Akteneinsicht nach § 51a GmbHG im Kellerraum unzumutbar

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Für den Gesellschafter einer GmbH, insbesondere den Minderheitengesellschafter, ist das in § 51a GmbHG normierte Auskunfts- und Einsichtsrecht grundlegend, um die Geschäftsführung zu überwachen und zu kontrollieren.

Über die konkrete Durchführung und den Umfang dieser Rechte entsteht immer wieder Streit. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat am 01.12.2020 in der Sache 21 W 137/20 geklärt, inwieweit eine Akteneinsicht in einem mit Aktenkartons vollgestelltem 13 qm großen Kellerraum zumutbar ist. Dabei handelte es sich aber um den einzigen Geschäftsraum der GmbH.

I. Anspruch nach § 51a GmbHG

Nach § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und auch die Einsicht in die Bücher und Schriften zu erstatten. Das Recht der Gesellschafter kann nur verweigert werden, wenn durch die Auskunft der Gesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen ein erheblicher Nachteil droht.

Der Geschäftsführer hat die Auskünfte unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu erteilen. Das in § 51a GmbHG bestimmte Auskunfts- und Einsichtsrecht ist in der Regel in den Geschäftsräumen der GmbH zu gewähren.

II. Durchsetzung nach § 51b GmbHG

Verweigert der Geschäftsführer die Auskunft bzw. die Einsicht in die Bücher und Schriften, kann der Gesellschafter nach § 51b GmbHG seine Rechte gerichtlich durchsetzen. Sollte der Geschäftsführer nach einer Verurteilung die Einsicht weiter verweigern, wird in der Regel auf Antrag des Gesellschafters ein Zwangsgeld gegen die GmbH zur Durchsetzung verhangen.

III. Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt

Da den Gesellschaftern grundsätzlich die Rechte auf Auskunft und Einsicht zustehen, entsteht oftmals Streit über den Umfang bzw. Art und Weise der Durchführung der Auskunft bzw. Einsicht. Im vorliegenden Rechtsstreit war die GmbH bereits verurteilt worden, dem Gesellschafter und zwei Bevollmächtigen Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren.

Der Geschäftsführer der GmbH wollte in der Corona Zeit dem Gesellschafter und seinen zwei Beratern die Einsicht in einem 13 qm großen Raum, der mit einem Schreibtisch, Aktenkartons und einer Couch vollgestellt war, gestatten. Der Gesellschafter und seine Berater brachen die Akteneinsicht mit dem Hinweis auf eine Unzumutbarkeit ab.

Das Landgericht Frankfurt verhängte dann auf Antrag des Gesellschafters ein Zwangsgeld über € 5.000,- gegen die GmbH, ersatzweise für je € 250,- einen Tag an dem Geschäftsführer zu vollstreckende Zwangshaft.

Nach der Beschwerde der GmbH gegen die Entscheidung wurde die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Dabei stellte das Gericht fest, dass dem Gesellschafter grundsätzlich die Einsicht in den Räumen der GmbH zu gewähren ist, aber bei dem Vorliegen besondere Gründe die Einsicht auch außerhalb der Geschäftsräume erfolgen kann bzw. muss.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht es als unzumutbar an, die Einsicht in dem Kellerraum durchzuführen und sah die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, in der Pflicht, die Einsicht in anderen Räumlichkeiten zu ermöglichen. Zur Begründung wurde die Gesundheitsgefährdung und das Fehlen eines überzeugenden Hygienekonzeptes angeführt.

Das Oberlandesgericht sah daher das verhängte Zwangsgeld als rechtmäßig an.

Hinweise

  • Behinderungen bei der Durchführung des Einsichtsrechtes von Gesellschaftern können zu  Zwangsgeldern führen
  • Bei einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Rahmen der Durchführung der Einsicht und damit verbundener Zwangsgelder, können diese als Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht werden.