Minderwertausgleich

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Ein solcher Anspruch ist auf Zahlung des Betrages gerichtet, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand hätte. Somit haben einerseits der Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs und andererseits der Minder-wertausgleich eine leasingtypische Amortisationsfunktion. Demzufolge ist der Anspruch auf Minderwertausgleich wirtschaftlich und rechtlich als vertraglicher Erfüllungs- und nicht als Schadensersatzanspruch zu charakterisieren.

Die in einem vom Leasinggeber vorformulierten PKW-Leasingvertrag mit Kilometer-abrechnung enthaltene Klausel, dass der Leasingnehmer den Minderwert auszugleichen hat, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher an den Leasinggeber zurückgibt, ist wirksam. Die Klausel muss dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumen oder die Pflicht zum Minderwertausgleich von einer zuvor erfolglos verstrichenen Mängelbeseitigungsfrist abhängig machen.

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