Gewillkürte Prozessstandschaft des Leasingnehmers.

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Ein Leasingnehmer kann vom Leasinggeber wirksam ermächtigt werden, die nicht an ihn abgetretenen, also dem Leasinggeber noch zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungs-ansprüche im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen mit dem Antrag auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen. Allerdings endet diese Befugnis des Leasingnehmers, den fremden Anspruch im eigenen Namen prozessual geltend zu machen, wenn der Leasinggeber die Forderung seinerseits an einen Dritten abgetreten hat und diese Abtretung z.B. in der an den Leasingnehmer gerichteten Kündigung des Leasingvertrages offen gelegt wird.

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