Handwerksrecht

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Das Handwerksrecht ist im Wesentlichen in der Handwerksordnung (HandwO)geregelt und gehört zum Gewerberecht bzw. Wirtschaftsverwaltungsrecht.

Die Handwerksordnung regelt die Ausübung des Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes, die Berufsausbildung im Handwerk, die Meisterprüfung und den Meistertitel, die Organisation des Handwerks und Bußgelder in Zusammenhang mit dem Handwerk.

Zulassungspflichtige Handwerke sind grundsätzlich in die Handwerksrolle einzutragen. Hierzu zählen unter anderem das Maurer- und Betonbauerhandwerk, das Bäckereihandwerk und das Friseurhandwerk.
Damit ein Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, muss er entsprechende Qualifikationen nachweisen können. Grundsätzlich muss für einen Eintrag in die Handwerksrolle ein Meisterbrief des betreffenden Handwerks vorgelegt werden.

In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) möglich, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen, z.B. durch Hochschul- oder Fachhochschulabschluss. Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu der Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe gehören.

Handwerkliche Leistungen im Reisegewerbe können dagegen ohne eine Eintragung in die Handwerksrolle angeboten werden. Denn das Reisegewerbe gehört nicht zu dem sogenannten „stehenden Gewerbe“, im Sinne der Handwerksordnung. Daher ist das Reisegewerbe auch nicht in der Handwerksordnung, sondern in der Gewerbeordnung geregelt. Dies hat zur Folge, dass das Reisegewerbe auch nicht vom Meisterzwang erfasst ist. Ein Reisegewerbetreibender benötigt allerdings grundsätzlich eine sog. Reisegewerbekarte als Erlaubnis zur Ausübung des Reisegewerbes.

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt, kann zur Zahlung eines Bußgeldes bis zu einer Höhe von 10.000,00 EUR verpflichtet werden, §§ 117 und 188 HandwO. Gleiches gilt für Personen, die einen Meistertitel tragen ohne die erforderlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen. Außerdem können auch Verstöße gegen Ausbildungsbestimmungen mit Bußgeldern geahndet werden. Ebenfalls kann ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vorliegen.

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