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	<title>Gerd Fest, Autor bei GSSR.de</title>
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	<title>Gerd Fest, Autor bei GSSR.de</title>
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		<title>Qualifizierter Dienstunfall und erhöhtes Unfallruhegehalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gerd Fest]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Nov 2017 22:24:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auch wenn zum Glück nicht alltäglich, kommt es doch immer wieder vor, dass Beamte nach einem Unfall dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt werden. Auch wenn Sie sich mit dieser Frage vielleicht nicht gern auseinandersetzen, so sollten Sie doch bestimmte rechtliche Grundsätze zum sogenannten Unfallruhegehalt kennen. Sofern ein Beamter einen qualifizierten Dienstunfall erleidet, erhält er [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn zum Glück nicht alltäglich, kommt es doch immer wieder vor, dass Beamte nach einem Unfall dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt werden. Auch wenn Sie sich mit dieser Frage vielleicht nicht gern auseinandersetzen, so sollten Sie doch bestimmte rechtliche Grundsätze zum sogenannten Unfallruhegehalt kennen.</p>
<p>Sofern ein Beamter einen qualifizierten Dienstunfall erleidet, erhält er im Ruhestand ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Dies ist dann der Fall, wenn die Unfallfolgen zur Versetzung in den Ruhestand führen oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit der verbeamteten Lehrkraft mindestens 50 % beträgt (vgl. § 43 Beamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen) oder zur Dienstunfähigkeit führt.</p>
<p>Folgende vier Voraussetzungen sind hierbei insbesondere zu prüfen:</p>
<ol>
<li>Es muss ein qualifizierter Dienstunfall vorliegen: Ein qualifizierter Dienstunfall liegt z. B. bei einem tätlichen Angriff auf einen Beamten im Dienst vor. Wichtig ist, dass für das erhöhte Unfallruhegehalt nur solche Ereignisse anerkannt sind, die einen Körperschaden hervorrufen. Dies kann der tatsächlich körperliche Schaden oder auch die Folge des Angriffs, nämlich extreme psychische Beeinträchtigungen, die es dem Beamten nicht mehr ermöglichen, den Dienst auszuüben. In solchen Fällen sind auch posttraumatische Belastungsstörungen als Körperschäden anerkannt.</li>
</ol>
<ol start="2">
<li>Die Dienstunfähigkeit führt zur Versetzung in den Ruhestand: Maßgeblich für ein erhöhtes Unfallruhegehalt ist, dass die durch den Unfall verursachte Dienstunfähigkeit in der Folge auch zur Versetzung in den Ruhestand führt. Wer sich nach einem Dienstunfall wieder erholt und den Dienst wieder aufnehmen kann, erfüllt die Voraussetzung der Versetzung in den Ruhestand nicht. In solchen Fällen besteht auch kein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt.</li>
</ol>
<ol start="3">
<li>Die Erwerbsfähigkeit muss mindestens um 50 % gemindert sein: Auch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % genügt, um ein erhöhtes Unfallruhegehalt beanspruchen zu können.</li>
</ol>
<ol start="4">
<li>Der Beamte kann zusätzlich auch Unfallentschädigung beanspruchen: Wer einen Dienstunfall in der vorher beschriebenen Art erleidet, kann eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150.000 € erhalten. Dies ist der Fall, wenn der Beamte infolge des Unfalls wenigstens 50 % erwerbsgemindert ist, vgl. § 51 Beamtenversorgungsgesetz Nordrhein-Westfalen.</li>
</ol>
<p>Praxistipp: Sind Sie als Beamter im Dienst schwer verletzt worden oder befürchten Sie, einen qualifizierten Dienstunfall erlitten zu haben, lassen Sie sich zu den Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts umgehend anwaltlich beraten, da strenge gesetzliche Geltendmachungs- und Verjährungsfristen laufen. Wir stehen hierzu gerne zur Verfügung und helfen Ihnen auch erforderlichenfalls bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Dienstherrn oder Verwaltungsgericht.</p>
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		<title>Nebentätigkeit von Beamten im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gerd Fest]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Jul 2017 08:35:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nebentätigkeit im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit Auch Beamte im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten oder gar einen Zweitberuf ausüben. Sofern die Nebentätigkeit oder der Zweitberuf allerdings mit der vorherigen dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, muss die Tätigkeit angezeigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Versetzung in den Ruhestand ausgeübt wird.(§ 41 Satz 1 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nebentätigkeit im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit</p>
<p>Auch Beamte im Ruhestand nach Dienstunfähigkeit dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten oder gar einen Zweitberuf ausüben.</p>
<p>Sofern die Nebentätigkeit oder der Zweitberuf allerdings mit der vorherigen dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, muss die Tätigkeit angezeigt werden, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Versetzung in den Ruhestand ausgeübt wird.(§ 41 Satz 1 Beamtenstatusgesetz). Bei Beamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, gilt dies für einen Zeitraum von 3 Jahren.</p>
<p>Eine Tätigkeit im Ruhestand kann untersagt werden, wenn sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen. Im Zweifelsfall empfehlen wir, die beabsichtigte Nebentätigkeit dem Dienstherrn anzuzeigen. Sollte diese untersagt werden, muss der Dienstherr eine entsprechende Begründung liefern. Gegen eine Ablehnung der Nebentätigkeit stehen Rechtsmittel zur Verfügung, welche zu einer gerichtlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht führen. Gerne helfen wir an dieser Stelle weiter.</p>
<p>Im Übrigen ist zu beachten, dass Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig im Ruhestand sind, gewisse Hinzuverdienstgrenzen einhalten müssen.</p>
<p>Der Hinzuverdienst beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen ist im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes bzw. in den jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt.</p>
<p>Praxistipp:</p>
<p>Eine Berechnung der Höhe von Versorgung im Voraus können wir als Rechtsanwälte nicht leisten. Hierzu sollten Sie sich an Ihren Dienstherrn wenden und zwar an die für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständige Stelle, z. b. in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Besoldung und Versorgung.</p>
<p>Falls Sie sich allerdings mit Widerspruch und Klage gegen eine Versetzung in den Ruhestand oder gegen die Ablehnung einer Nebentätigkeit wenden wollen, sind Sie bei uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht hingegen richtig.</p>
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		<title>VG Augsburg hält Untersagungsverfügung für unzulässig: AfD darf Rathaus für Empfang nutzen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Gerd Fest]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2016 17:08:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die AfD darf die obere Etage des Augsburger Rathauses für ihren Empfang am Freitagabend nutzen. Den Widerruf der Nutzungserlaubnis erklärte das VG für rechtswidrig. Der Bürgermeister erklärte dennoch: &#8222;Frau Petry ist und bleibt in Augsburg unerwünscht&#8220;. Powered by WPeMatico</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die AfD darf die obere Etage des Augsburger Rathauses für ihren Empfang am Freitagabend nutzen. Den Widerruf der Nutzungserlaubnis erklärte das VG für rechtswidrig. Der Bürgermeister erklärte dennoch: &#8222;Frau Petry ist und bleibt in Augsburg unerwünscht&#8220;.</p>
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		<title>BVerwG 3 B 20.15 &#8211; Beschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 11:07:00 +0000</pubDate>
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		<title>BVerwG 10 B 9.15 &#8211; Beschluss</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 11:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
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		<title>BVerwG 10 B 13.15 &#8211; Beschluss &#8211; Mindestbeitrag zum Rechtsanwaltsversorgungswerk für Kinder erziehende Rechtsanwältinnen</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 11:07:00 +0000</pubDate>
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		<title>BVerwG 1 WB 9.15 &#8211; Beschluss &#8211; Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Feb 2016 08:20:00 +0000</pubDate>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.gssr.de/bverwg-1-wb-9-15-beschluss-einstellung-des-verfahrens-nach-erledigung-der-hauptsache/">BVerwG 1 WB 9.15 &#8211; Beschluss &#8211; Einstellung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.gssr.de">GSSR.de</a>.</p>
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