Ist gemäß der Teilungserklärung der einzelne Wohnungseigentümer zur Instandhaltung und Instandsetzung von zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden, im Bereich seines Sondereigentums befindlichen Außentüren und Fenstern verpflichtet, so erlaubt dies nicht den Schluss, dass auch die Erneuerung eines solchen Bauteils von dem Wohnungseigentümer zu finanzieren ist. Dies bleibt vielmehr eine Gemeinschaftsaufgabe. Den Miteigentümern steht auch keine Beschlusskompetenz zu, den Wohnungseigentümer mit den Kosten der Erneuerung zu belasten. Nachträglich können die Wohnungseigentümer nur durch eine von allen Miteigentümern gemeinsam abzuschließende Vereinbarung die Pflicht zur Instandsetzung und Instandhaltung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums und zur Tragung der damit verbundenen Kosten klar und eindeutig zu Lasten eines einzelnen Sondereigentümers regeln.
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