der Behörde oder vor dem Verwaltungsgericht.

Einstweiliger Rechtsschutz nach den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist jedoch immer nur vorläufig, da eine endgültige Entscheidung erst im Hauptsacheverfahren nach ausgiebiger Prüfung des Sachverhalts getroffen werden kann.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Verwaltungsgerichte nur dann vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird, wenn der Bürger oder das Unternehmen als Antragsteller einen durchsetzbaren Rechtsanspruch (Verfügungsanspruch) und einen sachlichen Grund für eine Eilentscheidung (Verfügungsgrund) gerichtlich belegen kann. Der auch Anordnungsanspruch genannte Verfügungsanspruch besteht dabei in einem bestimmten rechtlichen Anspruch. Beispiele dafür sind etwa eine zu Unrecht von einer Baubehörde erteilte Baugenehmigung, die ein Bürger als betroffener Nachbar nicht hinnehmen muss oder etwa bei einem Unternehmen das Unterlassen einer mutmaßlich fehlerhaft begründeten Stilllegungsverfügung. Verfügungsgrund bzw. Anordnungsgrund ist regelmäßig die Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidung. Aufgrund der Vorläufigkeit der einstweilig getroffenen Verfügung darf das Gericht die spätere Entscheidung in der Hauptsache dabei jedoch nicht ganz vorwegnehmen, sondern muss eine vermittelnde Lösung suchen.

Die Entscheidung im Rahmen von Eilrechtsverfahren ergeht dabei durch Beschluss des Verwaltungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung liegt im Ermessen des zuständigen Richters.

Der im Eilverfahren geltend gemachte durchsetzbare Rechtsanspruch (Verfügungsanspruch) und der sachlichen Grund gerade für eine Eilentscheidung (Verfügungsgrund) müssen gegenüber dem Verwaltungsgericht glaubhaft gemacht werden. Häufig geschieht dies durch eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers.

Das Verwaltungsgericht entscheidet sodann mittels einer eingehenden Abwägung der widerstreitenden Interessen unter rechtlicher Würdigung des Sachverhalts sowie der möglichen Folgen der getroffenen Entscheidung. Eine rechtliche oder faktische Vorwegnahme des späteren Ergebnisses des Prozesses in der Hauptsache ist dabei allerdings ausgeschlossen. Das heißt, mittels einstweiliger Verfügung dürfen keine unumkehrbaren Zustände geschaffen werden. Eine Ausnahme gilt nur bei unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen und dessen höchstwahrscheinlichen Erfolg in der späteren Hauptsache.

Gegen die Ablehnung eines Antrags auf einstweilige Verfügung durch das Verwaltungsgericht ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Außerdem können Antragsgegner und nachteilig Betroffene die Erhebung der Klage in der Hauptsache verlangen.

Bei einer sich im Hauptsacheverfahren als zu Unrecht ergangen erweisenden einstweiligen Verfügung ist zudem ein Anspruch auf Schadenersatz des Betroffenen möglich.

Einstweiliger Rechtsschutz durch einstweiligen Verfügung vor dem Verwaltungsgericht ist aber streng zu unterscheiden von dem Verfahren betreffend die Aussetzung des Sofortvollzuges eines Verwaltungsakts einer Behörde. In diesen Fällen geht es um die Wiederherstellung der – ausnahmsweise durch Gesetz aufgehobenen – aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Regelmäßig handelt es sich dabei um beispielsweise Bescheide, die die Zahlung öffentlicher Kosten oder Abgaben verlangen, unaufschiebbare Handlungen der Polizei bzw. von Ordnungsbehörden oder Fälle in denen die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.

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