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	<title>Alexander Bungart, Autor bei GSSR.de</title>
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	<title>Alexander Bungart, Autor bei GSSR.de</title>
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		<title>Innen- oder Außenbereich? Bebauungsakzessorische Nutzung</title>
		<link>https://www.gssr.de/innen-oder-aussenbereich-bebauungsakzessorische-nutzung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Bungart]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Apr 2026 13:08:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage, ob bestimmte Grundstücksteile noch dem sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzesbuches (BauGB) zuzurechnen sind, spielt in der baurechtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Besonders relevant wird dies, wenn rückwärtige Flächen eines Grundstücks mit Nebenanlagen bebaut oder genutzt werden sollen. Hier greift der Grundsatz der sogenannten bebauungsakzessorischen Nutzung. Was bedeutet „bebauungsakzessorisch“? Unter einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob bestimmte Grundstücksteile noch dem sogenannten Innenbereich im Sinne des § 34 <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/">Baugesetzesbuches</a> (BauGB) zuzurechnen sind, spielt in der baurechtlichen Praxis eine erhebliche Rolle. Besonders relevant wird dies, wenn rückwärtige Flächen eines Grundstücks mit Nebenanlagen bebaut oder genutzt werden sollen. Hier greift der Grundsatz der sogenannten bebauungsakzessorischen Nutzung.</p>
<h3><strong>Was bedeutet „bebauungsakzessorisch“?</strong></h3>
<p>Unter einer bebauungsakzessorischen Nutzung versteht man die Nutzung von Grundstücksflächen, die sich zwar hinter dem Hauptgebäude befinden, aber noch in engem räumlich-funktionellen Zusammenhang mit diesem stehen. Typischerweise betrifft dies hausnahe Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Schuppen, Terrassen, Spiel- oder Sportflächen. Solche Anlagen können nach der Rechtsprechung noch dem Innenbereich zugerechnet werden, wenn sie funktional auf das Hauptgebäude bezogen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2014 – 2 A 1295/13 –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.08.2009 – 4 M 112/09 –).</p>
<p>Der entscheidende Maßstab ist dabei der räumlich-funktionelle Zusammenhang. Die Fläche muss in einem erkennbaren Bezug zur Wohnnutzung des Hauptgebäudes stehen und diese in typischer Weise ergänzen oder unterstützen (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 18.08.1992 – 2 R 30/90 –).</p>
<h3><strong>Der enge räumlich-funktionelle Zusammenhang</strong></h3>
<p>Die Zurechnung zum Innenbereich ist nicht grenzenlos. Eine bebauungsakzessorische Nutzung wird nur bei hausnahen und typischen Nebenanlagen in begrenzter Tiefe angenommen. Maßgeblich ist ein restriktiver Prüfungsmaßstab (BayVGH, Beschl. v. 31.03.2020 – 1 ZB 19.1961 –; OVG SH, Urt. v. 12.08.2025 – 8 A 103/23 –). Die Rechtsprechung will damit verhindern, dass großflächige oder weiter hinten liegende Grundstücksteile allein durch das Vorhandensein von Nebenanlagen als Innenbereich gelten.</p>
<p>Ziel der Bebauungsakzessorietät ist es, dem Bauherrn in unmittelbarer Nähe zum Hauptgebäude die Errichtung von untergeordneten Anlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO – etwa Terrassen, Gartenhäusern oder kleinen Geräteschuppen – zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.04.2023 – 2 A 601/22 –). Damit soll der Innenbereich sinnvoll abgerundet oder bestehende Baulücken geschlossen werden (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –).</p>
<h3><strong>Grenzen der Bebauungsakzessorietät</strong></h3>
<p>Die Rechtsprechung zieht klare Grenzen: Eine Ausdehnung der bebauten oder genutzten Flächen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus ist nicht zulässig. Insbesondere darf die Regelung nicht dazu führen, dass durch nachträgliche Nebenanlagen ein „Dominoeffekt“ entsteht, der eine allmähliche Verschiebung der Innenbereichsgrenze nach außen zur Folge hätte (OVG NRW, Beschl. v. 12.04.2023 – 2 A 601/22 –; BayVGH, Urt. v. 13.04.2015 – 1 B 14.2319 –).</p>
<p>Ein größerer Umgriff – etwa über den eigentlichen Hausgarten hinaus – ist daher unzulässig. Entscheidend ist stets, dass die Nebenanlage untergeordnet bleibt und ihre Nutzung vom Hauptgebäude abhängig ist (OVG Saarland, Beschl. v. 02.10.1981 – 2 Z 2/80 –).</p>
<h3><strong>Bedeutung der örtlichen Verhältnisse</strong></h3>
<p>Ob eine Fläche noch als bebauungsakzessorisch gilt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich sind die örtlichen Gegebenheiten und die tatsächliche Bebauungsstruktur der Umgebung. So kann der Verlauf der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich auch durch Vor- und Rücksprünge geprägt sein. Nicht jedes weiter hinten liegende Gebäude verschiebt die Innenbereichsgrenze automatisch (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –).</p>
<h3><strong>Orientierung für die Praxis</strong></h3>
<p>Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich eine gewisse Orientierungsspanne:</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Cottbus hat eine Einbeziehung von rückwärtigen Flächen in etwa 10 Meter Entfernung zum Hauptgebäude noch bejaht (VG Cottbus, Urt. v. 16.05.2018 – 3 K 818/16 –). Dagegen sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine rund 20 Meter entfernte Pergola nicht mehr als bebauungsakzessorisch an (BayVGH, Beschl. v. 02.02.2016 – 9 ZB 12.1533 –).</p>
<p>Daraus lässt sich ableiten, dass in der Regel ein Abstand von etwa 5 bis 10 Metern noch vertretbar ist. Alles, was darüber hinausgeht, birgt ein erhebliches Risiko, dass die Fläche dem Außenbereich zugerechnet wird – mit entsprechenden bauplanungsrechtlichen Konsequenzen für die Genehmigungsfähigkeit geplanter Anlagen.</p>
<h3><strong>Fazit</strong></h3>
<p>Die bebauungsakzessorische Nutzung stellt ein wichtiges Instrument dar, um den unmittelbaren Nahbereich eines Gebäudes funktional zu erweitern, ohne die städtebauliche Ordnung zu gefährden. Sie erlaubt eine praxisgerechte Nutzung von Grundstücken, setzt aber enge Grenzen. Maßgeblich ist immer der funktionale Zusammenhang und die räumliche Nähe zum Hauptgebäude. Wer Nebenanlagen wie Gartenhäuser, Pergolen oder Terrassen im rückwärtigen Grundstücksbereich errichten möchte, sollte daher die örtlichen Verhältnisse sorgfältig prüfen und sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um Konflikte mit der Bauaufsichtsbehörde zu vermeiden.</p>
<p><a href="https://www.gssr.de/kontakt/">Kontaktieren</a> Sie uns hierzu gerne!</p>
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		<title>Zweckentfremdung von Wohnraum</title>
		<link>https://www.gssr.de/zweckentfremdung-von-wohnraum/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Bungart]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jan 2026 08:59:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zweckentfremdung von Wohnraum am Beispiel Köln: Risiken, Interessenabwägung und die Bedeutung der Genehmigungsfiktion Die Stadt Köln hat – wie viele andere Städte – eine Wohnraumschutzsatzung erlassen. Sie soll den vorhandenen Wohnraum schützen und zweckwidrige Nutzungen verhindern. Wer Wohnraum anders als zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen möchte, steht daher schnell vor rechtlichen Problemen. Oft drohen Ordnungsverfahren, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2 data-start="304" data-end="415">Zweckentfremdung von Wohnraum am Beispiel Köln: Risiken, Interessenabwägung und die Bedeutung der Genehmigungsfiktion</h2>
<p>Die Stadt Köln hat – wie viele andere Städte – eine Wohnraumschutzsatzung erlassen. Sie soll den vorhandenen Wohnraum schützen und zweckwidrige Nutzungen verhindern. Wer Wohnraum anders als zu Wohnzwecken nutzt oder nutzen möchte, steht daher schnell vor rechtlichen Problemen. Oft drohen Ordnungsverfahren, Zwangsgelder und hohe Bußgelder. Eine rechtzeitige Beratung ist deshalb sehr wichtig.</p>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-2906 alignnone" src="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-300x200.png" alt="" width="863" height="575" srcset="https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-300x200.png 300w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-1024x683.png 1024w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum-768x512.png 768w, https://www.gssr.de/wp-content/uploads/Zweckentfremdung-von-Wohnraum.png 1536w" sizes="(max-width: 863px) 100vw, 863px" /></p>
<h2 data-start="812" data-end="852"></h2>
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<h2 data-start="812" data-end="852">Wann liegt eine Zweckentfremdung vor?</h2>
<p data-start="854" data-end="1123">Das <a href="https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=2&amp;menu=0&amp;bes_id=46087&amp;aufgehoben=N&amp;anw_nr=2">Wohnraumstärkungsgesetz NRW</a> und die <a href="https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/satzungen/satzung_zum_schutz_und_erhalt_von_wohnraum__wohnraumschutzsatzung__vom_30._juni_2021.pdf">Kölner Wohnraumschutzsatzung</a> definieren klar, wann Wohnraum zweckentfremdet wird. Dies ist der Fall, wenn Räume ohne Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden. Schon eine gewerbliche Nutzung von mehr als der Hälfte der Wohnfläche genügt.</p>
<p data-start="1125" data-end="1491">Geschützt ist jedoch nur Wohnraum, der objektiv zu Wohnzwecken geeignet ist. Diese Eignung entfällt erst dann, wenn die Bewohnbarkeit dauerhaft nicht mehr herstellbar oder nur mit völlig unverhältnismäßigen Kosten erreichbar wäre. Das Gesetz setzt hier sehr hohe Hürden. In vielen Fällen bleibt Wohnraum also geschützt, selbst wenn er momentan unbewohnbar erscheint.</p>
<h2 data-start="1493" data-end="1565">Genehmigungspflicht und Abwägung öffentlicher und privater Interessen</h2>
<p data-start="1567" data-end="1808">Für jede zweckfremde Nutzung ist eine Genehmigung der Stadt Köln erforderlich. Sie wird nur erteilt, wenn die Wiederherstellung des Wohnraums unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen.</p>
<p data-start="1810" data-end="2067">Das öffentliche Interesse am Erhalt von Wohnraum ist stark ausgeprägt. Es tritt nur dann zurück, wenn Ersatzwohnraum geschaffen wird oder eine Ausgleichszahlung erfolgt. Auch städtebauliche oder denkmalpflegerische Gründe können eine Ausnahme rechtfertigen.</p>
<p data-start="2069" data-end="2385">Die Satzung verlangt teilweise einen „vordringlichen Bedarf“. Das Gesetz selbst sieht diese hohe Schwelle jedoch nicht vor. Dort genügt bereits, dass die Nutzung soziale oder gesundheitliche Dienste für die Bevölkerung bereitstellt. Diese Unterschiede können in der rechtlichen Bewertung eine wichtige Rolle spielen.</p>
<p data-start="2387" data-end="2670">Private Interessen können ebenfalls überwiegen. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein Unternehmen ohne die Nutzung des Wohnraums existenziell gefährdet wäre oder wenn ein Teil einer Wohnung – etwa für eine ärztliche Tätigkeit – genutzt werden soll, der Wohncharakter aber erhalten bleibt.</p>
<h2 data-start="2672" data-end="2744">Ordnungsbehördliche Risiken: Wiederzuführungsanordnung und Zwangsgeld</h2>
<p data-start="2746" data-end="3131">Nutzt jemand Wohnraum ohne Genehmigung zweckfremd, kann die Stadt eine Wiederzuführung zu Wohnzwecken anordnen. In der Praxis folgen oft Zwangsgeldandrohungen und Gebührenbescheide. Zusätzlich droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Bußgelder können bis zu 500.000 Euro erreichen. Allein diese möglichen Folgen machen deutlich, wie wichtig eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist.</p>
<h2 data-start="3133" data-end="3190">Die Genehmigungsfiktion als entscheidender Ansatzpunkt</h2>
<p data-start="3192" data-end="3544">Besonders bedeutsam ist die Genehmigungsfiktion. Nach § 13 Abs. 3 WohnStG NRW gilt ein Antrag als genehmigt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten über einen vollständigen Antrag entscheidet. Die Stadt Köln hat die Frist in ihrer Satzung auf sechs Monate verlängert. Die Frist läuft jedoch erst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.</p>
<p data-start="3546" data-end="4015">Wird die Frist überschritten, liegt eine Genehmigung vor – unabhängig davon, ob die Stadt diese eigentlich hätte versagen wollen. Das kann ein Verfahren vollständig zugunsten der Antragsteller drehen. Viele Betroffene kennen diese Regelung nicht oder bemerken nicht, dass ihre Frist bereits abgelaufen ist. Auch Anzeigen eines geplanten Leerstands wegen Umbau- oder Neubaumaßnahmen können durch die Acht-Wochen-Frist des § 17 WohnStG NRW in eine Genehmigung umschlagen.</p>
<h2 data-start="4017" data-end="4064">Warum anwaltliche Beratung unverzichtbar ist</h2>
<p data-start="4066" data-end="4427">Die Wohnraumschutzsatzung Köln ist komplex und wird streng angewendet. Gleichzeitig bestehen rechtliche Spielräume, die ohne fachkundige Unterstützung kaum zu erkennen sind. Dazu gehören Fragen der Wohnraumeignung, die Auslegung der Interessenabwägung, die Wirksamkeit einzelner Satzungsregelungen und vor allem die richtige Anwendung der Genehmigungsfiktion.</p>
<p data-start="4429" data-end="4667">Wer ohne Beratung handelt, riskiert hohe Kosten und belastende Verfahren. Eine rechtzeitige anwaltliche Begleitung kann diese Risiken reduzieren, Fehler vermeiden und im besten Fall sogar zu einer bereits eingetretenen Genehmigung führen.</p>
<p>Weitere Informationen zur Zweckentfremdung von Wohnraum finden Sie auch in meinem Beitrag auf anwalt.de; für eine individuelle Beratung nutzen Sie gern das <a href="https://www.gssr.de/kontakt/">Kontaktformular</a> oder mein Anwaltsprofil auf der <a href="https://www.gssr.de/alexander-bungart/">Website</a> oder auf <a href="https://www.anwalt.de/alexander-bungart">anwalt.de</a>.</p>
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		<item>
		<title>Energiewende im Außenbereich</title>
		<link>https://www.gssr.de/energiewende-im-aussenbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Alexander Bungart]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Oct 2025 12:03:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Energiewende im Außenbereich: Nachbarschutz bei Wind- und Solarprojekten Der Ausbau erneuerbarer Energien – besonders von Windkraftanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen – schreitet in Deutschland weiterhin voran und erhält starke politische Unterstützung. Doch nicht alle Grundstückseigentümer und Anwohner begrüßen die im Zuge der Energiewende neu geschaffenen Projekte in ihrer Nähe. Hintergrund Von einzelnen Anlagen bis zu großen Wind- [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/energiewende-im-aussenbereich/">Energiewende im Außenbereich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1 data-start="182" data-end="258">Energiewende im Außenbereich: Nachbarschutz bei Wind- und Solarprojekten</h1>
<p>Der Ausbau erneuerbarer Energien – besonders von <strong data-start="309" data-end="329">Windkraftanlagen</strong> und <strong data-start="334" data-end="369">Photovoltaik-Freiflächenanlagen</strong> – schreitet in Deutschland weiterhin voran und erhält starke politische Unterstützung. Doch nicht alle Grundstückseigentümer und Anwohner begrüßen die im Zuge der Energiewende neu geschaffenen Projekte in ihrer Nähe.</p>
<h2 data-start="260" data-end="547">Hintergrund</h2>
<p>Von einzelnen Anlagen bis zu großen <strong data-start="585" data-end="609">Wind- und Solarparks</strong> variieren die Auswirkungen auf die Umgebung stark. Konflikte zwischen Projektbetreibern und Nachbarn treten daher regelmäßig auf. Besonders wichtig ist die Frage: <strong data-start="773" data-end="847">Welchen Schutz haben betroffene Grundstückseigentümer im Außenbereich?</strong> Die Errichtung von Anlagen im Außenbereich stellt den Regelfall dar. Dies liegt an ihrer Beschaffenheit und daran, dass dort die Erzeugung von Strom und Wärme günstiger und in größeren Mengen möglich ist. Außerdem treten im Außenbereich weniger Platzprobleme auf, und es entstehen seltener Konflikte mit bestehender Bebauung oder intensiverer Nutzung als in der Stadt. Daher nimmt häufig der hierfür maßgebliche <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html"><strong data-start="483" data-end="497">§ 35 BauGB</strong></a> als Beurteilungsmaßstab für die rechtliche Zulässigkeit eine zentrale Rolle ein.</p>
<h2 data-start="1384" data-end="1421">Rechtsprechung zum Nachbarschutz</h2>
<p>Grundsätzlich gilt hierbei, dass sich bei Vorhaben im Außenbereich der Nachbarschutz auf die Anforderungen des <strong>Gebots der Rücksichtnahme</strong> beschränkt, das in die Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB als Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange Eingang findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 2. 1977 &#8211; IV C 22/75 (Lüneburg)). Damit gilt auch im Außenbereich der <strong>Grundsatz</strong>, dass <strong>Nachbarschutz nur bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften gewährt wird</strong>. Dies hat auch zuletzt noch einmal das OVG Sachsen in seinem Beschluss vom 24.06.2025 bekräftigt (Az.: 1 B 87/25).</p>
<p><strong>Voraussetzung</strong> für die Annahme eines Abwehrrechts aus der Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, dass der <strong>Grundstückseigentümer vom Bauvorhaben in erheblichem Umfang negativ betroffen ist</strong>, d.h. eine Belastung des Grundstücks in <strong>außergewöhnlich hohem Maße und in unzumutbarer Art und Weise</strong> stattfindet (so auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2009 – 1 CS 08.1999 –, juris). Entscheidend sind also immer die konkreten Verhältnisse, aus denen sich die Unzumutbarkeit eines Vorhabens bzw. dessen Auswirkungen zu Lasten der Nachbarn ergibt.</p>
<h2 data-start="1920" data-end="1973">Praktische Bedeutung für die Energiewende bei Wind- und Solarprojekten</h2>
<p>In dem bereits angeführten Beschluss des OVG Sachsen, hat dieses im Falle eines noch zu bauenden Solarparks (Photovoltaik-Freiflächenanlage) entschieden, dass eine <strong>fehlende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB keine solche nachbarschützende Wirkung entfaltet und der Solarpark somit gebaut werden darf</strong>.</p>
<p>Neben dem aus § 35 BauGB folgenden Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dient die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 b) BauGB allein dem öffentlichen Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie. Eine darüberhinausgehende Absicht des Gesetzgebers, dass auch der Schutz der Grundstücksnachbarn beabsichtigt ist, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Da auch ansonsten kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festgestellt werden konnte – im konkreten Fall fehlte es zum Beispiel an einer durch Abstände zwischen dem Solarpark und dem Wohnhaus hervorgerufenen erdrückenden oder einschließende Wirkung – standen insgesamt kein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.</p>
<p><strong>Hieran wird deutlich, dass ein bloßer Verstoß der erneuerbaren Energieanlage gegen die Privilegierungsvorschriften des § 35 BauGB keinen Nachbarschutz vermittelt.</strong> Diesem kommt generell nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Vorschrift zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 – 4 B 47/95 –, juris, Rn. 2) und beschränkt sich weiterhin insbesondere auf die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme. Da dieses jedoch weiterhin durchgreifen kann, ist es im Falle einer möglichen Beeinträchtigung oder des geplanten Baus der jeweiligen Anlage unerlässlich eine gründliche rechtliche Prüfung vorzunehmen. Ansonsten droht das Abschmettern des eigenen Vorbringens im Verfahren, obwohl dieses durch eine vorausschauende Planung und eine präventive Einschätzung hätte verhindert werden können.</p>
<h2 data-start="2253" data-end="2263">Fazit</h2>
<p data-start="2265" data-end="2520">Für Anwohner greift der <strong data-start="2289" data-end="2322">Nachbarschutz im Außenbereich</strong> nur eingeschränkt. Für Betreiber zeigt sich: <strong data-start="2368" data-end="2415">Frühzeitige Planung und rechtliche Beratung</strong> verhindern spätere Streitigkeiten und sichern die reibungslose Umsetzung von <strong>Wind- und Solarprojekten</strong> im Rahmen der <strong>Energiewende</strong>.</p>
<p data-start="2522" data-end="2713"><a href="https://www.gssr.de/kontakt/">Wir beraten Sie</a> umfassend zu allen <strong data-start="2557" data-end="2630">rechtlichen Fragen rund um erneuerbare Energieanlagen im Außenbereich</strong> – von der Prüfung des Nachbarschutzes bis zur sicheren Umsetzung Ihres Projekts.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/energiewende-im-aussenbereich/">Energiewende im Außenbereich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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