Anstellungsvertrag

Die Gestaltung von Anstellungsverträgen von Geschäftsführern und Vorständen bedarf besonderer Aufmerksamkeit, da viele Arbeitnehmerschutzgesetze (z.B. Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz) für diese nicht anwendbar sind. Aus Sicht des Geschäftsführers und Vorstandes muss dieser Schutz mithin durch entsprechende Vereinbarungen im Dienstvertrag wieder hergestellt werden. Dies erfolgt z.B. durch besondere Regelungen über eine

– Mindestvertragslaufzeit,

– pauschalisierte Abfindungsregelungen (z.B. durch eine Change-of-Control-Klausel)

– Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall.

Um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich ferner, die Aufgaben und Vertretungsverhältnisse genau zu definieren. Dazu gehören auch besondere Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates.

Unabhängig von im Anstellungsvertrag vereinbarten Mindestvertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen kann der Geschäftsführer bzw. Vorstand jederzeit vorzeitig als Organ der Gesellschaft abberufen werden. Anders als bei einem Vorstand einer AG bedarf die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers (§ 38 Abs. 1 und 2 GmbHG) keines besonderen Grundes. Soll also die Möglichkeit zur Abberufung des Geschäftsführers eingeschränkt werden, müssen hier im Anstellungsvertrag oder der Satzung entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Auch die Vergütung und sonstige Nebenleistungen (Dienstwagen, Beteiligung an der privaten Krankenversicherung) sind regelmäßiger Bestandteil der Verhandlungen und häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Gerade bei variablen Vergütungsbestandteilen (z.B. Tantiemen, Gratifikationen und Provisionen) sollte die Vereinbarung im Anstellungsvertrag klar, verständlich und zukunftssicher gestaltet sein.

Auch Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklausel und Vertragsstrafenklauseln sind Bestandteil vieler Anstellungsverträge. Wegen der weitreichenden Folgen ist auch hier besondere Vorsicht bei der Gestaltung geboten.

Besondere Altersvorsorgeregelungen dienen dem Ausgleich für nicht bestehende Rentenversicherungspflicht. Bei rentenversicherungspflichtigen Geschäftsführern sollen sie die gesetzlichen Rentenansprüche ergänzen.

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